Ausge­rechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20

Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juris­tisch inter­es­sante Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffs­klärung des „produ­zie­renden Gewerbes“ im § 41 EEG 2012  getroffen.

In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananen­rei­ferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundes­gebiet, sondern werden noch grün impor­tiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananen­rei­fe­reien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.

Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energie­in­ten­sität. Das Unter­nehmen, das die Bananen­rei­ferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zustän­digen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produ­zie­rendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassi­fi­kation der Wirtschafts­zweige des Statis­ti­schen Bundes­amtes verwiesen.

Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unter­nehmen produ­ziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassi­fi­kation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der „Sonstigen Verar­beitung von Obst und Gemüse“.

Bananen, Obst, Lecker, Süß, Gelb, Früchte, FruchtDas BVerwG hat dies nun (nach durch­ge­führtem erfolg­reichen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer „Trans­for­mation des Ausgangs­ma­te­rials“. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normal­be­din­gungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleu­nigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirt­schaft, kein produ­zie­rendes Gewerbe. Eine EEG-Umlage­be­grenzung gebe des also nicht. Klarge­stellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatz­stoffe in tatsäch­licher, physi­ka­li­scher Hinsicht verändert. Wenn ein natür­licher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produ­zie­rendes Gewerbe vor.

Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwi­schen nicht mehr. Doch der Begriff des produ­zie­renden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungs­um­felds und der konkreten Prozesse im Unter­nehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)

2021-07-16T11:51:45+02:0013. Juli 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Sonnen­en­ergie per Gesetz

Erneu­erbare Energien haben häufig einen großen Raumbedarf. Dabei lassen sich Windener­gie­an­lagen zwar ziemlich gut mit landwirt­schaft­lichen Nutzungen kombi­nieren. Aller­dings gibt es Konflikte mit Natur­schutz, Erholungs­funktion und Bebauung der Landschaft, auch wenn sich darüber streiten lässt, wie schwer­wiegend sie sind.

Bei der Photo­voltaik (PV) ist der Flächen­bedarf erheblich und hier ergeben sich tatsächlich auch Konflikte mit der Landwirt­schaft. Insofern läge es nahe, besonders solche Bereiche zu nutzen, die ohnehin bereits überbaut sind: Parkplätze oder auch Wohnge­bäude zum Beispiel. Dennoch sind die Dächer mit PV-Anlagen in deutschen Städten weiterhin eher rar.

In Berlin sollen nun die Hausei­gen­tümer gesetzlich verpflichtet werden, zumindest einen Teil ihrer Dachfläche für PV-Anlagen zu nutzen. Dies gilt zwar nicht für den Bestand, grund­sätzlich aber bei Neubau oder wesent­lichen Umbauten. Gelten soll die Pflicht ab 01.01.2023. Überbaut werden sollen mindestens 30 Prozent der Netto­dach­fläche. Je nach Gebäu­detyp variiert die Leistung: So sollen bei Wohnge­bäuden mit bis zu zwei Wohnungen eine PV-Anlage mit drei Kilowatt, bei größeren Wohn- oder Nicht­wohn­ge­bäuden Anlagen bis 6 Kilowatt instal­liert werden. Wegen Denkmal­schutz, Statik oder Dachaus­richtung sind Ausnahmen von der Pflicht möglich.

Inzwi­schen wurde der Geset­zes­entwurf vom Wirtschafts­aus­schuss des Abgeord­ne­ten­hauses gebilligt. Das Plenum muss aller­dings noch darüber abstimmen. Ähnliche Vorstöße für eine gesetz­liche PV-Pflicht für Hausei­gen­tümer gibt es auf Bundes­ebene seitens des Umweltministeriums.

Die Pflicht könnte PV-Pacht­mo­dellen Auftrieb geben, die bereits jetzt von einigen Stadt­werken Hausei­gen­tümern angeboten werden. Zwar ist der Kauf der Anlagen durch die Eigen­tümer ökono­misch sinnvoller. Aber das „Pacht­modell“ (eigentlich handelt es sich laut Recht­spre­chung des BGH um Miete) beinhaltet in der Regel ein Rundum-Sorglos-Paket und nimmt den Eigen­tümern die Inves­ti­ti­ons­kosten ab (Olaf Dilling).

2021-07-12T17:24:57+02:0012. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Änderung im EnWG – Gesetz­geber verschärft die Pflicht zum Angebot variabler Stromtarife

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet, das – anders als der Name vermuten lässt – nicht nur Regelungen zur Wasser­stoff­nutzung in das EnWG aufnimmt sondern auch zahlreiche neue Vorgaben für die Energie­lie­ferung an Letzt­ver­braucher außerhalb der Grund­ver­sorgung enthält.

Eine davon betrifft das Angebot von lastva­riablen oder tages­zeit­ab­hän­gigen Strom­ta­rifen. Bereits jetzt sind Energie­lie­fe­ranten nach § 40 Abs. 5 EnWG verpflichtet, „soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt­ver­braucher von Elektri­zität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energie­ein­sparung oder Steuerung des Energie­ver­brauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbe­sondere lastva­riable oder tages­zeit­ab­hängige Tarife.

Dahinter steckt eine gute, wenn auch nicht ganz neue Idee. In Zeiten von schwan­kendem Strom­an­gebot kann es ein sinnvolles Instrument der Steuerung der Nachfrage und der Vermin­derung von Lastspitzen sein, Strom preis­va­riabel anzubieten. Bisher kam diese Tarif­struktur eigentlich nur bei spezi­ellen HT/NT- Tarifen zum Betrieb von Nacht­spei­cher­hei­zungen zum Einsatz. Eine besonders praktische Regelungs­wirkung ging von § 40 Abs. 5 EnWG aber nicht aus.

 

Dies soll sich nun ändern. Im Rahmen des neu geschaffen § 41a EnWG (BT-Drs. 19/27453, S.37) wird nicht nur die bisherige Regelung des § 40 Abs. 5 EnWG übernommen, sondern in Abs. 2 festgelegt, dass große Strom­lie­fe­ranten, „die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letzt­ver­braucher beliefern“ im Folgejahr verpflichtet sind, „den Abschluss eines Strom­lie­fer­ver­trages mit dynami­schen Tarifen für Letzt­ver­braucher anzubieten, die über ein intel­li­gentes Messsystem im Sinne des Messstel­len­be­triebs­ge­setzes verfügen.“

Die Strom­lie­fe­ranten haben die Letzt­ver­braucher dabei über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unter­richten sowie Infor­ma­tionen über den Einbau eines intel­li­genten Messsystems im Sinne des Messstel­len­be­triebs­ge­setzes anzubieten, denn dynamische Verträge bergen nach Ansicht des Gesetz­gebers für den Kunden sowohl Chancen als auch Risiken, über die der Strom­lie­ferant sie infor­mieren muss.

Versorger mit mehr als 200.000 Kunden sollten daher langsam mit der Planung entspre­chender Tarife beginnen.

(Christian Dümke)

2021-07-06T22:31:14+02:006. Juli 2021|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|