Grundkurs Energie: Die EEG-Umlage und der Strompreis

Als „alter Hase“ in der Energie­wirt­schaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine “Einführung in das Energie­recht” vermittele. Es geht also um Basics. 

Der Berliner Think Tank Agora geht davon aus, dass die EEG-Umlage für das nächste Jahr stabil bleibt. Derzeit beträgt sie 6,79 c/kWh. Bei einem üblichen Verbrauch von ca. 4.000 kWh im Jahr für einen Haushalt mit vier Personen macht die Förderung damit rund 271 EUR aus.

Doch wären – wie manche offenbar glauben – die Strom­kosten ohne das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) wirklich geringer? Um das zu beurteilen, werfen wir zunächst einen Blick auf den Förder­me­cha­nismus des EEG.

Das EEG fördert auf zwei Wegen. Zum einen erhalten Anlagen­be­treiber eine direkte Vergütung über den Netzbe­treiber, der den Strom also zu gesetzlich festge­legten Tarifen kauft. In der Vergan­genheit war das der Normalfall. Diese für 20 Jahre garan­tierten Festver­gü­tungen deutlich oberhalb des Börsen­preises für Strom waren erfor­derlich, um erst einmal Anreize für den Bau und Betrieb von EEG-Anlagen zu setzen. Heute ist das nicht mehr im selben Maße der Fall. Deswegen sieht das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) heute für die meisten neueren Anlagen vor, den erzeugten EE-Strom durch einen Zuschlag, sogenannten Markt­prämien, zu fördern. Die Garan­tie­ver­gü­tungen ebenso wie die Markt­prämien fließen aus dem sog. EEG-Konto. Dieses wird von allen Letzt­ver­brau­chern gefüllt, also Privaten wie gewerb­lichen Strom­ver­brau­chern, wobei die Industrie unter bestimmten Voraus­set­zungen weniger EEG-Umlage zahlt.

Diese Gelder würden nicht fließen, gäbe es das EEG nicht. Aber verteuert es wirklich den Strom um diese 271 EUR? Wer das annimmt, verkennt, dass das EEG gleich­zeitig den Strom­preis durch eine Verla­gerung senkt. Denn für Erneu­er­baren Strom gilt das sog. Einspei­se­pri­vileg. Die Netzbe­treiber müssen diesen Strom also zuerst abnehmen. Das wiederum heißt: Die Nachfrage nach Elektri­zität wird zu einem erheb­lichen Teil durch EE-Strom gedeckt.

Diese Nachfra­ge­ver­schiebung in die Erneu­er­baren Energien hinein führt zu einer Senkung des Börsen­preises für Strom. Denn dieser bildet sich anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Dieser Begriff bezeichnet ein Preis­bil­dungs­modell für das einheit­liche Produkt Strom, der sich an der Börse bildet. Der Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraft­werken gedeckt wird, die zu brenn­stoff- wie inves­ti­ti­ons­kos­ten­be­dingt unter­schiedlich hohen Kosten produ­zieren. Logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden weitere Kraft­werke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächst­günstige Kraftwerk zurück­ge­griffen. Wegen der unter­schied­lichen Kosten­struk­turen fahren so erst Kernkraft­werke an, dann Kraft­werke, die Braun­kohle verstromen, dann Stein­ko­hel­kraft­werke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schluss­licht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufge­rufene Kraftwerk setzt dann den einheit­lichen Preis.

Hier kommt nun das EEG zum Tragen. Denn wegen des Einspei­se­vor­rangs nach § 11 Abs. 1 EEG 2017 ist der EE-Strom schon im Netz. Die Merit-Order-Kurve bleibt zwar gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneu­er­baren Energien schließlich nicht verändert wird. Doch durch diese Verschiebung wird ein anderes Kraftwerk als günstigstes noch benötigtes Kraftwerk preis­bildend. Der Großhan­dels­preis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnen­schein – führt also nicht nur zu einer höheren EEG-Umlage. Gleich­zeitig sinkt der Börsen­preis für Strom. Im Ergebnis bedeutet das: Nein, die vierköpfige Familie würde keineswegs 271 EUR im Jahr sparen, gäbe es das EEG nicht. Der „normale“ Strom­preis wäre höher. Zwar ist damit sicherlich kein vollstän­diger Ausgleich verbunden. Doch langfristig erwarten viele, dass EE-Anlagen volks­wirt­schaftlich günstiger sind und wegen der Gefahren des Klima­wandels ohnehin an einem grund­le­genden Umbau der Energie­wirt­schaft kein Weg vorbei führt. Die Appelle der Branche richten sich daher auch nicht gegen einen grund­sätz­lichen Umbau zu einer dekar­bo­ni­sierten Energie­wirt­schaft, sondern eher auf Zeitpläne, Finan­zie­rungs­fragen und die gesell­schaft­liche Aufgabe, den betrof­fenen Regionen, Arbeit­nehmern und Unter­nehmen Perspek­tiven aufzu­zeigen. Dies soll die sog. Kohle­kom­mission leisten.

2018-08-08T09:10:35+02:008. August 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Kommission beschließt EEG-Privi­le­gierung für die KWK nur für 2018

Stichwort Eigen­bedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlage­pflich­tigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifi­ziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen quali­ta­tiver Kriterien, verankert in den Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen von 2014, die auch das Verbot der Überför­derung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 veran­kerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizi­enz­an­for­de­rungen einge­halten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unter­nehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen inves­tiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundes­re­gierung in Brüssel einen Verhand­lungs­erfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundes­re­gierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhand­lungs­er­geb­nisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommis­si­ons­be­schluss vorliegt.

Höchst bedau­erlich aller­dings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundes­re­gierung noch nicht einmal erlassen.

2018-08-05T18:30:11+02:005. August 2018|Strom|

Höchst spannend ist nicht dezentral

Jeder Kilometer Netz, den einge­speister Strom nicht passiert, spart Geld und Ressourcen. Deswegen enthält § 18 Abs. 1 Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) eine Regelung, nach der  Betreiber dezen­traler – also nicht: meist entfernter zentraler – Erzeu­gungs­an­lagen eine Vergütung vom Netzbe­treiber erhalten. Dieser kauft seinen Strom also bildlich gesprochen beim Tante-Emma-Laden um die Ecke und nicht beim Kaufland im Gewer­be­gebiet und entlastet so die Straßen.

Doch was ist unter „dezentral“ zu verstehen? Mit dieser Frage beschäf­tigte sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 27.02.2018 (EnVR 1/17). Ein Unter­nehmen, das bis 2010 auf dieser Basis Entgelte für seinen auf Höchst­span­nungs­ebene einge­speisten Strom erhalten hatte, hatte nämlich ein Verfahren angestrengt, nachdem der Netzbe­treiber diese Zahlungen 2011 einge­stellt hatte und die Bundes­netz­agentur dies bestätigt hatte.

Doch auch vor dem BGH blieb das Unter­nehmen erfolglos. Die – letztlich dogma­tisch wohl überzeu­gende – Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) ist eine

dezen­trale Erzeu­gungs­anlage eine an das Vertei­lernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,“

Die Richter kamen wie zuvor schon die Bundes­netz­agentur zum Schluss, dass die Definition des EnWG auch für die Begriff­lichkeit der dezen­tralen Erzeu­gungs­anlage in der StromNEV maßgeblich sei. Schließlich sei das EnWG das überge­ordnete Gesetz und präge deswegen die Auslegung der Begriffe in den das EnWG konkre­ti­sie­renden Verord­nungen wie der StromNEV. Damit sah der BGH nur solche Kraft­werke als dezentral an, die ins Vertei­lernetz einspeisen.

Was das Vertei­lernetz eigentlich ist, sagt das EnWG zwar an keiner Stelle. Der BGH verweist hier aber auf § 3 Nr. 37 EnWG, der immerhin „Verteilung“ definiert. Hiernach ist Verteilung – im Gegensatz zu Übertragung – der Transport über örtliche oder regionale Leitungs­netze in hoher, mittlerer und niederer Spannungs­ebene, also mit maximal 110 kV und eben nicht auf Höchst­span­nungs­ebene. Auf den Zweck komme es – so die Richter – nicht an. Vertrau­ens­schutz auf den Fortbe­stand der Vergütung sahen die Richter auch nicht. Im Ergebnis bleibt es damit dabei: Nur wer auf Vertei­ler­netz­ebene einspeist, kann eine Vergütung nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten.

2018-07-31T08:46:29+02:0031. Juli 2018|Allgemein, Strom|