Das Ende der vermie­denen Netzent­gelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermie­denen Netzent­gelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeu­gungs­an­lagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruch­nahme der jeweils vorge­la­gerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entspre­chend groß war die Überra­schung, als die Bundes­netz­agentur mit Konsul­tation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermie­denen Netzent­gelte aus der generellen Neure­gelung der Netzent­gelt­sys­te­matik heraus­zu­lösen und vorzeitig zu beenden (wir berich­teten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermie­denen Netzent­gelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25–02‑1#1) das Ende der vermie­denen Netzent­gelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungs­schritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schritt­weise auf null abgesenkt werden. Die Bundes­netz­agentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bishe­rigen Zahlungen seien nicht mehr kosten­ori­en­tiert und zudem europa­rechts­widrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begrün­deten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juris­ti­scher Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verord­nungs­re­gelung durch einen schlichten Behör­den­be­schluss durchaus ein ernst­zu­neh­mendes Argument und mögli­cher­weise ein Einfallstor für Ausein­an­der­set­zungen. Schließlich scheitern staat­liche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrau­ens­schutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibe­haltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnah­me­fällen als gerecht­fertigt an.

Ungeachtet der recht­lichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzent­gelt­sys­te­matik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermie­denen Netzent­gelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Vertei­ler­netze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundes­netz­agentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Heraus­for­de­rungen für die Strom­netze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorge­la­gerten Netzebenen eine nicht zu unter­schät­zende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatz­me­cha­nismus, der die Bereit­stellung dezen­traler, netzdien­licher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzent­gelt­sys­te­matik entwi­ckelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).

2026-02-20T23:49:43+01:0020. Februar 2026|Netzbetrieb|

Was steht im Netzpaket?

Diese Woche traf sich die Branche auf der e‑World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv disku­tiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschafts­mi­nis­terium beabsich­tigte Änderung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeu­gungs­an­lagen stärker mit dem Netzausbau zu synchro­ni­sieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solar­energie auszu­bremsen und damit zentrale Ausbau­ziele des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.

Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneu­er­barer Energien am Strom­ver­brauch massiv zu steigern, um 2045 klima­neutral zu sein. Dafür wurden Ausbau­pfade festgelegt, insbe­sondere für Photo­voltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energie­wen­de­stra­tegie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneu­erbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspei­se­mög­lich­keiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspei­se­vorrang. Bisher gilt: Erneu­erbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz einge­speist werden. Wer heute eine Wind- oder Solar­anlage plant, kalku­liert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grund­sätzlich gewähr­leistet sind und Einschrän­kungen wie Abrege­lungen zumindest trans­parent geregelt und finan­ziell entschädigt werden.

Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bishe­rigen Logik. Netzbe­treiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehm­barer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazi­täts­be­grenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschä­di­gungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutz­me­cha­nismus für Inves­toren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbe­treibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unter­scheiden. Hinzu kommt, dass Baukos­ten­zu­schüsse für Erneu­erbare für die örtliche Netzver­stärkung die Wirtschaft­lichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konse­quenz würde weniger gebaut, denn schon die Finan­zierung würde schwie­riger werden.

Klar ist aller­dings auch: Die Netzka­pa­zi­täten sind vielerorts knapp, Anschluss­an­fragen explo­dieren, und Redis­patch sowie Abrege­lungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbe­wirt­schaftung zu überar­beiten. Der Status quo ist jeden­falls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneu­erbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digita­li­sierung, Flexi­bi­li­täts­op­tionen und Speicher­in­te­gration konse­quent zu beschleu­nigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittel­fristig, dass Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten nicht im benötigten Umfang entstehen.

Nun ist ein erster Referen­ten­entwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzre­gu­lierung, sondern für die Reali­sier­barkeit der EEG-Ausbau­pfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermög­lichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unter­ordnen, mit erheb­lichen Folgen für Inves­ti­ti­ons­si­cherheit, Ausbau­ge­schwin­digkeit und letztlich die Zieler­rei­chung (Miriam Vollmer)

2026-02-14T01:37:58+01:0014. Februar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Der Windhund hat fertig – Entwurf eines Reife­grad­ver­fahrens durch die ÜNB

Die Elektri­fi­zierung bringt immer weitere Letzt­ver­braucher ans Netz: Die Nachfrage nach Netzan­schluss­ka­pa­zität steigt schneller als zugebaut werden kann. Damit rückt der Anspruch auf einen Netzan­schluss in den Fokus, für den – abgesehen von der Nieder­spannung – das Energie­recht zwar Grund­sätze formu­liert, aber kein Verfahren anordnet. § 17 EnWG verlangt lediglich diskri­mi­nie­rungs­freie und trans­pa­rente Netzan­schlüsse, sagt aber nicht, wie man vorgeht, wenn mehr Projekte ans Netz wollen, als technisch möglich ist. Aktuell betrifft das vor allem große Batte­rie­speicher und Daten­center. Besonders ärgerlich: Viele Projekte werden angemeldet, aber nie oder viel später als andere zeitgleich oder gar später angemeldete andere Projekte im selben Netzab­schnitt umgesetzt.

Vor diesem Hinter­grund haben die vier Übertra­gungs­netz­be­treiber 50Hertz, Amprion, TenneT und Trans­netBW am 5. Februar 2026 ein gemeinsam entwi­ckeltes „Reife­grad­ver­fahren“ vorge­schlagen. Es soll das bisher angewandte Windhund­prinzip ersetzen. Der Grund­ge­danke: Netzan­schluss­ka­pa­zität soll nicht mehr nach Eingangs­datum des Netzan­schluss­be­gehrens verteilt werden, sondern nach Umset­zungs­wahr­schein­lichkeit und ‑reihen­folge.

Der Vorschlag sieht mehrere Phasen der Verteilung vor. Zunächst soll es eine Infor­ma­tions- und Antrags­phase geben. Danach werden die Anträge gebündelt und in sogenannten Clustern betrachtet. Der zentrale Schritt ist die Priori­sierung nach Reifegrad. Bewertet werden vier Bereiche: Flächen­si­cherung und Geneh­mi­gungs­stand, techni­sches Anlagen- und Anschluss­konzept, Leistungs­fä­higkeit des Antrag­stellers sowie Netz- und System­nutzen. Erst auf dieser Basis sollen Netzbe­rech­nungen und Cluster­studien erfolgen. Am Ende steht eine Angebots­phase mit verbind­lichen Netzanschlussreservierungen.

Dieses Verfahren ist an sich zu begrüßen, weil der Netzbe­treiber meistens gut beurteilen kann, welche Vorhaben weiter sind als andere. Es ist aber nicht frei von Risiken. Reifegrad ist nicht objektiv, sondern Ergebnis einer Bewertung. Besonders die Kriterien „Leistungs­fä­higkeit“ und „System­nutzen“ sind ausge­sprochen ausle­gungs­fähig. Es besteht die Gefahr, dass kapital­starke Akteure struk­turell bevorzugt werden und dass Netzbe­treiber über das System­nutzen-Kriterium indirekt politische Priori­täten setzen. Außerdem steigt mit wertenden Entschei­dungen das Klage­risiko. Es ist gut möglich, dass erfolg­reiche Eilver­fahren die endgültige Verteilung für Monate oder Jahre blockieren.

Die nächsten Schritte liegen nun bei Regulierung und Gesetz­gebung. Ein solches Verfahren braucht eine klare recht­liche Grundlage. Und es muss in der Praxis so umgesetzt werden, dass Trans­parenz, Nachvoll­zieh­barkeit und fairer Zugang tatsächlich besser werden als im bishe­rigen Windhund­system (Miriam Vollmer)

2026-02-07T01:11:48+01:007. Februar 2026|Allgemein, Netzbetrieb, Strom|