Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetz­geber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschen­rechte vor nicht allzu­langer Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifels­fälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpacht­ver­trags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigen­tümer geklagt und schließlich vor dem Bundes­ver­wal­tuns­ge­richt (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernst­liche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu einge­fügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grund­ei­gen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagdaus­übung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grund­stück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwal­tungs­ge­richt hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der morali­schen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewerte. Zudem würde ihr Fleisch­konsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof und dann auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schuss­ver­letzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigen­tümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grund­sätz­lichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorlie­genden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Wasser­recht: Klima­schutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlos­senes Forschungs­projekt zu Klima­wandel und Grünland­nutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträg­licher Landwirt­schaft nicht ausschließen muss. Das inzwi­schen bekannte Problem ist, dass landwirt­schaft­liche Nutzung von Moorböden oft zu Treib­haus­gas­emis­sionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlen­stoff zersetzt sich, sobald der Wasser­stand durch Entwäs­serung sinkt. Dadurch wird Kohlen­dioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problem­lö­sungen unter­sucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasser­ständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergeb­nis­be­richt des Projekts geht hervor, dass diese Verrin­gerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Unter­su­chung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durch­ge­führt wurde. Überra­schend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasser­standes führte nicht, wie vermutet zu Produk­ti­vi­täts­ver­lusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klima­bilanz pro produ­zierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungs­er­gebnis stellt einmal mehr die herkömm­liche Art des Wasser­ma­nage­ments der Wasser- und Boden­ver­bände, bzw. Unter­hal­tungs­ver­bände in Frage: Denn deren Schwer­punkt liegt weiterhin bei der Entwäs­serung von landwirt­schaft­lichen Böden. Das wird auch vom Wasser­haus­halts­recht begünstigt. Denn wasser­bau­liche Maßnahmen zur Wieder­vernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) geneh­mi­gungs­pflichtig oder können sogar ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach sich ziehen. Anders die
Gewäs­ser­un­ter­haltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Geneh­migung erfor­derlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beein­träch­ti­gungen von Feucht­ge­bieten und Landöko­sys­temen durch die Wasser­wirt­schaft vermieden, bzw. ausge­glichen werden, jedoch ist eine ökolo­gische Verbes­serung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an recht­lichem Reform­bedarf, um tatsächlich Moor- und Klima­schutz in landwirt­schaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projekt­er­geb­nisse zeigen – auch für die Landwirt­schaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

2022-01-25T12:05:28+01:0025. Januar 2022|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Tagebau und Moorschutz

Dass das Verbrennen von Braun­kohle zum Klima­wandel beiträgt ist bekannt. Was weniger bekannt ist, ist der starke Eingriff in den Wasser­haushalt, der mit Tagebau verbunden ist. Dieser Tage rückt das Problem aufgrund des Wasser­mangels in Teilen Branden­burgs gerade mal etwas mehr in den Fokus: Um den Tagebau zu ermög­lichen, muss ständig Wasser aus der Grube gepumpt werden, wodurch sich der Grund­was­ser­spiegel in der Umgebung kräftig senkt. Wenn die Böden zudem, wie in Brandenburg sehr wasser­durch­lässig sind, zieht die Absenkung des Grund­wassers noch weitere Kreise.

In der Konse­quenz führt das sogar manchmal zur weiteren Freisetzung von CO2, allein durch die Ausbeutung der Boden­schätze, bevor überhaupt die erste Braun­kohle verbrannt wurde. Denn im näheren Umfeld des Tagebaus Jänsch­walde in Brandenburg liegen Feucht­ge­biete und Moore, in denen fossile organische Masse, also Torf, unter Luftab­schluss vorliegt. Hier sind in den letzten Jahren die Wasser­stände oft um mehr als 2 m gesunken. Dadurch minera­li­siert der Torf und der Kohlen­stoff verbindet sich bei den aeroben Abbau­pro­zessen mit Sauer­stoff zu CO2.

Das passiert schon im Rahmen des geneh­migten, ordnungs­ge­mäßen Abbaus der Braun­kohle, obwohl davon von der FFH-Richt­linie besonders streng geschützte Biotope betroffen sind. Nun hat sich aber heraus­ge­stellt, dass von dem Betreiber des Braun­koh­le­ta­gebaus Jänsch­walde die geneh­migten Mengen der Wasser­ent­nahme im großen Stil überschritten wurden. Daher betreiben nun zwei Umwelt­ver­bände ein Eilver­fahren beim Verwal­tungs­ge­richt Cottbus. Nach Auffassung der Kläger steht der von der Bergbe­hörde geneh­migte Betriebsplan im Wider­spruch zur wasser­recht­lichen Geneh­migung. Angesichts der vermutlich klima­be­dingten Trockenheit der letzten Jahre wird es immer schwerer vermit­telbar, dass zur Gewinnung von fossilen Brenn­stoffen solche inten­siven Eingriffe in den Wasser­haushalt erfolgen (Olaf Dilling).

 

2021-12-16T23:54:07+01:0016. Dezember 2021|Energiepolitik, Naturschutz, Wasser|