Der lange Weg zum GEG

Nun ist es wieder nicht im Kabinett: Offenbar können sich die Minis­terien für Bau, Wirtschaft und Umwelt nicht über das Ambiti­ons­niveau des neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) einigen. Das Umwelt­mi­nis­terium ist nicht damit einver­standen, dass der derzeit vorlie­gende Referen­ten­entwurf den schon aktuell geltenden Standard der EnEV von 56 kWh/qm, also dem KfW-Standard 70, zum Niedrigst­ener­gie­e­standard erklären und nach Brüssel melden will. Die anderen betei­ligten Häuser dagegen möchten Bauherren auch in Ansehung der Wohnraum­knapppheit und der steigenden Wohnkosten Zumutungen ersparen. Entspre­chend zeigt sich die Bauwirt­schaft mit dem Entwurf zufrieden. Umwelt- und Klima­schützer dagegen sind überzeugt, dass angesichts des hohen Anteils der Gebäu­de­emis­sionen von rund 35% die natio­nalen Klima­ziele nur einzu­halten sind, wenn der KfW-Standard 40 maßgeblich würde, der nur noch 40 kWh/qm erlaubt.

Doch können die Deutschen dies überhaupt allein politisch entscheiden? Oder setzt die Richt­linie 2010/31/EU nicht nur eine – jetzt schon verstri­chene – Frist für die Meldung nach Brüssel, sondern auch strengere quali­tative Maßstäbe, als vom Referen­ten­entwurf vorge­sehen? Hier sind zumindest Zweifel an dem Optimismus des feder­füh­renden Minis­te­riums erlaubt, das kein Verein­bar­keits­problem mit der Richt­linie sieht. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richt­linie 2010/31/EU definiert das Niedrigst­ener­gie­ge­bäude folgendermaßen:

ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamt­ener­gie­ef­fi­zienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energie­bedarf sollte zu einem ganz wesent­lichen Teil durch Energie aus erneu­er­baren Quellen — einschließlich Energie aus erneuer­baren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;“

Fast null“ klingt nun deutlich ambitio­nierter als der KfW-Standrad 70. Und unter „ganz wesent­lichen“ Teilen versteht der allge­meine Sprach­ge­brauch mögli­cher­weise mehr als den aktuellen Standard. Es darf also keineswegs als ausge­schlossen gelten, dass die Europäische Kommission auch dann, wenn die Bundes­re­gierung den aktuellen Entwurf schnell und damit mit nur wenigen Wochen Verzö­gerung verab­schiedet und durchs Parlament bringt, über ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren nachdenkt.

 

2019-01-30T11:33:12+01:0030. Januar 2019|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Urteil des EGMR wegen Umweltschäden

Ein bemer­kens­wertes Urteil fällte am 24. Januar 2019 ein Gericht, an das eher selten gedacht wird, wenn es um Energie-und Umwelt­fragen geht: Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), nicht zu verwechseln mit dem europäi­schen Gerichtshof (EuGH). Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention. Dieses 1950 vom Europarat verab­schiedete Dokument vermittelt den Bürgern der Mitglied­staaten (das sind viel, viel mehr als die EU Mitglieder hat!) einen unmit­telbar einklag­baren Grundrechtsschutz.

Was ist nun hier passiert? In Süditalien bei Tarent befindet sich ein Stahlwerk, ILVA, dessen Emissionen nachweisbar zu gesund­heit­lichen Schäden der Anwohner geführt haben. Dieses Stahlwerk wird heute von Arcelor­Mittal betrieben. Diese Emissionen bewegen sich deutlich oberhalb der zuläs­sigen Grenz­werte, die europaweit einheitlich auf der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (früher der IVU-Richt­linie) beruhen. Weil Italien nichts Ausrei­chendes unter­nommen hat, um die Einhaltung der dort angeord­neten Grenz­werte und Standards sicher­zu­stellen, wurde auch schon die europäische Kommission aktiv, hier existiert unter anderem ein Urteil des EuGH im Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren vom 31. März 2011. Und eine auf den Einzelfall bezogene Stellung­nahme der Kommission vom 16. Oktober 2014.

Doch trotz dieses Tätig­werdens ist bis heute nichts Wirksames passiert. Der EGMR verur­teilte Italien nun aller­dings auch nicht direkt zu konkreten Maßnahmen, sondern diese werden vom Minis­ter­ko­mitee des Europarats bestimmt. Inter­essant dabei ist die Grundlage der Entschei­dungen: Diese beruhen auf Art. 8 Abs. 1 der EMRK. Diese Regelung bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-und Famili­en­lebens ihrer Wohnung und ihrer Korre­spondenz hat. Es geht also im Kern um den Schutz der Privatsphäre.

Nun ist es sicherlich so, dass das Privat­leben leidet, wenn man Krebs bekommt. Gleichwohl, ob dieser Kunst­griff nicht eine Überdehnung des Grund­rechts­schutzes der EMRK darstellt? Der EGMR vertritt diese These aller­dings bereits seit 1994 (López Ostra gegen Spanien, 9.12.1994). Außerdem sieht der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK, der ein Recht auf wirksame Beschwerden vorsieht.

Was sagt uns als Praktikern nun diese Entscheidung? Zunächst ganz plakativ: Man sollte den EGMR nicht vergessen. Wenn ein Staat sich so hartnäckig wie hier weigert, gerichtlich mehrfach festge­stellte Missstände endlich abzustellen, gibt es eine weitere Instanz, die man sich wenden kann. Aller­dings: Wenn an Italien bereits alle anderen Versuche, endlich recht­mäßige Zustände herzu­stellen, abgeprallt sind, ist ausge­sprochen fraglich, ob nun etwas Wirksames passiert. An und für sich hat die europäische Kommission und der europäische Gerichtshof mit dem Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren und den dort möglichen hohen Zahlungen das schärfere Schwert in der Hand. Gleichwohl, für denje­nigen, der gegen Umwelt­schäden zu Felde zieht, ist jede zusätz­liche Möglichkeit, dickfällige Behörden zum Jagen zu tragen, wertvoll.

2019-01-29T10:55:33+01:0029. Januar 2019|Umwelt|

Große Fettberge und kleine Partikel

Zum Jahres­beginn machte neben den inzwi­schen fast normalen politi­schen Hiobs­bot­schaften eine etwas unappe­tit­liche Nachricht aus England die Runde: In einem Abwas­ser­kanal nahe der Stadt Sidmouth sei ein Fettberg in ziemlich exakt den Ausmaßen sechs hinter­ein­ander parkender Doppel­de­cker­busse entdeckt worden. Neben diversen Hygie­ne­ar­tikeln bestand das Gebirge vor allem wohl aus erkal­tetem Fett der an der südeng­li­schen Küste weit verbrei­teten Fish&Chips-Imbisse. In einer spontanen Stellung­nahme verneinte eine deutsche Abwas­ser­ex­pertin entspre­chend die Frage, ob es so etwas auch in Deutschland geben könne. Sie machte aller­dings zugleich auf das Problem mit den Feucht­tü­chern aufmerksam, die kaum abbaubar sind und hierzu­lande häufig die Kanali­sation verstopfen.

Auch was die Produkte deutscher Kosme­tik­her­steller angeht, gibt es keinen Grund für Überheb­lichkeit. Denn in Shampoos, Peelings und Cremes sind häufig Dinge, die eigentlich nicht in den Abfluss gehören: Kleine Polymer­par­tikel, die mit bloßem Auge oft kaum sichtbar sind, aber in der Umwelt schäd­liche Wirkungen entfalten können. Obwohl sich Kosme­tik­her­steller in den deutsch­pra­chigen Ländern verpflichtet haben, ab 2014 auf Mikro­plastik in ihren Produkten zu verzichten, wurde dies bisher nur für Peeling­par­tikel aus Polyethylen umgesetzt. Auch als Trübungs­mittel und zur Farbgebung sind Polymere weiterhin im Einsatz. Das Umwelt­bun­desamt fordert daher nach schwe­di­schem Vorbild ein Verbot von Mikro­plastik in Kosme­tik­ar­tikeln, was aber bislang von der großen Koalition abgelehnt wurde.

Auch wenn zur Zeit viel über Mikro­plastik in den Weltmeeren geredet wird, landen viele dieser Partikel, zusammen mit synthe­ti­schen Fasern aus der Wasch­ma­schine, Reifen­abrieb und anderen Schad­stoffen im Klärschlamm. Dies verlagert das Problem aber nur: Nach einer Berechnung der Univer­sität Bern endet ein größerer Teil des Mikro­plastik in Böden. Daran würde auch eine zum Teil gefor­derte 4. Klärstufe zur Reinigung des Abwassers von Mikro­plastik nichts ändern. Aller­dings ist nach einer Verschärfung der Grenz­werte  in der Klärschlamm­ver­ordnung von 2017, die bislang nicht Mikro­plastik betreffen, zu erwarten, dass noch mehr Klärschlamm verbrannt wird. Das bringt aber andere Probleme mit sich: beispiels­weise gehen wertvolle Nährstoffe, insbe­sondere Phosphate, verloren oder müssen aufwendig aus der Klärschlamm­asche extra­hiert werden. Über die Kosten, die zukünftig über die geplante Einbe­ziehung der Klärschlamm­ver­brennung in den Emissi­ons­handel entstehen könnten, hatten wir im letzten Jahr schon berichtet. Alles in allem zeigt sich einmal mehr, dass der Gemein­platz „Vorsorge geht vor Nachsorge“ seine Berech­tigung hat. Es ist besser, Stoffe gar nicht erst in die Kanali­sation geraten zu lassen, die nur mit großem Aufwand wieder aus dem Wasser zu entfernen sind.

 

2019-01-17T10:15:09+01:0017. Januar 2019|Umwelt, Wasser|