Seevögel und Offshore-Windpark

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vor kurzem die Klage eines Umweltverbands auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz entschieden. Was so verwaltungsrechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:

Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogelschutzgebiet “Östliche Deutsche Bucht” vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Prachttaucher, die dort ihre Fettreserven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.

Sterntaucher

Diese Vögel sind bekanntermaßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausgegangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windenergieanlagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.

Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Naturschutz (BfN) auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausreichend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revision die Sache an das OVG zurückverwiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)

 

 

2023-05-10T16:01:54+02:0010. Mai 2023|Naturschutz, Windkraft|

Agrarrecht: Unwirksame digitale Verkündung

Digitalisierung ist im Rechtswesen weiterhin eine Herausforderung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung zum Gewässerschutz vorgegangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Gesetzesblatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detaillierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutzgebiete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen, insbesondere durch Nitrat- und Phosphatverbindungen. In ihr werden sogenannte Nitratgebiete und eutrophierte Gebiete ausgewiesen, in denen Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Düngemittel nur in begrenztem Umfang ausgebracht werden.

Die Antragsteller machten in der Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof, der erstinstanzlich für die Kontrolle untergesetzlicher Normen zuständig ist, unterschiedliche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwaltungsgerichtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetzblatt verkündet worden, insbesondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungsbereichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesentlicher Teil der Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Verkündung von Verordnungen. Es wäre zwar möglich, entsprechende Karten auch digital zu verkünden. Allerdings ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Gesetzesblatt in der nächsten juristischen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|

Urteil gefällt, Eiche bleibt!

In Berlin-Mitte tobt seit einiger Zeit ein verwaltungsgerichtlicher Kampf: Die Protagonisten sind eine 220 Jahre alte Eiche und eine Tiefgarage, der sie Platz machen soll. Nun, hinter der Tiefgarage steht ein Hamburger Investor und hinter der Eiche eine Nachbarschaft in der Dresdner Straße an der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg, genau dort, wo vor gut einer Generation noch die Mauer die Kieze trennte.

Juristisch ist die Sache eigentlich nicht so schwer: Der Investor hat als Eigentümer ein Baurecht und kann sich auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BaumSchVO berufen. Bei einem ansonsten zulässigen Bauvorhaben, für das die Fällung des Baumes die Voraussetzung ist, könnte die sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO bestehenden Fällverbot zu gewähren. Die entsprechende Genehmigung erfolgt bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zugleich mit der Baugenehmigung durch die dafür zuständige Behörde.

Inzwischen hat auch die Berufungsinstanz, also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor wenigen Tagen entschieden, dass der Baum gefällt werden darf. Die Mitglieder der Bürgerinitiative hat das nicht überzeugt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der alte Baum schon zur Bewahrung eines angenehmen Stadtklimas nicht weichen darf. Zumal es um eine Tiefgarage geht, in der nur sechs Pkws Platz finden. Zur Fällung blieben nur wenige Tage, da Anfang März die Schonzeit aufgrund des Vogelschutzes anfängt und eine Fällung vorher erfolgen müsste.

Nun gab es eine Art “Plot-Change”, also eine unvorhergesehene Wendung der Geschichte: Der Investor soll – nachdem der Protest erhebliche Resonanz auch in der überregionalen Presse gefunden hat – inzwischen mitgeteilt haben, dass der Baum nun doch nicht gefällt werden soll. Das zeigt, dass Fälle nicht immer nur vor Gericht entschieden werden. Warum die Entscheidung des Investors erst kurz nach Obsiegen in der Berufung fiel, ist unklar, könnte aber an strategischen Überlegungen hinsichtliche der Verfahrenskosten liegen. (Olaf Dilling)

2023-02-27T19:55:12+01:0027. Februar 2023|Naturschutz, Rechtsprechung|