Warten auf den BGH: Was wird aus Mieterstrommodellen?

Nach wie vor sieht es danach aus, als ob 2019 nicht das Jahr der Mieter­strom­mo­delle würde, also dezen­traler Versor­gungs­mo­delle, bei denen Gebäude mit vor Ort erzeugter grüner Energie versorgt werden.

Eine maßgeb­liche Ursache für den schlep­penden Fortschritt ist die allzu enge Auslegung des Begriffs der Kunden­anlage in § 3 Nr. 24a EnWG. Mieter­strom wird nämlich nur über Kunden­an­lagen, nicht über „richtige“ Netze geliefert. In der zitierten Norm ist die Kunden­anlage deswegen recht detail­liert, aber ohne zahlen­mäßige Grenze definiert. Chroni­scher Stein des Anstoßes: Nur wettbe­werblich unbedeu­tende Struk­turen können danach Kunden­an­lagen sein. Aber wann ist das der Fall?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegen – wir berich­teten – schon bei 100 Anschlüssen keine Kunden­anlage mehr vor. Das energie­rechtlich bekanntlich besonders wichtige OLG Düsseldorf hat zumindest bei rund 500 Wohnungen eine Kunden­anlage verneint. Diese Diffe­ren­zierung ist alles andere als rein akade­misch: Wenn Versor­gungs­lei­tungen nämlich nicht als Kunden­an­lagen einge­ordnet werden, müssen auf den innerhalb der Struktur gelie­ferten Strom Netzent­gelte und einige netzseitige Umlage gezahlt werden. Dann sind Mieter­strom­mo­delle regel­mäßig nicht mehr wirtschaftlich.

Nun will eine Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaft noch einmal das OLG Düsseldorf bemühen und notfalls den BGH anrufen. Sie geht gegen einen Beschluss der Bundes­netz­agentur vor, die ein Projekt mit nur 143 Wohnein­heiten nicht mehr als Kunden­anlage betrachtet hat. Parallel versuchen die in zweiten Instanzen unter­le­genen Unter­nehmen, die die Einordnung als Kunden­anlage verfolgen, schon jetzt vom Bundes­ge­richtshof (BGH) doch noch eine günstigere Auskunft zu erhalten. Doch der BGH urteilt selten schnell. Damit steht zu befürchten, dass aus dem erhofften Beitrag von Mieter­strom­mo­dellen für die Energie­wende zumindest in näherer Zukunft nichts wird. Dies ist nicht nur für die Unter­nehmen bedau­erlich, die ein inter­es­santes Geschäftsfeld nicht ausbauen können. Die Entlastung der vorge­la­gerten Netze und die ortsnahe, dezen­trale Versorgung mit grüner Energie sollte ein wichtiger Baustein der Energie­wende werden, aktuell kann sich das aber keiner leisten. 

Aktuell heißt es also: Warten auf den BGH

2019-05-10T12:04:14+02:0010. Mai 2019|Strom, Umwelt|

Sunshine-Prosumer for Future

Neulich erzählte uns ein Bekannter beim Grillen stolz von seiner neuen Balkon-PV-Anlage: Für ein paar hundert Euro hatte er sich ein gebrauchs­fer­tiges Set erstanden, das er selbst am Balkon­ge­länder montiert hat. Seitdem freut sich der Bekannte immer ganz besonders, wenn die Sonne scheint. Denn zu jeder Stunde Sonnen­schein reduziert sich seine Strom­rechnung um ein- bis zweihundert Wattstunden. Zwar sind das meistens nicht die Zeiten, in denen er am meisten Strom verbraucht. Aber immerhin kommt die Anlage dann für die etwa 130 Watt Strom­ver­brauch seines großen, meist gut mit Koteletts, Würstchen und Bier bestückten Kühlschrank auf. Außerdem hat er ausge­rechnet, dass in seiner Familie allein etwa 70 Watt an Strom für Standby verschie­dener Computer und Anlagen verbraucht werden. Auch das kann bei blauem Himmel nun auch von der Sonne versorgt werden.

Solche häufig auch als Guerilla-PV bezeich­neten Anlagen gibt es in den Nieder­landen und in Öster­reich schon lange. In Deutschland waren sie bis vor ein paar Monaten noch in einer legalen Grauzone. Zwar sind kleine PV-Anlagen zur Instal­lation am Gebäude grund­sätzlich geneh­mi­gungsfrei. Bislang gab vor kurzem gab es aber keine Normen, die die Sicherheit der Geräte und ihres Anschlusses geregelt hat. Dies hat sich aber Ende letzten Jahres mit einem neuen VDE-Vorschrif­tenwerk geändert.

Tatsächlich ist von DIY-Baste­leien durch Laien eher abzuraten. Ein normaler Schuko­stecker, dessen Kontakte Strom führen, birgt schließlich erheb­liche Strom­schlag­ri­siken. Bei Überka­pa­zi­täten im häuslichen Stromnetz drohen poten­tiell Leitungs­schäden. Daher muss das Siche­rungs­system auf die Einspeisung aus einer zusätz­lichen Strom­quelle ausgelegt sein. Außerdem sind normale Strom­zähler für die Einspeisung nicht geeignet. Wegen dieser Risiken und Voraus­set­zungen müssen die Anlagen und ihre Instal­lation den VDE-Normen entsprechen.

Inzwi­schen hat sich aber auch auf dem Markt einiges getan und es sind sogenannte stecker­fertige PV-Anlagen erhältlich. Wenn eine nach VDE genormte Energie­steckdose und bereits ein Zweirich­tungs­zähler vorhanden ist, soll sogar ein Laie eine solche stecker­fertige Anlage anschließen können.

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung muss der Betreiber die Instal­lation der Anlage aller­dings noch dem Netzbe­treiber mitteilen. Auch eine Regis­trierung beim Markt­stamm­da­ten­re­gister ist erfor­derlich. Trotz des für die Klein­anlage damit immer noch verhält­nis­mäßig hohen Aufwandes haben stecker­fertige PV-Anlagen einiges an Potential. Denn sie bieten ähnlich wie Genos­sen­schafts­pro­jekte Möglich­keiten, die Energie­wende vor Ort selbst in die Hand zu nehmen.

2019-05-07T11:59:58+02:007. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Green­peace und Client Earth stellen Kohle­aus­stiegs­gesetz-Entwurf vor

Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regie­rungs­lager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Green­peace und Client Earth einen Geset­zes­entwurf publi­ziert, wie der Kohle­aus­stieg bewerk­stelligt werden soll.

Zunächst: Der Geset­zes­entwurf nennt ganz bestimmte Kraft­werke block­scharf und ordnet ihre Still­legung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zu bestimmten Daten an. Diese Kraft­werks­liste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwal­tungs­akten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG veran­kerten Verbot des Einzel­fall­ge­setzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine block­scharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleich­mä­ßigen recht­lichen Maßstäben eine solche Katalog­lösung unpro­ble­ma­tisch wäre.

Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konse­quent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraft­werke zu bauen und eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschä­di­gungs­mög­lichkeit für Kraft­werks­be­treiber ist vorge­sehen, aber nicht als grund­sätz­liches Muss, sondern als ausnahms­weise zu gewäh­rende Entschä­digung für erlittene Vermö­gens­nach­teile bei Entzug der Geneh­migung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstel­lungen der Kraft­werks­wirt­schaft weit ab. Ob es mit dem grund­recht­lichen Eigen­tums­schutz vereinbar ist, ist umstritten.

Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzu­stellen. Angesichts der politi­schen Wider­stände gegen eine entschä­di­gungslose Beendigung der Kraft­werks­wirt­schaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundes­re­gierung der nächsten Jahre auf einen konfron­ta­tiven Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Green­peace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffent­lichkeit zu nutzen.

2019-05-03T15:20:27+02:003. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|