Der kleine Emissi­ons­handel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, statio­nären Anlagen haben ihre Minde­rungs­ziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klima­paket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissi­ons­handel erfassten Sektoren einen „kleinen Emissi­ons­handel“ einzu­führen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zerti­fikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwi­schen bekannt geworden ist, soll dieser Emissi­ons­handel wie der europäische Emissi­ons­handel der „großen Anlagen“ von der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) adminis­triert werden. 

Was den „kleinen Emissi­ons­handel“ vom bekannten EU-Emissi­ons­handel unter­scheidet, ist aber nicht nur der Anwen­dungs­be­reich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zerti­fikate zu einem Festpreis ausge­geben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamt­menge festgelegt, die Preis­bildung dem Markt überlassen und sodann auktio­niert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissi­ons­han­dels­system bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamt­menge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissi­ons­handel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzu­ordnen, auch wenn die Koali­tionäre diese Bezeichnung aus politi­schen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Spreng­stoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetz­geber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

Ein über den Katalog der Steuer­typen des Art. 106 GG hinaus­ge­hendes allge­meines Steuerer­fin­dungs­recht lässt sich aus dem Grund­gesetz nicht herleiten.“

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überra­schend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausge­schlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundes­re­gierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissi­ons­handels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des herge­brachten Steuer­systems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld disku­tierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|

Der verlän­gerte Arm der Justiz

Wenn es um Umwelt­zer­störung oder Mensch­rechts­ver­let­zungen von inter­na­tional tätigen Konzernen geht, dann entsteht oft der Eindruck, sie seien überall und nirgendwo: Sie könnten überall Profite generieren, aber nirgendwo dafür zur Rechnung gezogen werden. Tatsächlich stimmt das so nicht ganz. Denn das Rechts­system bietet sehr wohl Möglich­keiten, Unter­neh­mens­ver­bünde auch grenz­über­schreitend zur Rechnung zu ziehen.

Dies zeigt aktuell ein Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss des Amtsge­richts (AG) Merseburg (Az 18 aM 815/19). Dieser Beschluss ist nur das vorläufige Ende einer Serie von Gerichts­ent­schei­dungen, die in verschie­denen Staaten gegen Dow Chemicals erwirkt worden.

Alles geht zurück auf die 1980er Jahre in Nicaragua. Dort wurden Arbeiter auf Ananas- und Bananen­plan­tagen durch Pestizide von Dow Chemical geschädigt, Tausende wurden dadurch unfruchtbar. Ursache ist der Wirkstoff DBCP, der unter den Handels­namen Fumazone bzw. Nemagon vertrieben wurde. Der Stoff war bereits 1977 in den USA verboten worden. 1997 war ein Vergleich zwischen Dow und 26.000 Arbeitern verschie­dener Staaten erzielt worden, an die 41 Millionen Dollar verteilt worden waren. Aller­dings hatten nicht alle Opfer dem Vergleich zugestimmt.

Daher konnten über 1000 Planta­gen­ar­beiter in Nicaragua mehrere Gerichts­ent­schei­dungen gegen Dow Chemicals erwirken, in denen ihnen knapp 945.000.000 Dollar zugesprochen wurden. Diese Entschei­dungen wurden jedoch nicht von ameri­ka­ni­schen Gerichten anerkannt. Daher zogen die Geschä­digten weiter nach Europa. Denn auch dort hat Dow Chemicals erheb­liche Vermö­gens­werte. Zunächst erließ ein Gericht im franzö­si­schen Bobigny im vorläu­figen Rechts­schutz einen Vollstre­ckungs­be­schluss, bei dem auf relativ großzügige Weise die Zustän­digkeit für Menschen­rechts­fragen ausgelegt wurde. Daraufhin war auch in Deutschland über das „Überein­kommen über die gericht­liche Zustän­digkeit und die Vollstre­ckung gericht­licher Entschei­dungen in Zivil- und Handels­sachen“ (EuGVÜ) die Zustän­digkeit gegeben. Da im sachsen-anhal­ti­ni­schen Schkopau der Dow Olefin­verbund mit erheb­lichen Vermö­gens­werten belegen ist, wandten sich die Kläger nun an das AG Merseburg, das besagten Pfändungs­be­schluss erließ.

Letzte Woche wurde dieser Beschluss auch vom Gerichts­voll­zieher in Schkopau zugestellt. Aller­dings ist, da es sich um ein Verfahren im vorläu­figen Rechts­schutz handelt, zu erwarten, dass Dow Chemicals sich weiterhin mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln wehrt. Es ist aber vermutlich nur eine Sache der Zeit, bis die Forde­rungen einge­trieben werden.

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei einem effek­tiven Zusam­men­spiel die sicheren Häfen schließen können, in denen sich Konzerne auf der Flucht vor der Verfolgung von Menschen­rechts­ver­let­zungen verstecken können. Aller­dings zeigt er auch, dass die Mühlen der Gerichte über Staats­grenzen hinweg oft besonders langsam mahlen. Die aller­meisten der vor 40 Jahren geschä­digten Planta­gen­ar­beiter dürften inzwi­schen jeden­falls längst in Rente sein.

2019-10-16T11:35:12+02:0016. Oktober 2019|Allgemein, Umwelt|

Erfolg­loses Eilver­fahren gegen ZEELINK

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat gestern Eilan­träge gegen den Bau einer Erdgas­leitung abgelehnt, die Anwohner benach­barter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hinter­grund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergas­leitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutsch­lands, in denen bislang noch mit Gas mit gerin­gerem Methan­gehalt (sog. L‑Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energie­gehalt (H‑Gas) umgestellt werden. Das L‑Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Nieder­landen gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichten­busch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methan­gehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssig­erd­gas­ter­minal in Zeebrugge angelandet wird, einge­speist werden.

Von den Anwohnern waren, wie sich der Presse­mit­teilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicher­heits­be­denken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der techni­schen Regeln der Deutschen Verei­nigung des Gas- und Wasser­faches e.V. und die Anfor­de­rungen der Verordnung über Gashoch­druck­lei­tungen sei die Sicherheit gewähr­leistet. Ein Havariefall sei mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit ausge­schlossen. Das Sicher­heits­konzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindest­ab­stand zur Wohnbe­bauung einge­halten werden müsse. Weiter Schutz­maß­nahmen seien nicht nötig.

Auch bei der Trassenwahl habe die Planfest­stel­lungs­be­hörde keine Fehler gemacht. Die indivi­du­ellen Belange, etwa Beein­träch­ti­gungen landwirt­schaft­licher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Haupt­sa­che­ver­fahren muss aller­dings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Aller­dings ist es nach der Entscheidung im Eilver­fahren eher unwahr­scheinlich, dass sie die Klage gewinnen.

2019-10-15T11:47:54+02:0015. Oktober 2019|Gas, Umwelt, Verwaltungsrecht|