Klima­wandel, Moorre­natu­rierung und Wasser­recht (I)

Moor in der Eifel bei Sonnenaufgang

Es sitzt tief in den Köpfen. In weiten Teilen Norddeutsch­lands geht es seit Jahrhun­derten darum, den Boden zu entwässern. Insbe­sondere die Moorböden wurden anfangs in mühsamer Handarbeit durch Torfabbau, Düngung und Drainage urbar gemacht. Die einst landschafts­prä­genden Moore, die in großen Mengen Regen­wasser gespei­chert haben und übers Jahr konti­nu­ierlich abgegeben oder verdunstet haben, wurden größten­teils zerstört.

Aus verschie­denen Gründen muss nun umgedacht werden:

*Als Klima­trend zeichnet sich ab, dass die Landwirt­schaft zunehmend mit Dürre während der Vegeta­ti­ons­pe­riode nur unter­brochen von oberflächlich abflie­ßendem Stark­regen rechnen muss: Moore als Wasser­speicher könnten beidem entgegenwirken;

*Die vielerorts erhalten geblie­benen organi­schen Moorböden zersetzen sich aufgrund der Drainage und der Trockenheit, wodurch große Mengen CO2 freiwerden. Trotz der vergleich­weise geringen Flächen macht dies einen Großteil der landwirt­schaft­lichen Emissionen aus;

*Moore sind wichtig für die Biodi­ver­sität: Durch die Austrocknung der Moore gehen z.B. die Bestände an Wiesen­vögeln stark zurück.

Eine zentrale Stell­schraube dafür ist, die Grund­was­ser­stände im großen Stil zu heben. Denn Moorschutz funktio­niert in den seltensten Fällen klein­räumig. Wenn irgendwo die Kernzone eines Moors geschützt ist, verhindert das auf Dauer meist nicht seine Zerstörung. Denn es gibt in Deutschland fast keine Moore mehr, durch die kein Graben gezogen wurde. Und hydro­lo­gisch hängt ein Moor zusammen, so dass ein Graben oft reicht, um das Moor sozusagen „ausbluten zu lassen“. Dies ist besonders kennzeichnend für Hochmoore, die über dem Grund­was­ser­spiegel eine Art Regen­was­ser­blase bilden. Ist diese Blase durch Drainage angestochen, läuft sie langsam, aber sicher aus.

Zentrale Rahmen­be­din­gungen sind neben Agrar­zu­schüssen auch die recht­lichen Regeln über das Wasser­ma­nagement in der Fläche. Diese werden wir in den nächsten Tagen in einem weiteren Beitrag zu dem Thema anhand einer Gerichts­ent­scheidung darstellen (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:12:19+02:0021. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Wenn der Nachbar mit der Säge…

Schwarzkiefer

Schwarz­kiefer mit Ästen (Foto: Peter H, Pixabay)

Bäume im eigenen oder in des Nachbars Garten sind oft ein hoch emotio­nales Thema. Für die einen sind Bäume durchweg positiv besetzt, zudem verbessern sie spürbar das Stadt­klima, für die anderen ein steter Quell von Verschattung und Laubwurf oder gar wegen Windbruch eine Gefahr für Leben und Eigentum.

Ähnlich zwiege­spalten sind auch die Wertungen des Rechts­systems: Da gibt es das öffent­liche Recht, das die Bäume schützt. Sei es durch das Natur­schutz­recht des Bundes und der Länder, sei es durch Baumschutz­sat­zungen, ‑verord­nungen oder ‑kataster der Kommunen.

Dann gibt es aber auch das Bürger­liche Recht. Hier steht die Eigen­tums­freiheit im Vorder­grund. Dass sich natür­liche Prozesse, Ökosysteme oder auch einzelne Lebewesen in der Regel nicht an Eigen­tums­grenzen halten, bleibt weitgehend unberück­sichtigt. Wir hatten das unlängst mal am Beispiel einer auf der Grund­stücks­grenze wachsenden Wildkirsche gezeigt, über das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entscheiden musste. Ein Nachbar hatte deren Wurzeln beim Bau eines Garten­hauses gekappt. Was nach § 910 BGB zulässig sei, so das Gericht, selbst wenn der Baum daraufhin wegen der dadurch erfolgten Schädigung gefällt werden muss.

Ein ähnlicher, ursprünglich beim Amtsge­richt Pankow/Weissensee anhän­giger Fall, bei dem es um eine Schwarz­kiefer ging, wurde nun vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Ein Nachbar hatte sich über Nadeln und Zapfen einer 40 Jahre alten Kiefer geärgert, deren Äste bereits seit mindestens 20 Jahren über seine Grund­stücks­grenze gewachsen waren. Er griff er daher zur Säge und schnitt die Äste direkt über der Grenze ab. Dafür ist gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor eine Frist­setzung erfor­derlich. Außerdem besteht dieses Recht nicht, wenn von den Ästen keine Beein­träch­tigung der Grund­stücks­nutzung ausgeht.

Zwischen­zeitlich hatte der BGH entschieden, dass nicht nur von den Ästen unmit­telbare, sondern auch mittel­baren Folgen, wie der Abfall von Nadeln und Zapfen, eine solche Beein­träch­tigung darstellen können. Nun hat der BGH darüber­hinaus entschieden, dass auch die Tatsache, dass der Baum durch das Kappen der Äste seine Stand­fes­tigkeit verliert oder abzusterben droht, kein Hindernis für die Ausübung des Selbst­hil­fe­recht darstellt. Aller­dings hat der BGH die Sache an das Landge­richt Berlin zurück­ver­wiesen, um prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Beein­träch­tigung der Nutzung gegeben war (Olaf Dilling).

2021-06-17T23:30:29+02:0017. Juni 2021|Naturschutz|

BMU veröf­fent­licht Entwurf einer Natio­nalen Wasserstrategie

Der Klima­wandel bringt es mit sich, dass auch für Deutschland das Thema Sicher­stellung der Wasser­ver­sorgung an Bedeutung gewonnen hat. Deutschland hat 3 Trocken­jahre hinter sich und die Folgen waren und sind für Forst- und Landwirt­schaft, sowie die Binnen­schif­fahrt spürbar. Das Bundesamt für Umwelt, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat vor diesem Hinter­grund nun den Entwurf einer Natio­nalen Wasser­stra­tegie vorge­stellt – und wir haben ihn uns einmal angeschaut.

Mit der Natio­nalen Wasser­stra­tegie soll die Errei­chung folgender Ziele sicher­ge­stellt werden:

• dass auch in 30 Jahren jederzeit und überall in Deutschland ausrei­chend quali­tativ hochwer­tiges und bezahl­bares Trink­wasser zur Verfügung steht,

• dass unser Grund­wasser, unsere Seen, Bäche und Flüsse sauberer werden,
• dass eine weitere Übernutzung und Überlastung der Wasser­res­sourcen vermieden wird,
• dass die Abwas­ser­ent­sorgung weiterhin hervor­ragend funktio­niert und die Kosten dafür verur­sacher- und sozial gerecht verteilt werden,
• und dass die Wasser­wirt­schaft sich an die Folgen des Klima­wandels und die Verän­de­rungen der Demographie anpasst.


Hierfür werden 4 strate­gische Schwer­punkte formuliert:

• Schwer­punkt I: Wasser­knappheit vorbeugen, Nutzungs­kon­flikte vermeiden
• Schwer­punkt II: Wasser­in­fra­struktur an den Klima­wandel anpassen
• Schwer­punkt III: Gewässer sauberer und gesünder machen
• Schwer­punkt IV: Finan­zierung für den Umbau der Wasser­wirt­schaft auf eine breite Basis stellen

Jeder dieser Schwer­punkte ist mit einzelnen Maßnahmen hinterlegt. Viele dieser Maßnahmen dienen im ersten Schritt der Erfassung und Analyse des bestehenden Zustands.

Die dabei einkal­ku­lierten Szenarien klingen teilweise besorg­nis­er­regend, etwa wenn es heißt:

Anreize schaffen, um die Nutzung von Wasser an dessen Verfüg­barkeit anzupassen: Wasser wird regional und zeitlich nicht mehr so verfügbar sein, wie wir es gewohnt sind. Das bedeutet, dass insgesamt weniger Wasser verbraucht und die Wasser­nutzung gezielt gesteuert werden muss.“

Als entspre­chende Anreize werden „smarte Wasser­tarife“ genannt. Was letzt­endlich auch bedeutet: bei Trockenheit kann Wasser teurer werden. Einiges erscheint aus der Strom­wirt­schat vertraut, etwa wenn es heißt:

So könnten beispiels­weise Anreize geschaffen werden, den Garten spät abends zu wässern oder die Wasch­ma­schine so program­mieren, dass sie nachts läuft. Dazu startet das BMU gemeinsam mit Partnern einen Modell­versuch mit Privat­haus­halten. Perspek­ti­visch könnten solche smarten Tarife auch in der Industrie zum Einsatz kommen.“

Die Rede ist dabei auch von „Wasser­nut­zungs­hier­ar­chien“ die für den Konfliktfall „Wasser­mangel“ erarbeitet werden sollen.

2021-06-10T17:59:30+02:009. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|