Insel­staaten vor dem Seege­richtshof in Hamburg

Von der deutschen Öffent­lichkeit bisher weitgehend unbemerkt hat eine Gruppe von kleinen Insel­staaten Ende letzten Jahres den inter­na­tio­nalen Seege­richtshof in Hamburg angerufen. Es geht ihnen um eine Stellung­nahme des Gerichts zu den völker­recht­lichen Verpflich­tungen zum Klima­schutz mit Blick auf die Auswir­kungen auf die Erwärmung des Meerwassers, den Anstieg des Meeres­spiegels und die Versauerung der Weltmeere. Die Staaten, zu ihnen zählen Niue, Palau, St Lucia, Vanatu, St Vincent und die Grena­dinen, St Kitts und Nevis sowie die Bahamas, haben eigens eine Kommission der kleinen Insel­staaten (COSIS) gegründet, um vor Gericht mit einer Stimme sprechen zu können.

Palmen und Meer in Tuvalu

Da der Seege­richtshof (Inter­na­tional Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS) für das Seerechts­über­ein­kommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zuständig ist, soll der Seege­richtshof die Pflichten der Vertrags­staaten klären. Inzwi­schen liegen von 29 Vertrags­staaten und von der EU sowie von inter­na­tio­nalen Organi­sa­tionen Stellung­nahmen zu dem Fall vor, so auch von Deutschland. Dabei beschränkt sich die Stellung­nahme des Auswär­tigen Amts auf formale Fragen der Zuläs­sigkeit des Antrags und des anwend­baren Rechts. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe gibt, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen und dass das Gericht eine Stellung­nahme geben sollte. Hinsichtlich der inhalt­lichen Frage verweist sie auf die Stellung­nahme der EU.

In dieser Stellung­nahme, die von der EU Kommission abgegeben wurde, wird begründet, warum nach Art. 192 und 194 UNCLOS Verpflich­tungen der Vertrags­staaten bestehen, zum Schutz der Meeres­umwelt Treib­hausgase zu reduzieren. Metho­disch wird dabei das Seerechts­über­ein­kommen im Lichte der Klima­rah­men­kon­vention (UNFCCC) und des Pariser Klima­schutz­ab­kommens ausgelegt. (Olaf Dilling)

2023-08-30T10:58:56+02:0030. August 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|

Baurecht: Planungs­be­schleu­nigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verord­nungs­geber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleu­nigen, oft auch durch Anpassung des Rechts­rahmens. Aller­dings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, dass dabei Europa­recht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleu­nigte Planungen rechts­widrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Aller­dings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhan­delten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energie­krise, ‑wende oder Infra­struktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebau­ungsplan im Außen­be­reich: Eine Gemeinde hatte im planungs­recht­lichen Außen­be­reich per Bebau­ungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausge­wiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein verein­fachtes Verfahren durch­ge­führt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umwelt­prüfung verzichtet wurde. Dies bemän­gelte ein Umwelt­verband, der daher gegen den Bebau­ungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwal­tungs­ge­richt als auch der baden-württem­ber­gische Verwal­tungs­ge­richtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beacht­lichen Verfah­rens­fehler und sei zu Unrecht im beschleu­nigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richt­linie über die Strate­gische Umwelt­prüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umwelt­prüfung für  Pläne, die voraus­sichtlich erheb­liche Umwelt­aus­wir­kungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheb­lichkeit der Umwelt­aus­wir­kungen nicht durch eine Einzel­fall­prüfung, sondern durch eine sogenannte „Artfest­legung“ entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausge­gangen wird, dass keine erheb­lichen Auswir­kungen bestehen. Dies ist zwar grund­sätzlich möglich, aber es muss nach der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs gewähr­leistet sein, dass erheb­liche Umwelt­aus­wir­kungen in jedem Fall von vornherein ausge­schlossen sind.

Dies sei gerade bei Außen­be­reichs­flächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europa­recht. Diese Recht­spre­chung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungs­be­schleu­nigung noch durch Europäi­sches Recht heraus­ge­fordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

2023-07-20T18:39:48+02:0020. Juli 2023|Rechtsprechung, Umwelt|

Der Entwurf des Klimaanpassungsgesetzes

Schon heute hat sich die Durch­schnitts­tem­pe­ratur der Erde um etwa 1,2° C erhöht. Es gibt mehr Unwetter, wie etwa Stark­regen, in denen in kurzer Zeit extreme Wasser­mengen fallen, daneben aber mehr lange Phasen der Trockenheit, und die Tage, an denen es wärmer wird als 30° C haben sich erheblich vermehrt. Doch bis heute ist die Bundes­re­publik auf diese Verän­de­rungen, die nicht mehr durch künftige Klima­schutz­be­mü­hungen abgewendet werden können, nicht gut vorbe­reitet. Das will die Bundes­re­gierung nun durch den Entwurf eines Klima­an­pas­sungs­ge­setzes ändern, den das Bundes­ka­binett am 13.07.2023, zwei Jahre nach dem Hochwasser im Ahrtal, beschlossen hat.

Das Klima­an­pas­sungs­gesetz enthält selbst keine verbind­lichen Regeln, wie Deutsch­lands Anpas­sungs­stra­tegie aussehen soll, sondern gibt Bund, Ländern und über diese der kommu­nalen Ebene vor, jeweils im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten eine Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Der Bund soll dabei bis September 2025, dem Ende der Legis­la­tur­pe­riode, in der Pflicht sein, danach ist das Konzept alle vier Jahre fortzu­ent­wi­ckeln. Es ist augesprochen breit angelegt und berührt Bereiche wie Wasser ebenso wie Gebäude, Wälder, die Landwirt­schaft, die Auswir­kungen auf die Gesundheit und die Entwicklung der Städte. Es soll messbare Ziele und Maßnahmen enthalten, aber – das gilt für das gesamte Gesetz – nicht durch Bürger oder Unter­nehmen einklagbar sein. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Planungselan der Verwaltung nicht abträglich ist.

Free Flood Road photo and picture

Die Länder können eigene Klima­an­pas­sungs­ge­setze erlassen, sie sind aber alle verpflichtet, bis Ende Januar 2026 eine eigene Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Es obliegt ihnen, dass für die Städte und Gemeinden und die Landkeise jeweils Klima­an­pas­sungs­kon­zepte entwi­ckelt und auch umgesetzt werden. Sie berichten darüber an den Bund.

Ein wichtiger Punkt: Das Klima­an­pas­sungs­gesetz soll ein Berück­sich­ti­gungs­gebot für die Klima­an­passung enthalten, das bei Planungen und Entschei­dungen berück­sichtigt werden soll, und zwar sollen sowohl bereits einge­tretene, als auch künftige Auswir­kungen des Klima­wandels berück­sichtigt werden. Besonders genannt wird dabei die Entsie­gelung von Böden.

Wie geht es nun weiter? Nach der Sommer­pause werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz beschäf­tigen. Noch steht also nichts fest (Miriam Vollmer).

 

2023-07-14T20:56:58+02:0014. Juli 2023|Umwelt|