Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels rückt immer näher. Zwar können die Mitglied­staaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umwelt­aus­schuss und der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates sich den Entwurf für die Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes, der am 1. August 2018 das Bundes­ka­binett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handel­s­pe­riode waren die Bundes­länder noch in die Bericht­erstattung mit einge­bunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Bericht­erstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produk­ti­ons­daten der emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen und ihre Emmis­sionen sind natur­gemäß auch für die Bundes­länder inter­essant, in deren Händen die Adminis­tration des Immis­si­ons­schutz­ge­setzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundes­länder die Emissi­ons­be­richte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Recht­spre­chung zuletzt des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG), nach der die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zutei­lungs­an­sprüche aber ersatzlos unter­ge­gangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorge­legte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrück­liche Regelung schaffen, nach der ein Perioden­wechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klage­ge­gen­stand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überra­schend an, als dass künftig ja anders als in der Vergan­genheit kein Umtausch mehr erfor­derlich ist. Zerti­fikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrück­liche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausge­schlossen wäre. Aller­dings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handel­s­pe­riode, das unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier mögli­cher­weise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zutei­lungs­be­scheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zutei­lungen um öffent­liche Daten handelt, ist eine Vorla­ge­pflicht auf den ersten Blick durchaus überra­schend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich adminis­trativ sinnvoll, wenn nicht extra nachge­fragt werden muss. Sondern die Bescheide automa­tisch auch an die Landes­be­hörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundes­länder mehr Flexi­bi­lität für Klein-und Kleinst­an­la­gen­be­treiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundes­re­gierung nur, im europäi­schen Rahmen sich für die Inter­essen derje­nigen Anlagen­be­treiber stark zu machen, deren Einspar­po­tenzial in Bezug auf Treib­hausgase denkbar gering ist. So dass der erheb­liche adminis­trative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klima­schutz wettge­macht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissi­ons­han­dels­richt­linie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissi­ons­handel als TOP 45 auf der Tages­ordnung des Bundes­rates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Darle­gungs­pflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unter­nehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umwelt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (UIG) und einem Landes­um­welt­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Infor­ma­ti­ons­an­spruch auf Umwelt­in­for­ma­tionen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umwelt­in­for­ma­tionen oft mit Verfah­rens­weisen, Rezep­turen oder techni­schen Konfi­gu­ra­tionen zu tun haben, haben Unter­nehmen verständ­li­cher­weise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Infor­ma­tionen nicht ungefiltert heraus­ge­geben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschutt­re­cy­cling­anlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umwelt­in­for­ma­tionen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Infor­ma­tionen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unter­nehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebs­or­ga­ni­sation würden Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse darstellen. Angaben zur Anlagen­glie­derung in Betriebs­ein­heiten, die Kombi­nation der Maschinen, die Verortung der Betriebs­mittel seien alle exklu­sives Wissen. Das gelte auch für die Einsatz­rei­hen­folge der Maschinen und die Einzel­ka­pa­zi­täten in seiner Anlage.

Schon das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unter­nehmens zurück. Es sei nicht hinrei­chend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäfts­ge­heim­nisse sind, besteht eine gefes­tigte Recht­spre­chung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unter­nehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offen­kundig, sondern nur einem begrenzten Perso­nen­kreis zugänglich sind und an deren Nicht­ver­breitung ein berech­tigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Infor­ma­tionen geeignet sind, exklu­sives techni­sches oder kaufmän­ni­sches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbe­werbs­po­sition eines Unter­nehmens negativ zu beein­flussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organi­sa­tionen im Unter­nehmen Geheim­nisse sein können und auch Wettbe­werbs­re­levanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unter­schied­liche Möglich­keiten einer betrieb­lichen Organi­sation in vergleich­baren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzu­legen, sie würden sich eben unter­scheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produk­ti­ons­be­reichs­spe­zi­fische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvoll­ziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organi­sation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschi­nen­kom­bi­nation und Standort der Betriebs­mittel schon gar nicht schutz­würdig seien, weil es sich um Umwelt­in­for­ma­tionen über – vom Infor­ma­ti­ons­an­spruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzel­ka­pa­zi­täten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkur­renz­fä­higkeit einer Anlage maßgeb­lichen Faktoren seine Wettbe­werber schließen können. Selbst tatsäch­liche Anlagen­ka­pa­zi­täten seien keine Geheim­nisse, schon weil der Markt aus den verwen­deten Maschi­nen­typen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheim­nisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Infor­ma­tionen eine Beson­derheit genau seiner Anlage darstellen, was voraus­setzt, dass er einen breiten Markt­über­blick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbe­werbs­i­tuation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klage­be­gründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwal­tungs­prozess geltenden Amtser­mitt­lungs­grundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt klären. In dieser Sache aller­dings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Neuer Entwurf der TA Luft

Die TA Luft, die faktisch wichtigste Quelle für die Anfor­de­rungen an geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen, muss novel­liert werden. Doch die Neufassung gestaltet sich kompli­ziert. Schon 2012 gab es erste Pläne, das 2002 zuletzt grund­legend neuge­fasste Regelwerk zu überar­beiten. Aber erst nach einigen unbedingt umzuset­zenden Richt­linien aus Brüssel befasste sich eine Arbeits­gruppe beim Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMU) mit der Überar­beitung. Deren Tragweite kann kaum unter­schätzt werden, betrifft die TA Luft doch bereits rund 50.000 Anlagen direkt und viele weitere indirekt, weil sie auch für nicht geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen als Referenz­quellen dient.

Der erste 2015 versandte Entwurf stellte indes die Branche nicht zufrieden. Auch der offizielle Referen­ten­entwurf vom 9. September 2016 wurde teilweise hart kriti­siert. Das Minis­terium nahm dies und die Zurück­weisung eines 2017 im Bundes­ka­binett disku­tierten Entwurfs zum Anlass für eine grund­le­gende Überar­beitung. Seit dem 16. Juli 2018 gibt es nun einen neuen Anlauf. Auch die Begründung liegt in überar­bei­teter Fassung vor.

Gegenüber dem ersten Entwurf soll die Neure­gelung deutlich „schrumpfen“. Zwar bleibt es dabei, dass die Geruchs­richt­linie GIRL neu in die TA Luft aufge­nommen wird. Auch werden neue Schluss­fol­ge­rungen aus BVT-Merkblättern aufge­nommen, also neue Anfor­de­rungen vor allem im Gestalt von Grenz­werten, die in dem in der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (IED) vorge­ge­benen Verfahren erlassen worden sind. Zudem wird der Stand der Technik, der das von Anlagen erwartete Niveau vorgibt, fast flächen­de­ckend überprüft und neu festge­setzt. Es bleibt auch dabei, dass die krebs­er­re­genden und erbgut­ver­än­dernden Stoffe, Aerosole und Anfor­de­rungen nach der Natur­schutz­richt­linie FFH-Richt­linie neue Berück­sich­tigung finden sollen.

Damit würde sich die neue TA Luft aber im Wesent­lichen auf die unbedingt notwen­digen Neure­ge­lungen beschränken. Unbedingt notwendig, weil die meisten geplanten Änderungen gemein­schafts­rechtlich zwingend in deutsches Recht umzusetzen sind, weil ansonsten Bußgelder drohen. Doch der direkte Vergleich mit dem Ursprungs­entwurf, auch mit dem 2017 im Bundes­ka­binett disku­tierten und nicht beschlos­senen Entwurf, zeigt, dass die nun vorge­legten Pläne deutlich näher an einer 1:1‑Umsetzung der EU-Vorgaben sind als die ursprüng­liche Entwurfs­fassung, die ja vor allem von Verbänden als gezielte und rechtlich unnötige Verschärfung einzelner Regelungen empfunden worden war.

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2018-08-01T08:28:47+02:001. August 2018|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|