Weg mit dem Gewerbeschein?

Kennen Sie eigentlich § 35 Gewer­be­ordnung (GewO)? Hier ist geregelt, dass die zustän­digen Behörden einem Gewer­be­trei­benden die Ausübung seines Gewerbes verbieten können, wenn Tatsachen vorliegen, die dessen Unzuver­läs­sigkeit belegen. Wann jemand als unzuver­lässig gilt, ist Gegen­stand unzäh­liger Gerichts­ent­schei­dungen, aus denen haupt­sächlich hervorgeht, dass jemand, der seine Kunden belügt und betrügt, künftig vom Verbraucher fernge­halten werden soll.

Belogen und betrogen von einem ganz bestimmten Unter­nehmen fühlte sich ein in Potsdam wohnende Antrag­steller: Der Gewer­be­trei­bende, den er für unzuver­lässig hält, ist die Volks­wagen AG. Denn dieses Unter­nehmen hat bekanntlich mit einer eigens zur Täuschung vorge­se­henen Software vorge­spiegelt, Grenz­werte einzu­halten, auch wenn das tatsächlich nicht der Fall war.

Der Antrag­steller wandte sich deswegen an die Stadt Wolfsburg und verlangte die Schließung der Volks­wagen AG gestützt auf § 35 Abs. 1 GewO. Neben der Unzuver­läs­sigkeit brachte er auch noch vor, die Gewer­be­un­ter­sagung sei zum Schutz seiner Gesundheit erfor­derlich, schließlich sind Stick­oxide schlecht für die Atemwege.

Nicht weiter überra­schend: die Stadt Wolfsburg lehnte die Gewer­be­un­ter­sagung ab. Der Antrag­steller meinte es jedoch ernst: Er stellte einen Eilantrag am Verwal­tungs­ge­richt (VG) Braun­schweig. Aber auch das VG Braun­schweig wollte Volks­wagen nicht schließen. Aller­dings nicht, weil das VG in inhalt­licher Hinsicht von der Zuver­läs­sigkeit der Volks­wagen AG ausging. Sondern weil der Antrag­steller nicht in eigenen, subjektiv-öffent­lichen Rechten verletzt sei. Dies ist nämlich Voraus­setzung eines Vorgehens vor den Verwal­tungs­ge­richten. Deutschland kennt, abgesehen von wenigen, meist europa­rechtlich begrün­deten Ausnahmen, keine Popular­klage. Zu Gericht darf nur derjenige, der selbst, unmit­telbar und gegen­wärtig betroffen ist.

Der Antrag­steller akzep­tierte jedoch diesen Beschluss nicht. Er beschwerte sich beim nieder­säch­si­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt. Doch auch bei den Lüneburger Richtern hatte er nicht mehr Glück. Auch das höchste Verwal­tungs­ge­richt Nieder­sachsens meint, dass die Gewer­be­un­ter­sagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO dem Schutz der Allge­meinheit dient. Aber nicht ein subjek­tives Recht des Antrag­stellers begründet. Selbst wenn die inhalt­lichen Voraus­set­zungen gegeben sein sollten, könnte der Antrag­steller die Schließung des nieder­säch­si­schen Konzerns nicht einklagen. Auch staat­liche Schutz­pflichten gegenüber seiner Gesundheit lehnte das OVG Lüneburg ab. Die Bundes­re­publik hätte andere Möglich­keiten, einen effizi­enten Gesund­heits­schutz sicher­zu­stellen. Von dieser hätte es auch bereits Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Beschluss kann der Antrag­steller nun nicht mehr vorgehen. Doch es steht ihm noch offen, im Haupt­sa­che­ver­fahren sein Anliegen weiter­zu­ver­folgen. Zwar erscheint ein Anspruch auf Schließung der Volks­wagen AG illusionär. Doch seien wir ehrlich: Hätten wir das nicht auch über Fahrverbote gedacht?,

2018-08-30T00:56:29+02:0030. August 2018|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Über den Wolken

Der globale Flugverkehr befeuert den Klima­wandel in zuneh­mendem Maße, nicht nur, weil Kerosin verbrannt wird, sondern auch, weil die Emission in einer Luftschicht statt­findet, wo sie noch schäd­licher wirkt als am Boden. Die schon vor drei Jahren emittierten 770 Mio. CO2, die auf den weltweiten Flugverkehr entfallen, sollen deswegen deutlich sinken. Doch in den vergan­genen Jahren wurden alle Effizi­enz­stei­ge­rungen durch inten­sives Wachstum wieder aufge­fressen. Sie kennen das: Sicherlich sind auch Sie in den letzten fünf Jahren viel mehr geflogen als zwischen 1995 und 2000.

Die Europäische Union hat sich deswegen intensiv bemüht, auch den Flugverkehr einzu­be­ziehen. Doch erste Anläufe, alle Flüge, die die EU berühren, berichts- und abgabe­pflichtig zu machen, sind am Wider­stand der außer­eu­ro­päi­schen Staaten gescheitert. Von 2013 bis 2023 gilt deswegen der sog. geogra­phisch reduzierte Anwen­dungs­be­reich: Faktisch werden nur die Flüge erfasst, die in der EU starten und landen.

In Zukunft soll sich das ändern. Die Inter­na­tionale Zivil­luft­fahrt­or­ga­ni­sation ICAO hat Maßnahmen beschlossen, mit denen die Emissionen ab 2020 nicht mehr steigen sollen. „Carbon Offsetting and Reduction Scheme for Inter­na­tional Aviation“ soll das Programm heißen, das sich seit einem Beschluss im Oktober 2016 nun, zuletzt vor einigen Wochen final am 27.06.2018, fortlaufend konkretisiert.

Auf folgende Eckpunkte haben sich die Mitglieder geeinigt: Es wird eine Pilot­phase von 2021 bis 2023 und eine erste Phase von 2024 bis 2026 geben, in der 73 Mitglied­staaten freiwillig teilnehmen. Diese sind aller­dings schon allein für den Löwen­anteil der weltweiten Emissionen verant­wortlich. Ab 2027 sind dann alle dabei, berichten über ihre Emissionen, geben Zerti­fikate ab und bemühen sich, durch neue Techno­logien, Biokraft­stoffe, Infra­struk­tur­maß­nahmen und Kompen­sa­ti­ons­maß­nahmen die Emissionen zu verringern.

Aller­dings sind die Regelungen nicht so streng wie im EU-Emissi­ons­handel. Die Basis­linie 2019/2020 entspricht bei weitem nicht den Vorstel­lungen, die die Kommission für den Luftverkehr hegt. Damit stellt sich die Frage, wie mit den inner­eu­ro­päi­schen Flügen umzugehen ist: Sollen sie künftig an zwei Systemen teilnehmen, einem sehr strengen und einem deutlich großzü­gigen? Oder entlässt das europäische Emissi­ons­han­dels­system den Flugverkehr zur Gänze in ein globales System um den Preis weniger ehrgei­ziger Ziele? Hier muss nun eine Regelung her. Bishr deutet alles darauf hin, dass die Organe der EU nicht bereit sind, den EU-Flugverkehr aus dem EU-Emissi­ons­handel zu entlassen, worauf die Branchen­ver­bände schon wegen des erheb­lichen adminis­tra­tiven Mehrauf­wands, der mit zwei Systemen einhergeht, drängen.

2018-07-25T07:57:20+02:0025. Juli 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr|

Ladesäule =/= Tankstelle

Apropos bauliche Anlage: Inzwi­schen wissen wir ja, dass ein Hausboot eine – geneh­mi­gungs­be­dürftige – bauliche Anlage sein kann, aber nicht sein muss. Aber wussten Sie, dass es auch Leute gibt, die eine Elektro­la­de­säule für eine bauliche Anlagen halten? Ja, Sie haben richtig gelesen. So eine Anlage, an der man sein Elektroauto auflädt. Aber vielleicht hielt der Kläger in einem am 13.07.2018 vom Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschie­denen Fall die Ladesäule auch gar nicht wirklich für eine Art Tankstelle, für die es einer Bauge­neh­migung bedurft hätte, sondern es handelte sich lediglich um einen durchaus an den Haaren herbei­ge­zo­genen Vorwand. Aber lesen Sie selbst:

Parken in München ist, wie in vielen Innen­stadt­ge­bieten, bekanntlich nicht einfach. Ein Münchner war also extrem verstimmt, als er erfuhr, dass bei ihm vorm Haus vier Ladesäulen errichtet werden sollten. Die bis zu diesem Zeitpunkt für alle PKWs zugäng­lichen Parkplätze würden also verschwinden. Der Anwohner ohne E‑Auto zog deswegen vor Gericht und versuchte per Eilantrag die Instal­lation zu verhindern.

Für die Kreati­vität der Begründung muss man einem bayeri­schen, mir nicht bekannten Kollegen, gratu­lieren: Es handele sich – so der Vortrag – bei den Ladesäulen um Tankstellen. Und wie jede andere Tankstelle müssten auch für die Ladesäulen Bauge­neh­mi­gungen beantragt werden.

Doch schon das Verwal­tungs­ge­richt München, so wie nun auch der VGH, wollten dem nicht folgen. Es handele sich keineswegs um eine Tankstelle, sondern um eine Verkehrs­anlage, die der Sicherheit und Leich­tigkeit des Verkehrs diene, wie Art. 2 Nr. 3 des BayStrWG es voraus­setze, denn schließlich sei ohne Ladeinfra­struktur keine Elektro­mo­bi­lität möglich, und entspre­chend auch weder Leich­tigkeit noch Sicherheit des Verkehrs, denn beides sei gefährdet, wenn Elektro­wagen im fließenden Verkehr liegen­bleiben. Außerdem seien die Ladesäulen auch nicht besonders groß.

Der Münchner mit dem Ladesäu­len­problem muss sich also wohl ander­weitig einen Parkplatz suchen. Oder, noch besser: Er schafft sich einen Elektro­wagen an.

2018-07-21T04:24:45+02:0018. Juli 2018|Verkehr, Verwaltungsrecht|