Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizi­enter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobili­täts­se­na­torin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkge­bühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesent­licher Inhalt ist, dass die Parkge­bühren, die über 20 Jahre unver­ändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebüh­ren­stufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lasten­räder, E‑Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lasten­rädern, Leicht­kraft­rädern sowie Motor­rädern auf Verkehrs­flächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebüh­ren­pflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entge­gen­ge­wirkt werden. Da E‑Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleich­ge­stellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraus­set­zungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausrei­chend Parkmög­lich­keiten. In der Folge sind nun auch die Regie­rende Bürger­meis­terin und die Innen­se­na­torin einge­knickt. Laut Welt kriti­sieren sie die „Pläne“ der Mobili­täts­se­na­torin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senats­be­schluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkge­bühren Autofahrer benach­teiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kriti­siert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist aller­dings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraft­fahr­zeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemein­ge­brauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrs­zwecken einge­setzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu unter­sagen, der am Wider­stand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßen­ver­kehrs­rechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleich­be­handlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel gerin­geren Flächen­be­darfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allge­meine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E‑Scooter und der elektrisch unter­stützten Lasten­räder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwi­schen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Klein­fahr­zeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstell­mög­lich­keiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktio­niert würde. Was die Gebüh­ren­pflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel gerin­geren Flächen­be­darfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geord­netes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumef­fi­zi­en­terer Mobili­täts­formen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes einge­sparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E‑Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lasten­rädern als Alter­native um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrs­teil­nehmer von Vorteil. Voraus­setzung ist natürlich, dass auch das Innen­ressort seinen Job macht und auf die barrie­re­freie und platz­spa­rende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Presse­mit­teilung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffäl­ligen Häufung von Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren im Straßen­verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraft­fahr­zeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungs­kräfte, die Straf­zettel verteilen (bzw. laut Juris­ten­deutsch mit Bußbel­dbe­scheiden Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falsch­parker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwie­genden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeig­neten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechts­mittel gegen die Bußgeld­ver­fahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurück­haltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkver­stöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kosten­de­ckend erledigen können. Denn während Berlin im vergan­genen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falsch­parkens einge­nommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicher­stellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwal­tungs­ge­richt stellt klar, dass Bagatell­ver­stöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grund­sätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraft­fahrer „offen­sichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geord­neten, leichten und ungefähr­deten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungs­vor­schriften zu beachten“ würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unter­nehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Parkdruck­nachweis in der Bewohnerparkzone

Gerade gestern Abend hatte ein Vertreter der Städte und Gemeinden bei einer verkehrs­po­li­ti­schen Diskus­si­ons­ver­an­staltung das Thema angesprochen: Die Kommunen haben bei der Regelung des Verkehrs kaum Spiel­räume und ihre Bemühungen werden oft genug von Verwal­tungs­ge­richten durch­kreuzt. Daher sei es jetzt dringend nötig, die Straßen­ver­kehrs­ordnung zu refor­mieren und Kommunen mehr Gestal­tungs­spiel­räume einzuräumen.

Heute, wie zum Beweis, kommt eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt Köln, bei dem die Stadt eine Niederlage bei der Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone erhalten hat. Das Gericht hat Pendlern im Eilver­fahren Recht gegeben, die geltend machten, dass der erheb­liche Parkraum­mangel in dem Stadt­viertel, in dem die Parkzone ausge­wiesen worden war, nicht ausrei­chend nachge­wiesen worden sei. Und das ist nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nötig.

Es würde demnach nicht reichen, an einem Tag eine Zählung des ruhenden Verkehrs vorzu­nehmen, sondern das müsse wiederholt geschehen, um einen Mittelwert bilden zu können. Zudem müssen erhoben werden, wie viele private Stell­plätze vorhanden seien. Und es sei auch relevant, wie die Parkplatz­si­tuation am Wochenende aussähe. Das heißt, die Bedarfs­prüfung für die Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone entspricht vom Aufwand schon einer kleinen Doktor­arbeit. Kein Wunder dass viele Städte davor zurück­schrecken. Um so wichtiger wäre es, die Straßen­ver­kehrs­ordnung insofern etwas zu entbü­ro­kra­ti­sieren und auch andere Gründe aufzu­nehmen, die Bewoh­ner­park­zonen und Parkraum­be­wirt­schaftung recht­fer­tigen. (Olaf Dilling)

2022-11-09T23:53:49+01:009. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|