Grundkurs Energie: Verspätung beim MsbG

Als Berliner kennen wir uns mit peinlichen Verspä­tungen bei großen Infra­struk­tur­pro­jekte natürlich aus. Aber war ihnen eigentlich bereits klar, dass bereits ab 2017 Kunden mit einem Strom­ver­brauch von über 10.000 KWh pro Jahr mit einem intel­li­genten Strom­zähler umgerüstet werden sollten? Diese sogenannten Smart Meter sind digitale, inter­net­fähige Strom­zähler, die es künftig ermög­lichen sollen, in Echtzeit aktuelle Verbrauchs­daten abzufragen. Durch die verbes­serten Kontroll­mög­lich­keiten sollen Smart Meter eine wichtige Rolle dabei spielen, das wegen eines wachsenden Anteils fluktu­ie­render Mengen immer fluidere Stromnetz der Zukunft zu stabi­li­sieren. Praktisch heißt das wohl, dass wir unsere Wasch­ma­schinen dann betreiben sollen, wenn gerade sonst niemand elektrische Geräte benutzt. 

Gegen­wärtig läuft es nicht. Grund sind Sicher­heits­pro­bleme. Bis jetzt ist noch kein Smart-Meter-Gateway zerti­fi­ziert. Der Zeitplan des Messstel­len­be­triebs­ge­setzes (MsbG) kann also jetzt schon nicht einge­halten werden, denn die Pflichten zur Umrüstung greifen (zuzüglich einer wirtschaft­lichen Kompo­nente) erst dann, wenn es mindestens drei zerti­fi­zierte Smart-Meter-Gateways gibt. Aktuell existiert aber noch nicht eins. Ob Kunden mit einem Verbrauch von über 6.000 kWh bis unter 10.000 kWh wie geplant ab 2020 umgerüstet werden können, ist damit weiterhin eher fraglich. Bis 2032 soll jeder Zähler intel­ligent oder zumindest modern sein. Unter einem modernen Zähler steht man dabei einen Zähler, der digital funktio­niert, auch wenn er nicht mit dem Internet verbunden ist.

Doch ist diese Verzö­gerung für den Verbraucher wirklich ein Nachteil? Mit anderen Worten: Möchten wir wirklich sehr dringend wissen, was die laufende Wasch­ma­schine in Echtzeit verbraucht? Werden Verbraucher wirklich die Möglichkeit nutzen, ihren Strom­ver­brauch geräte­scharf zu identi­fi­zieren und zu optimieren? Das bisherige Konsum­ver­halten spricht eher dagegen. Regelungen, mit denen die Politik in der Vergan­genheit den Verbraucher mit mehr Infor­mation ertüch­tigen wollte, haben nur in Ausnah­me­fällen die erhofften Effekte erbracht. Zudem stellt sich die Frage, ob der normale private oder auch gewerb­liche Verbraucher überhaupt die Möglichkeit einer Feinsteuerung seiner Verbräuche besitzt.

Demge­genüber stehen erheb­liche Aufwen­dungen und Mehrkosten. Die neuen Zähler sind schließlich nicht umsonst. Und ob der Verbraucher diese Ausgaben durch Einspa­rungen beim Strom wirklich refinan­ziert bekommt? Auch viele Versorger sind skeptisch. Denn die Libera­li­sierung des Messwesens zieht als Neben­folge der erhofften volks­wirt­schaft­lichen Vergüns­ti­gungen durch mehr Wettbewerb erheb­liche adminis­trative Mehrauf­wen­dungen nach sich. Bei so vielen offenen Fragen stellt sich durchaus die Frage, ob Aufwand und Ertrag in einem vernünf­tigen Verhältnis stehen. 

Auch das kennen wir als Berliner nur allzu gut. Wir beispiels­weise sind (pssst!) an einer kostspie­ligen Fertig­stellung des neuen BER gar nicht inter­es­siert: Es fliegt sich auch von Tegel ganz gut.

2018-10-17T00:34:41+02:0017. Oktober 2018|Digitales, Strom|

Was wird aus dem KWKG?

Schlechte Nachrichten für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Obwohl ein Evalua­ti­ons­be­richt des Beratungs­un­ter­nehmens Prognos empfiehlt, den Anteil der KWK an der Strom­erzeugung auch im nächsten Jahrzehnt weiter auf 35% bis 40% zu steigern, folgt der Bericht nicht der Forderung der Branchen­ver­bände, das KWKG bis 2030 zu verlängern und so auch künftig Zuschläge für die Strom­erzeugung in KWK und den Ausbau von Wärme­netzen und Speichern zu gewähren. Nach 2025 soll Schluss sein.

Hinter­grund dieser für viele Unter­nehmen schwie­rigen Empfehlung sind zwei Punkte. Zum einen geht Prognos davon aus, dass die Anreiz­wirkung der KWK-Förderung in ihrer gegen­wär­tigen Form ausreicht, um die Ausbau­ziele für die KWK zu erreichen. Und zum anderen sieht das Unter­nehmen angesichts der anste­henden Dekar­bo­ni­sierung nicht nur in der Kohle-KWK ein Auslauf­modell, sondern auch in der Verstromung von Gas. Selbst Holz wird kritisch gesehen.

Für viele Unter­nehmen, die angesichts der 2021 auslau­fenden Frist für die Einhaltung der neuen, schär­feren Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen über Erset­zungen ihres Kraft­werks­parks nachdenken müssen, kommt diese Empfehlung sehr ungelegen. Überdies  ist es angesichts der langen Unsicher­heiten bei der Notifi­zierung des aktuellen KWKG nach wie vor ausge­sprochen fraglich, welche Haltung die Europäische Kommission nach 2022 einnimmt, wenn sie erneut über Förder­struk­turen für die deutsche KWK entscheiden müsste. Insgesamt bedeutet das: Vor allem die kommunale Energie­wirt­schaft muss sich auf eine Zukunft ohne KWKG einstellen. Und mit einiger Wahrschein­lichkeit: Ohne KWK generell.

2018-10-09T09:20:52+02:009. Oktober 2018|Strom, Wärme|

Was bedeutet die Entscheidung zum Hambacher Forst (und was bedeutet sie nicht)

Sie wissen es alle: Der BUND NRW hat am vergan­genen Freitag gegenüber der RWE Power AG einen großen Sieg davon getragen. RWE kann seinen Plan nicht umsetzen, den Hambacher Forst roden zu lassen, um an die unter diesem Waldstück befind­liche Braun­kohle heranzukommen.

Was hat diese Entscheidung nun zu bedeuten? Anders als viele meinen, hält das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster die Rodung des Hambacher Forst keineswegs für rechts­widrig. Es ist auch nicht so, dass der Wald nun „gerettet“ wäre. Vielmehr verhält es sich so:

Das für den Abbau von Braun­kohle geltende Bergrecht sieht Betriebs­plan­pflichten vor. In diesen Betriebs­plänen sind Vorhaben wie eben die Rodung eines Waldes und der anschlie­ßende Abbau von Braun­kohle aufzu­führen. Diese Betriebs­pläne bedürfen der Zulassung durch die zustän­digen Behörden, § 51 BBergG. In Hinblick auf den Hambacher Forst ist die zuständige Behörde die Bezirks­re­gierung Arnsberg. Diese hat über den Haupt­be­triebsplan 2018–2020 der RWE Power AG in Bezug auf den Hambacher Forst nicht nur positiv entschieden. Sie hat auch die sofortige Vollziehung dieser Zulassung angeordnet. Das bedeutet, dass die anhängige Klage gegen diese Behör­den­ent­scheidung keine aufschie­bende Wirkung hat. RWE durfte danach seinen Haupt­be­triebsplan inklusive Rodung und Abbau der Braun­kohle auch auf die Gefahr hin ausnutzen, dass am Ende ein Gericht zu dem Ergebnis kommen könnte, das Ganze sei rechts­widrig, Wald und Braun­kohle wären aber irrever­sibel verschwunden.

Bei der Anordnung der sofor­tigen Vollziehung ist eine Behörde nicht frei. Gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung (nur) im überwie­genden öffent­lichen Interesse oder im überwie­genden Interesse eines Betei­ligten angeordnet werden. Und natürlich dürfen nur recht­mäßige Verwal­tungsakte sofort vollzogen werden. Ein Gericht, das die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung überprüft, muss also zwei Punkte bewerten: Ist der Verwal­tungsakt, der sofort vollzogen werden soll, eher – summa­risch – recht­mäßig oder ist er es eher nicht? Ist die Situation ungeklärt und völlig offen, sind die Vor- und Nachteile einer sofor­tigen Vollziehung gegen­ein­ander abzuwägen. 

Hier ist die recht­liche Lage wirklich kompli­ziert. Es geht bei den anhän­gigen Klagen gegen gleich mehrere Rahmen­be­triebs- und Haupt­pläne vor allem um den natur­schutz­recht­lichen Status des Gebiets, das kein Natur­schutz­gebiet nach der Fauna-Flora-Habita­t­richt­linie (FFH-Richt­li­ninie) ist, aber es mögli­cher­weise hätte sein können oder auch müssen. Der BUND meint, dass u. U. die Bechstein­fle­der­mäuse, die dort wohl leben, eine solche Klassi­fi­zierung erfordern. Doch bisher ist weder ganz genau geklärt, wie es dort vor Ort wirklich aussieht, noch wie das Schutz­niveau von nicht als FFH-Gebiet gemel­deten, aber melde­fä­higen Gebieten in Mitglied­staaten mit abstrakt ausrei­chend vielen FFH-Gebieten aussieht.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Köln sah keine hinrei­chenden Erfolgs­aus­sichten des BUND im Haupt­sa­che­ver­fahren. Der BUND ging jedoch gegen diese Entscheidung vor. Das OVG Münster sah die Erfolgs­aus­sichten der Klage in der Haupt­sache nun als immerhin „offen an“. Damit kommt es auf eine Abwägungs­ent­scheidung an. Ist die Rodung also so wichtig im Interesse des Gemein­wohls, dass in Kauf genommen werden muss, dass sie mögli­cher­weise rechts­widrig, aber unumkehrbar ist? Das sahen die Richter aus Münster nicht. RWE hatte nämlich keine hinrei­chenden Tatsachen dafür vorge­tragen, dass ansonsten die Versor­gungs­si­cherheit mit Strom leidet.

Ob die RWE Power AG den Hambacher Forst roden darf, wissen wir also nicht. Wir wissen jetzt nur: So dringend ist die Rodung nicht, dass RWE nicht warten könnte, bis die Recht­mä­ßigkeit der Rodung abschließend gerichtlich beurteilt worden ist.

 

2018-10-07T21:24:38+02:007. Oktober 2018|Strom, Umwelt|