Die verspätete Fledermaus: Zu VG Oldenburg, 5 A 2869/17

Sie haben eine Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung? Tja, das hilft Ihnen im Zweifelsfall auch nicht weiter. Dies bezeugt einmal mehr eine bemer­kens­werte Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Oldenburg vom 6.12. 2017 (5 A 2869/17).

Die Klägerin in dem Verfahren betreibt eine Windener­gie­anlage (WEA). Für diese hatte sie 2012 nach einigem Hin und her einen Geneh­mi­gungs­be­scheid erhalten. Der Erteilung dieses Bescheides war ein Gutachten voran­ge­gangen. Dieses Gutachten beschei­nigte, dass der Standort für geschützte Fleder­maus­arten unbedenklich sei. Der Geneh­mi­gungs­be­scheid aus 2012 war sodann in Bestands­kraft erwachsen, also unanfechtbar geworden.

Als in der Nähe der BEA zwei Bebau­ungs­pläne erlassen werden sollten, holte der Beklagte des Verfahrens, das zuständige Bauord­nungsamt, erneut Gutachten über die Verbreitung und Aktivität von Fleder­mäusen ein. 2014 erstattete der beauf­tragte Biologe das Gutachten auf der Basis von Detek­tor­un­ter­su­chungen aus den Jahren 2011 und 2012. Hier kam es nun zu einer unange­nehmen Überra­schung: Anders als im Vorfeld der Geneh­mi­gungs­er­teilung für die WEA wurden gleich sechs Fleder­maus­arten nachge­wiesen: die Zwerg­fle­dermaus, die Breit­flü­gel­fle­dermaus, der große Abend­segler und der Klein­abend­segler, die Rauhaut­fle­dermaus und die Wasser­fle­dermaus. Außerdem stellte sich auch heraus, dass die Windener­gie­anlage mit hoher Wahrschein­lichkeit mit den Fleder­mäusen kollidiert.

Die Behörde kündigte in der Folge an, eine arten­schutz­recht­liche Anordnung zu treffen. Diese erging 2016. Die Anordnung hatte es in sich: ein wetter­be­dingtes nächt­liches Betriebs­verbot im Sommer, dazu ein teures Gondel­mo­ni­toring, die sofortige Vollziehung und ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 €.

Der Betreiber zog zu Gericht. Das VG Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Behörde. Die Bestands­kraft der Geneh­migung entfalte keine Sperr­wirkung. Die Anordnung stelle keinen Widerruf und auch keinen Teilwi­derruf der Geneh­migung der. Es handele sich auch nicht um eine immis­si­ons­schutz­recht­liche Auflage. Sondern um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG. Diese Einordnung macht das Verwal­tungs­ge­richt an der fehlenden Erheb­lichkeit der Anordnung fest, was angesichts der durchaus erheb­lichen Nutzungs­ein­schrän­kungen einer breiteren Begründung bedurft hätte, als sie sich im Urteil findet. Auch Verhält­nis­mä­ßig­keits­er­wä­gungen konnten das Verwal­tungs­ge­richt nicht vom Gegenteil überzeugen.

Unter die Entscheidung nicht überzeugt. Wenn das BImSchG bestimmte Eingriffs­mög­lich­keiten in bestands­kräftige Bescheide kennt, ist uns nicht nachvoll­ziehbar, wieso dann, wenn deren Voraus­set­zungen nicht gegeben sind, einfach zum – vom Prüfpro­gramm ja an sich umfassten – Natur­schutz­recht gegriffen werden kann. Auch die Ausein­an­der­setzung mit der Verhält­nis­mä­ßigkeit kommt etwas arg kurz. Insbe­sondere die Haupt­bot­schaft dieser Entscheidung finden wir proble­ma­tisch: Die weitere Aushöhlung der Bestands­kraft ist ein ernst­haftes Problem für Betreiber und Investoren.

2018-11-09T00:50:35+01:009. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Überra­schung: Absenkung der EEG-Vergütung für kleine PV

Nun liegt er also auf dem Tisch: Der Referen­ten­entwurf für das Energie-Sammel­gesetz. Insgesamt sollen 19 Gesetze und Verord­nungen geändert werden, von den umstrit­tenen Sonder­aus­schrei­bungen für Wind und Solar­energie, über die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes (KWKG) bis hin zu Regelungen rund um Redis­patch, die es erleichtern sollen, auch EEG-Anlagen abzuregeln. Die meisten der Regelungen wurden über Monate disku­tiert und sind wenig überraschend.

In einem Punkt enthält das Gesetz aller­dings eine bedenk­liche Neuerung. Ausge­rechnet bei den kleinen Solar­an­lagen soll sich die Wirtschaft­lichkeit verschlechtern. Für Solar­an­lagen mit 40 kW bis 750 kW Leistung sollen ab dem 1. Januar 2019 die Förder­sätze von 10,68 Cent pro Kilowatt­stunde auf 8,33 Cent pro Kilowatt­stunde sinken (Referen­ten­entwurf, S. 11). § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 soll entspre­chend geändert werden. Der Grund: Die Anlagen wären wegen des Wegfalls von Zöllen günstiger geworden.

Aber kann es das wirklich sinnvoll sein? Während sich unter anderem Berlin und Thüringen und viele andere Akteure enttäuscht davon zeigen, dass die Rahmen­be­din­gungen für Mieter­strom, also Solar­strom vom Dach zu vergüns­tigten Bedin­gungen für Mieter, nicht ausreichen, soll die Wirtschaft­lichkeit der Photo­voltaik weiter einge­schränkt werden? Dabei ist doch gerade die Photo­voltaik eine Möglichkeit, dezentral zu erzeugen und die Energie­wende gleich­zeitig auch wirtschaftlich attraktiv für die Bevöl­kerung auszugestalten. 

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um gegen diese Regelung noch zu Felde zu ziehen.Noch im November soll das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren abgeschlossen werden, da Teile des Energie­sam­mel­ge­setzes überfällig sind. Meint der Bundes­ge­setz­geber es ernst mit den Ausbau­zielen, die immerhin 65 % Erneu­erbare Energien bis 2030 vorsehen, so sollte er auf diese Änderung des EEG 2017 aber verzichten und an anderer Stelle prüfen, wie Verbraucher entlastet werden können.

2018-11-05T21:51:31+01:005. November 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Kein Anschluss unter dieser WEA? – Konsul­tation zu Offshore-Planung eröffnet

Das Bundesamt für Seeschiff­fahrt und Hydro­graphie (BSH) hat letzte Woche das öffent­liche Betei­li­gungs­ver­fahren zur Planung der Offshore-Windenergie eröffnet. In dem Entwurf des Flächen­ent­wick­lungs­plans wird deutlich, dass die Kapazi­täten für den Netzan­schluss einen Engpass bilden. Dabei wären für die Erfüllung der Klima­ziele neue Offshore-Anlagen dringend nötig. Dies gerade angesichts der Tatsache, dass der weitere Ausbau der Windkraft an Land zunehmend auf Akzep­tanz­pro­bleme stößt. Für Windparks ohne Netzan­schluss ist bislang sowohl die Techno­logie als auch der Rechts­rahmen nicht weit genug.

Die Erstellung des Flächen­ent­wick­lungs­plans ist im Rahmen des seit 2017 geltenden Windenergie-auf-See-Gesetzes der erste von drei Schritten in einem gestuften Planungs- und Ausschrei­bungs­prozess. Im Plan legt das BSH die Gebiete für Windenergie sowie die Strom­lei­tungen in der ausschließ­lichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee im Zeitraum von 2026 bis 2030 fest. Dabei wird detail­liert bestimmt, auf welchen Flächen in welchem Kalen­derjahr wie viel Leistung an Windenergie in Betrieb genommen werden darf. Außerdem wird festgelegt, welche Strom­lei­tungen mit welchem Trassen­verlauf dafür fertig­ge­stellt werden müssen. Planungen im Bereich der Küsten­ge­wässer setzen zusätz­liche Verein­ba­rungen mit den Bundes­ländern voraus. In weiteren Schritten unter­sucht das BSH die ausge­wie­senen Flächen auf ihre Eignung und gibt sie schließlich zur Ausschreibung frei. Erst nach der Erteilung des Zuschlags und Durch­laufen des Zulas­sungs­ver­fahrens können die Anlagen von den Bietern errichtet werden. Immerhin ist ihnen dann die Markt­prämie und die Anbin­dungs­ka­pa­zität der Strom­leitung sicher.

Entgegen dem Vorentwurf enthält der aktuelle Entwurf des Plans auch Infor­ma­tionen über die aktuellen Ausbau­ziele der Bundes­re­gierung. Aller­dings werden diese noch nicht verbindlich in die Planung einbe­zogen. Deutlich wird, dass nach der aktuellen Planung die Ausbau­ziele nicht erreicht werden können. Um das Ziel von 65% Ökostrom bis 2030 zu erreichen, wäre eine Erhöhung des Ausbau­ziels von 15.000 auf mindestens 17.000 oder, wie die Branche und die Küsten­länder fordern, sogar 20.000 MW Leistung erfor­derlich. Selbst wenn das BSH dies für die Planungen konse­quent berück­sich­tigen würde, scheint dies bislang aber unrea­lis­tisch. Die Übertra­gungs­netz­be­treiber kommen nämlich mit dem Netzausbau nicht hinterher. Eine Alter­native könnten grund­sätzlich Offshore-Windparks ohne Netzan­schluss sein, aller­dings ist sowohl die technische Umsetzung der „Power-to-Gas“-Technologie auf dem Meer bisher nicht weit genug gediehen, als auch der Rechts­rahmen im EEG dafür bislang nicht ausrei­chend. Hier könnte die derzeit geplante kleine EEG-Novelle Abhilfe schaffen.

2018-11-05T14:36:06+01:005. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom|