Renatu­rierung und Wasserrecht

Die Redewendung vom „Wasser abgraben“ zeugt davon, dass Eingriffe in Ökosysteme, auch wenn sie auf privatem Grund vorge­nommen werden, häufig auch in Rechte Dritter einge­g­reifen. Grade in der Wasser­wirt­schaft können lokale Änderungen weitrei­chende Auswir­kungen haben. Das ist bei Staudämmen zur Regulierung großer Flüsse wie dem Nil oder dem Yangtze offen­sichtlich. Aber heute kommt unser Beispiel von der Müggelspree.

An der Müggel­spree wurden Mitte der 2000er Jahre einige Altwässer wieder reakti­viert. Das hatte unter­schied­liche Gründe. Unter anderem war durch Aufgabe einiger Braun­koh­le­ta­gebaue seit 1989 weniger sogenanntes Sumpfungs­wasser in die Spree einge­leitet worden, so dass der Wasser­stand besonders bei Niedrig­wasser gesunken war. Zum anderen hatte die Fluss­be­gra­digung dazu geführt, dass sich der Fluss tiefer einge­graben hat. Auch der Grund­was­ser­spiegel war daher abgesunken. Das wirkt sich sowohl auf natür­liche Ökosysteme als auch auf die Verfüg­barkeit von Wasser für die Landwirt­schaft aus.

Die Öffnung der Altwässer sollte dem entgegen wirken. Denn der Fluss läuft nun  auch wieder im alten Bett, was zu einer Verlang­samung des Abflusses führt. Dafür wurden hinter den Durch­stich­stellen in den begra­digten Fluss­ab­schnitten sogenannte Solschwellen, also Hinder­nisse im Flussbett eingebaut. Dadurch wird der Wasser­stand gering­fügig erhöht und das Wasser bei niedrigen Wasser­ständen in die Altwässer umgeleitet. Bei mittleren Wasser­ständen kann das Wasser jedoch zusätzlich auch durch die begra­digten Fluss­ab­schnitte fließen.

Eigentlich dürfte daraus für den Natur­schutz, für das Grund­wasser aber auch für die benach­barten Landwirte eine erheb­liche Verbes­serung resul­tieren. Denn niedrige Wasser­stände werden bei Trockenheit durch die Solschwellen und die verlang­samte Fließ­ge­schwin­digkeit durch die Mäander erhöht. Dies ist gerade angesichts der klima­ti­schen Verän­de­rungen mit Trocken­pe­rioden sinnvoll. Denn durch die Maßnahme erhöht sich auch der Grund­was­ser­spiegel. Dagegen wird der Abfluss bei hohen Wasser­ständen nicht behindert. Im Gegenteil kann das Wasser nunmehr sowohl durch die Altwasser als auch durch die begra­digten Abschnitte fließen.

Dennoch kam es nach der Renatu­rierung zu Beschwerden und sogar zu einer Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Frankfurt (Oder). Ein Landwirt mit angren­zenden Weide­flächen und Feldern war der Auffassung, dass die Renatu­rierung Hochwasser auf seinen Grund­stücken verur­sacht habe. Zudem habe die Behörden bei der Umgestaltung versäumt, gemäß § 68 WHG ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren durch­zu­führen. Das Verwal­tungs­ge­richt Frankfurt (Oder) wies die Klage ab.

Denn zum einen waren die Flächen ohnehin als Überschwem­mungs­gebiet ausge­wiesen, so dass es schon zuvor regel­mäßig zu Überflu­tungen gekommen war. So waren die vom Kläger beanstan­deten Ereig­nisse auf den Eisgang im März zurück­zu­führen. Die Behörden hätten zwar auf rechts­widrige Weise ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren unter­lassen. Dies wäre bei der Umwandlung eines Still­ge­wässers in ein Fließ­ge­wässer durch den Anschluss der Altarme der Müggel­spree an den „Haupt­fluss“ erfor­derlich gewesen, durch den sie ein substan­tiell wesentlich anderes Gepräge erhalten hätten. Aller­dings sei dadurch nicht nachweisbar in Rechte des Klägers einge­griffen worden (Olaf Dilling).

2021-05-26T09:21:50+02:0026. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klima­an­passung beim Küstenschutz

Während immer eifriger, aber zugleich weitgehend folgenlos, darüber gestritten wird, wie der Klima­wandel zu stoppen sei, haben die notwen­digen Anpas­sungen an den Klima­wandel längst begonnen. Schließlich ist es ja nicht so, dass kein Klima­schutz kostenlos zu haben wäre. Im Gegenteil, vermutlich werden die Maßnahmen zur Anpassung an die Erwärmung des Klimas und das Ansteigen des Meeres­spiegels und die zu erwar­tenden Einbußen am Ende insgesamt sehr viel teurer, als recht­zeitige Maßnahmen zur Senkung der Treib­haus­gas­emis­sionen gewesen wären. Aber es ist wie so oft im Leben, das Hemd ist halt immer näher als die Hose.

Aber mal zu einem Beispiel der Anpas­sungen: An unseren Küsten ist mit einer Erhöhung des Meeres­spiegels und mit der Zunahme von Extrem­wet­ter­lagen zu rechen. Das wirkt sich ziemlich direkt auf den Küsten­schutz und die Deichsi­cherheit aus. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grund­ge­setzes (GG) unter­liegt der Küsten­schutz der konkur­rie­renden Gesetz­gebung. Da der Bund bislang die Möglichkeit zur Gesetz­gebung nicht wahrge­nommen hat, sind die Länder zuständig. Schleswig-Holstein und Nieder­sachsen mit Bremen haben jeweils einen Generalplan Küsten­schutz ausge­ar­beitet, der für die nächsten Jahre die Höhe und Beschaf­fenheit der Deiche festlegt. 

Für Nieder­sachsen und Bremen wurden bei den letzten Festle­gungen für die Haupt­deiche 2007 noch relativ konser­vative Schät­zungen hinsichtlich des Anstiegs des Meeres­spiegels von ca. 25 cm bis Ende des Jahrhun­derts angenommen. In Bremen führte dies dazu, dass ein Großteil der Deiche im Mittel um 1,0 m erhöht werden müssen. Nach aktuellen Schät­zungen könnte der Meeres­spiegel bis zum Jahr 2100 sogar um mehr als einen Meter ansteigen.

Dabei ist es jedoch mit der bloßen Deich­er­höhung nicht getan. Vielmehr muss für die Gewinnung von Bauma­terial, der Kleie, Vorsorge getroffen werden, z.B. durch Poder mit Flach­wasser, in denen Schweb­stoffe sedimen­tieren können. Auch das Deich­vorland spielt eine wichtige Rolle beim Küsten­schutz. Es ist jedoch zu befürchten, dass sowohl das Wattenmeer als auch die Salzwiesen vor dem Deich dem Anstieg des Meeres­spiegels zum Opfer fallen, so dass die Kraft von Sturm­fluten weitge­hende ungebremst auf den Deich einwirkt. Neue Konzepte des Küsten­schutzes sehen daher weichere Maßnahmen vor, z.B. eine Rückver­la­gerung der Vertei­di­gungs­linie, Nutzung unbebauter Polder als Reten­ti­ons­flächen oder Sandspü­lungen. Aller­dings würde dies voraus­setzen, etwas von der Fläche zurück­zu­geben, die von den Vorvätern dem Meer mühsam abgerungen wurden. Das setzt Umdenk­pro­zesse voraus, die ihre Zeit brauchen. Das Problem ist nur, dass die Zeit drängt (Olaf Dilling).

2021-05-06T01:17:15+02:006. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt|

Haus(boot) am See

Ein Hausboot auf dem Wannsee, das wär’s doch. Wohnen mitten in der Natur und dann noch in unmit­tel­barer Nähe einer Berliner S‑Bahnstation. Diesem Traum hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin nun ein jähes Ende bereitet. Denn in einer Entscheidung vom März diesen Jahres hat das Gericht entschieden, dass vornehmlich als Wohnungen zum Übernachten vermietete Hausboote einer Bauge­neh­migung bedürfen.

Die Klägerin betreibt mit ihrem Mann am Wannsee ein Restaurant. An ihrem Grund­stück ist ein 100 m langer Steg, an dem mit Seilen drei contai­ner­artige Hausboote befestigt sind. Im Internet wurden diese Boote als Ferien­woh­nungen angeboten. Diese Nutzung wurde 2018 vom zustän­digen Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf verboten. Denn die Boote würden durch die feste Verbindung mit den Stahl­seilen eine Verbindung zum Festland aufweisen. Daher sei eine Baupla­nungs­recht einschlägig. Außerdem hätten die Vermieter nicht nachge­wiesen, dass die Hausboote überhaupt zum Fahren benutzt würden.

Die Kläger gingen dagegen vor dem Verwal­tungs­ge­richt vor mit der Begründung, dass sie lediglich Sport­boote vermieten würden. Was auch ohne Bauge­neh­migung zulässig sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung der Kläger nicht. Denn zumindest würden die Boote überwiegend ortsfest benutzt. Dass die Kläger damit angeblich auch über den See fahren würden, ließen die Richter nicht gelten.

Für die Auffassung des Gerichts spricht tatsächlich, dass die Beschrän­kungen, die im Außen­be­reich nach § 35 Bauge­setzbuch (BauGB) bestehen, sonst leicht auszu­hebeln wären. Für Natur­schutzes und Landschafts­pflege wäre dies ein Problem. Anderer­seits wird auch in Zukunft vermutlich die Gerichte beschäf­tigen, wie genau zwischen solchen Hausbooten, die tatsächlich „mobil“ genutzt werden und rein statio­nären schwim­menden Ferien­häusern zu unter­scheiden ist (Olaf Dilling).

 

2021-04-22T21:17:58+02:0022. April 2021|Allgemein, Naturschutz, Umwelt, Verkehr|