VG Köln schützt die letzten Dorsche vor Fehmarn

Küsten­fi­scher haben derzeit keinen leichten Stand. Durch die hohen Energie­preise lohnt sich das Ausfahren kaum noch. Zudem sind die Bestände konti­nu­ierlich zurück­ge­gangen, sei es durch große Trawler, sei es durch Klima­ver­än­de­rungen und Überdüngung der Meere. Insofern wäre es ihnen gegönnt, ihre Famili­en­tra­dition weiter­zu­führen, wobei sie oft gar nicht mehr selbst fischen, sondern Angel­touren organisieren.

Im Fehmarnbelt zwischen Fehmarn und der dänischen Insel Lolland wurde auch das in Teilen eines Natur­schutz­ge­biets verboten. Die Angel­kutter aus Fehmarn sahen sich in ihrer Existenz bedroht, da ihre Kunden vor allem kämen, um Dorsch zu angeln. Daher klagten sie vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG). Da es sich bei der Zone um ein Küsten­ge­wässer handelt, das gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatschG) unter Bundes­ver­waltung mit Zustän­digkeit des Bundesamts für Natur­schutz (BfN) in Bonn steht, ist das VG Köln zuständig.

Das VG Köln hat mit Urteil vom 13.9.2022 entschieden, dass das Verbot recht­mäßig ist. Aus der Presse­mit­teilung geht zum einen hervor, dass die Betreiber der Angel­kutter zuvor keine Ausnah­me­ge­neh­migung beim BfN beantragt hatten, was bei einer unzumut­baren Belastung grund­sätzlich denkbar wäre. Aller­dings hat das Gericht außerdem moniert, dass der Schutz der Fisch­gründe gut begründet sei, es gäbe im Fehmarnbelt schüt­zens­werte und schutz­be­dürftige Unter­was­ser­riffe. Der Bestand des Dorsches sei in einem schlechten Erhal­tungs­zu­stand. Die Kläger nicht dargelegt hätten, dass ein Ausweichen auf andere Fanggründe nicht möglich sei.

Dorschangler mit Fang auf Motorboot

Um große Exemplare zu fangen, fahren deutsche Dorschangler inzwi­schen auf die Lofoten.

Nun räumen die Betreiber von Angel­kuttern selbst ein, dass ohnehin nur noch sehr wenige Dorsche gefangen werden, die die nötige Größe von 38 cm erreichen. Früher galten Dorsche in der Ostsee mit 60 cm als ausge­wachsen und wurden bis zu 1,50 m groß. Nach Auffassung der Fischer liegt der Bestands­rückgang am Klima­wandel und der Überdüngung.

Dass mehrere Faktoren eine Rolle spielen, liegt tatsächlich nahe. Aller­dings spricht die Tatsache der allgemein geschwächten Bestände nicht gegen ein Angel­verbot, wenn das Ziel sein soll, die Art in der Ostsee möglichst lange zu erhalten (Olaf Dilling).

2022-09-22T13:19:04+02:0022. September 2022|Allgemein, Naturschutz|

Trocken­ge­fallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eider­stedt war lange Zeit die Trauer­see­schwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünland­flächen und in Tränk­kuhlen auf Viehweiden. Aller­dings gibt es auch an der Nordsee­küste mehr und mehr Betriebe, die statt der tradi­tio­nellen Grünland­haltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasser­stände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Haupt­siel­verband Eider­städt als Betreiber des Siel- und Schöpf­werks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasser­stände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weide­zäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvor­kommen der Trauer­see­schwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Natur­schutzbund zunächst vor dem Verwal­tungs­ge­richt gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadens­be­gren­zungs- und Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz. Der Deich­verband hat als Beigela­dener vorge­bracht, dass keine erheb­liche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zuläs­sigen normalen Bewirt­schaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend statt­ge­geben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäi­schen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C‑297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirt­schaf­tungs­weise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirt­schaf­tungs­do­ku­menten und den Manage­ment­plänen des Vogel­schutz­ge­biets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflich­tungen der Habitat- und Vogel­schutz­richt­linie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsa­chen­frage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsa­chen­in­stanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausge­präg­terer Trocken­pe­rioden im Frühjahr, dass die „normale Bewirt­schaftung“ nicht bedeuten kann, Wasser­stände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|

Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetz­geber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschen­rechte vor nicht allzu­langer Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifels­fälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpacht­ver­trags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigen­tümer geklagt und schließlich vor dem Bundes­ver­wal­tuns­ge­richt (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernst­liche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu einge­fügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grund­ei­gen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagdaus­übung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grund­stück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwal­tungs­ge­richt hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der morali­schen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewerte. Zudem würde ihr Fleisch­konsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof und dann auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schuss­ver­letzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigen­tümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grund­sätz­lichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorlie­genden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|