Mehr als festge­legte Preise: Die Preis­bremsen für Strom, Gas und Wärme

Vielfach werden die Energie­preis­bremsen als reine Preis­grenzen missver­standen. Der Staat hätte den Preis für Strom und Gas begrenzt. Dies wird den komplexen Regeln des StromPBG und des EWPBG indes nicht gerecht. Denn der Bund möchte die Belastung der Letzt­ver­braucher verringern, ohne aber damit den Anreiz, Energie zu sparen, zu besei­tigen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Verbrauchs­einheit einfacher günstiger würde. Auch mit einer Obergrenze für die Subven­tio­nierung von Strom und Gas würden wenig Anreize bestehen, so viel wie möglich einzu­sparen. Würde der Staat also lediglich „einfach so“ anordnen, dass 80% der jeweils prognos­ti­zierten Verbrauchs­menge subven­tio­niert würden, würde davon ein Anreiz ausgehen, seinen Verbrauch auf exakt diese 80% zu drosseln, aber weitere Einspar­po­ten­tiale würden nicht gehoben. Kostenlose Illustrationen zum Thema Die glühbirne

Vor diesem Hinter­grund ordnen § 6 StromPBG, § 10 EWPBG und § 17 EWPBG an, dass dem berech­tigten Letzt­ver­braucher ein sog „Entlas­tungs­kon­tingent“ gewährt wird. Dieses beträgt 70% bzw. 80% einer Prognose- bzw. Vorjah­res­ver­brauchs­menge. Wenn der Letzt­ver­braucher im laufenden Jahr mehr verbraucht, zahlt er für den überschie­ßenden Betrag deswegen so viel, wie vertraglich vereinbart wurde. Verbraucht er aber weniger, so profi­tiert er nicht nur durch eine Begrenzung der Preise für die gesamte bezogene Energie­menge. Denn das Entlas­tungs­kon­tingent kommt dem Letzt­ver­braucher trotz gerin­geren Verbrauchs voll zugute. Mit anderen Worten: Wer wenig verbraucht, zahlt pro kWh noch weniger als die „Referenz­preise“, im Extremfall gar nichts (Miriam Vollmer).

2023-01-06T23:07:42+01:006. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Preis­bremsen: Last Minute Boni- und Dividendenklauseln

Für die Preis­bremsen wurden der Gesetz­ge­bungs­turbo angeworfen. Ende November tauchten Referen­ten­ent­würfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange disku­tiertes Boni- und Dividen­den­verbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.

Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unter­nehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausge­zahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausge­schlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergü­tungs­be­stand­teile aus. 

Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlas­tungen nach beiden Preis­brem­sen­ge­setzen, aber auch die Dezem­ber­so­fort­hilfen und weitere Zahlungen, die in Zusam­menhang mit der Energie­preis­bremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.

Unter­nehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlas­tungen oder für vertrag­liche Boni und Dividen­den­zah­lungen entscheiden. Vorge­schaltet ist natürlich die Betrof­fenheit zu checken. Sofern sie keine Entlas­tungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbe­hörde wenden und entspre­chende Erklä­rungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)

2023-01-03T00:19:56+01:003. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|

Strom­preis­bremse rasiert Erneu­erbare Energien

Ab dem 1. Januar 2023 soll entlastet werden, so der Kabinetts­entwurf für die Strom­preis­bremse von heute. Finan­ziert werden sollen die Entlas­tungen v. a. durch die Abschöpfung sog. „Überschuss­erlöse“, also von Erlösen, die nur deswegen so stattlich ausfallen, weil die oft preis­bil­dende Strom­pro­duktion aus Erdgas sich drastisch verteuert hat. Dass diese abgeschöpft werden sollen, ist eine EU-Vorgabe und ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Hier heißt es nämlich in Art. 6 Abs. 1:

Die Markt­erlöse, die Erzeuger für die Strom­erzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektri­zität begrenzt.

Abgeschöpft werden soll laut EU bei Erneu­er­baren, Atomkraft­werken, Braun­kohle und Heizöl. Ob die Mitglied­staaten auch bei Stein­kohle abschöpfen wollen, steht ihnen frei, Art. 8 Abs. 1 d. Wie genau die Mitglied­staaten die Abschöpfung vornehmen, lässt die Verordnung ansonsten weitgehend offen. Klar ist nach Art. 8 Abs. 2 aber, dass die Abschöp­fung­ver­hält­nis­mäßig und diskri­mi­nie­rungsfrei sein soll, Inves­ti­ti­ons­si­gnale nicht gefährden und die Inves­ti­tions- und Betriebs­kosten decken soll.

Klingt gut, finden Sie? Nun, der aktuelle Kabinetts­entwurf sieht ganz anders aus. Für die Erneu­er­baren Energien, die doch an sich mit dem ehrgei­zigen EEG 2023 gefördert werden sollen, um als Bundes­re­publik 2045 netto null zu emittieren, sieht es danach nicht gut aus.

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Zunächst ist von den europäi­schen 180 EUR/MWh im deutschen Entwurf nicht die Rede. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs kappt die Erlöse nicht etwa oberhalb von diesen 18 Cent/kWh, sondern erklärt den „anzule­genden Wert“ plus eines Sicher­heits­zu­schlags schlan­kerhand zur Obergrenze dessen, was ein  Anlagen­be­treiber erlösen darf. Dieser Mecha­nismus führt aber dazu, dass die meisten betrof­fenen Anlagen eine viel, viel niedrigere Obergrenze für den Erlös haben, als in der EU-Verordnung vorge­sehen. Denn der anzule­gende Wert ist keineswegs der „richtige“ Strom­preis für EEG-Anlagen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Unter­grenze für die Vergütung von EEG-Strom im gesetz­lichen Regelfall der sog. „geför­derten Direktvermarktung“:

Was ist der „anzule­gende Wert“?

Die Bundes­netz­agentur schreibt gesetzlich bestimmte Mengen an EEG-Strom aus. Unter­nehmen, die EEG-Anlagen bauen wollen, bieten einen bestimmten anzule­genden Wert. Den Zuschlag bekommen die Gebote mit dem niedrigsten anzule­genden Wert in aufstei­gender Reihen­folge. Dieser Zuschlag garan­tiert den Unter­nehmen, dass sie für ihren Strom auf jeden Fall über 20 Jahre diesen anzule­genden Wert erhalten. Es handelt sich also um einen Mindestwert. Faktisch kalku­lieren Unter­nehmen aber mit deutlich höheren Erlösen für ihre Produktion am Markt. Sinn ergibt der anzule­gende Wert aber trotzdem, weil er den Zugang zu Finan­zie­rungen erleichtert. Um eine Vorstellung von der Höhe der anzule­genden Werte zu gewinnen: In den Ausschrei­bungs­runden 2022 für Windenergie an Land betrug der höchste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, 5,88 Cent/kWh. Mehr wäre auch gar nicht zulässig gewesen. Da nützt dann auch das 1% Sicher­heits­zu­schlag nicht mehr, dass Betreibern bleiben soll, die nach § 18 des Entwurfs per PPA vermarkten: Nimmt der Staat – genauer gesagt  der Netzbe­treiber – 90% der Erlöse oberhalb dieser Marke, so verkauft ein Windpark­be­treiber faktisch ab dem 1. Januar 2023 oft zu 6 – 7 Cent/kWh. Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn ein Betreiber sich überhaupt an diesen Auktionen beteiligt hat. Auch Unter­nehmen, die von vornherein auf Förderung verzichtet und sich allein auf den Markt verlassen haben, müssen ihre Erlöse nun oberhalb des Wertes abführen, der gelten würde, wenn sie in die geför­derte Direkt­ver­marktung wechseln.

Statt 18 Cent/kWh, die die EU verlangt, lässt die Bundes­re­publik dem Windpark­be­treiber also nur etwa ein Drittel.

Ob das recht­mäßig ist? Zweifel gibt es in vielfacher Hinsicht. Da die EU eine so rigide Abschöpfung ja gar nicht verlangt, kann sich der deutsche Gesetz­geber nicht hinter der EU verstecken. Statt­dessen muss Deutschland sich fragen lassen, ob diese Form der Abschöpfung wirklich so diskri­mi­nie­rungsfrei ist, wie die VO 2022/1854 es verlangt. Viel spricht dafür, dass dem gerade nicht so ist, und die Abschöpfung das Vertrauen des Marktes in Inves­ti­tionen in Erneu­erbare drastisch erschüttert. Dass Eigen­tums­rechte und Berufs­aus­übungs­rechte ebenso wie der Gleich­heitssatz verletzt sein könnten, wird aktuell ebenfalls breit disku­tiert. Und ist der Weg des Geldes von den Anlagen­be­treibern bis zu den Letzt­ver­brau­chern wirklich so staatsfrei, dass die Finanz­ver­fassung mit ihrem sog. Steuer­fin­dungs­verbot gar keine Bedeutung hat?

Fest steht schon jetzt: Ob es mit der Abschöpfung seine Richtigkeit hat, wird sicher den Weg zu Gerichten finden. Wir sind skeptisch, ob das so alles gemein­schafts- wie verfas­sungs­rechtlich stimmen kann. Politisch dürfte aber schon jetzt feststehen, dass die Ampel mit ihrer Ankün­digung, Inves­ti­tionen in Erneu­erbare zu fördern, mit diesem Geset­zes­entwurf gescheitert sein dürfte (Miriam Vollmer).

 

2022-11-25T23:04:54+01:0025. November 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|