Ein neuer Anlauf für mehr Mieterstrom

Ist eigentlich irgendwer mit dem Klima­paket zufrieden? Wenn die Reaktionen der Verbands­land­schaft die der Wirtschaft einiger­maßen 1:1 abbilden, ist quasi jede Branche  enttäuscht von dem Paket, das die Bundes­re­gierung geschnürt hat. Und im ZDF-Polit­ba­ro­meter geben nur 20% an, das Paket sei genau richtig. Alle anderen finden es zu weitgehend (13%) oder nicht weitgehend genug (53%).

Die Unzufrie­denheit betrifft nicht nur das große Thema CO2-Preis. Sondern auch die vielen kleinen, aber am Ende vielleicht entschei­denden einzelnen Instru­mente. Unter anderem haben sich viele – wir auch – konkrete Verbes­se­rungen beim Thema Mieter­strom gewünscht. Die Belie­ferung von Mietern mit Solar­strom vom Dach ihres Wohnhauses ist nämlich bisher alles andere als ein Erfolg. Dabei ist die Grundidee überzeugend: Der Mieter zahlt maximal 90% des Grund­ver­sor­ger­preises, und weil der Strom vor Ort bleibt und nicht das Stromnetz belastet, fallen keine Netzent­gelte an, und damit entfallen auch einige netzseitige Umlagen. Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen flexiblen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen (ausführ­licher haben wir den Mieter­strom­zu­schlag hier beschrieben).

Trotz dieser gute Idee wurde bisher kaum ein Mieter­strom­projekt umgesetzt. Warum? Zu viel Bürokratie und Behin­de­rungen bei Quartier­strom­mo­dellen, die über das einzelne Haus hinaus­gehen. Die Kürzung der Vergütung für Solar­an­lagen auf Dächern hat den Zuschlag zudem so weit reduziert, dass Anlagen sich meistens nicht mehr rechnen.  Bisherige Versuche, das Modell zu refor­mieren, blieben erfolglos.

Sieben Verbände – darunter der bne und die DUH, aber auch Verbände der Wohnungs­wirt­schaft –  haben sich nun zusam­men­getan, um dies zu ändern. Sie fordern eine Reihe von Reformen, um den Mieter­strom endlich auf die Spur zu setzen:

Zunächst soll für Mieter­strom keine EEG-Umlage mehr anfallen. Weiter soll wohl gesetzlich festgelegt werden, dass ein erheb­licher Teil der Erspar­nisse tatsächlich die Mieter erreicht, auch die, die nicht Mieter­strom beziehen. Hier ist nicht ganz klar, wie dies praktisch aussehen soll. Gefordert wird weiter eine Ausweitung auf Quartiers­mo­delle, also Nachbar­schaften. Dies ist ausge­sprochen sinnvoll, weil die heute geltenden Beschrän­kungen Mieter­strom­mo­delle praktisch nur dort zulassen, wo sie kaum wirtschaftlich betrieben werden können. Mehr Modelle ermög­lichen soll auch eine weitere Definition des gesetzlich gefor­derten „unmit­tel­baren räumliche Zusam­men­hangs“, der heute viele an sich attraktive Modelle verhindert.

Gefordert wird weiter eine Reform der gewer­be­steu­er­lichen Regelungen, die sich prohi­bitiv auswirken. Die Geneh­migung soll in zwei Monaten ergehen, und Dritte sollen als Contractor auftreten können.

Insgesamt ein rundes Paket. Viel spricht dafür, dass seine Umsetzung tatsächlich dazu führen würde, dass das Aufdach­po­tential bei vermie­teten Wohnge­bäuden besser genutzt werden könnte. Hier ist nun die Bundes­re­gierung am Zug, bei ihrer Umsetzung des Klima­pakets die Vorschläge, die so ähnlich auch schon andere Verbände wie der VKU geäußert haben, aufzugreifen.

2019-09-27T13:20:05+02:0027. September 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Das siebte Sektor­gut­achten Energie der Monopol­kom­mission: Was steht drin?

Vor wenigen Tagen hat die Monopol­kom­mission ihr Siebtes Sektor­gut­achten Energie veröf­fent­licht. Die Forde­rungen der Monopol­kom­mission sind insbe­sondere in Hinblick auf das am selben Tage vorge­stellte Klima­paket von einiger Brisanz.

Ähnlich wie das Klima­ka­binett meint auch die Monopol­kom­mission, dass Elektro­mo­bi­lität ein wichtiges Thema darstellt und ausgebaut werden sollte. Aller­dings sieht die Monopol­kom­mission ein Problem bei der Anbie­ter­kon­zen­tration. Regional hätten die größten Betreiber von Ladesäulen oft mehr als 50 % Markt­anteil, so dass Kunden nicht zwischen verschie­denen Angeboten wählen könnten. Hier sieht die Monopol­kom­mission das Problem poten­tiell hoher und damit den Ausbau behin­dernder Preise für Ladestrom.

Diese Kritik ist aller­dings nur sehr zum Teil nachvoll­ziehbar. Augen­blicklich dürfte kaum jemand mit Ladesäulen überhaupt Geld verdienen. Außer den regio­nalen Anbietern dürfte sich kaum jemand finden, der trotzdem diese Dienst­leistung anbietet. Jede Form von Regulierung zu Gunsten von mehr Anbietern führt mit hoher Wahrschein­lichkeit eher dazu, dass es in der Fläche am Ende gar keine Anbieter gibt, so dass die Elektro­mo­bi­lität behindert statt gestärkt wird.

Besonders kritisch mutet das Gutachten in Hinblick auf Windkraft­an­lagen an. Die Monopol­kom­mission weist auf den erschre­ckenden Umstand hin, dass bei den Ausschrei­bungen von Windkraft­ka­pa­zi­täten zuletzt so wenig Gebote einge­reicht worden, dass die ausge­schrie­benen Mengen nicht erreicht worden sind. Die Monopol­kom­mission benennt als Ursache für diese (auch die Verbraucher in Form einer erhöhten EEG-Umlage belas­tenden) Entwicklung fehlende Flächen und Geneh­mi­gungen für Windkraftanlagen.

Das Klima­paket ist nun nicht geeignet, diese Bedenken auszu­räumen. Denn statt die Bedin­gungen für mehr Windkraft­an­lagen zu schaffen, hat das Klima­ka­binett eine pauschale Abstands­re­gelung vorge­sehen und zudem den aus Unter­neh­mens­sicht ausge­sprochen schwie­rigen bayeri­schen Weg der 10H-Regelung für die Zukunft bestätigt. Mit mehr Flächen ist schon damit nicht zu rechnen.

Die Monopol­kom­mission schlägt vor, notfalls die Ausschrei­bungs­mengen zu verringern. Im Hinblick auf eine Verbes­serung des Wettbe­werbs wäre dies sicherlich denkbar, das Ziel von 65 % Erneu­erbare im Jahr 2030 würde so aber konter­ka­riert. Ohne zumindest diese Zieler­rei­chung ist die Einhaltung der europäi­schen CO2-Minde­rungs­pflichten der Bundes­re­publik aber so gut wie ausgeschlossen.

Einen Dritten Punkt hebt das Sektor­gut­achten hervor: Die Preis­auf­sicht im Strom­groß­handel bedürfe einer Nachsteuerung. Die Verknappung der flexiblen Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten in den nächsten Jahren steigere das Risiko, dass einzelne Erzeuger durch bewusste Kapazi­täts­zu­rück­haltung die Strom­preise steigern. Hier wünscht sich die Monopol­kom­mission mehr Kontroll­mög­lich­keiten durch das Bundes­kar­tellamt und schlägt eine Anpassung des Entwurfs eines Leitfadens für die Anwen­dungs­praxis der Missbrauchs­auf­sicht vor.

2019-09-24T19:35:48+02:0024. September 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Wettbewerbsrecht|

Die zu versteckte Preiserhöhung

Irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäft­liche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufge­zählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Markt­teil­nehmer, zu geschäft­lichen Entschei­dungen zu veran­lassen, die diese andern­falls nicht getroffen hätten.

Zu den Umständen, über die ein Unter­nehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrau­chers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonder­kün­di­gungs­recht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Liefe­ranten Letzt­ver­braucher infor­mieren müssen, wenn sich die Vertrags­be­din­gungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechts­bruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbrau­cher­schützer erfolg­reich ein Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahr­heiten als irreführend abgemahnt werden können:

Eine nordrhein-westfä­lische Stadt­wer­ke­tochter hatte eine Preis­an­passung in ein zweisei­tiges Schreiben einge­bettet. Auf der ersten Seite ging es um Energie­spar­tipps. Ein unauf­merk­samer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegen­über­stellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleich­zeitig mit der Kunden­in­for­mation eine Preis­er­höhung mitge­teilt wurde. Die Befürchtung der Verbrau­cher­schützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamt­ge­präge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonder­kün­di­gungs­recht gebracht werden.

Nun liegt es auf der Hand, dass trick­reiche Versuche, Sonder­kün­di­gungen nach Preis­an­pas­sungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetz­lichen Schutzes vor Irrefüh­rungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbe­werbs­verstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschul­dens­ab­hängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preis­an­passung geht.

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kunden­an­schreiben dem gesetz­lichen Standard genügen? Melden Sie sich gern bei uns per E‑Mail oder Telefon: 030 403 643 62 0
2019-09-18T09:08:17+02:0018. September 2019|Gas, Strom, Vertrieb|