Abfallrecht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastudierende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich weggeworfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperrmülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebesbriefe oder, wie in einem klassischen Rechtsfall, Kunstwerke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsorgungsträger ein ökonomisches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwertbaren “Kirschen” herausgepickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Beseitigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartgesottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigentumsrechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für potentielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischerweise ist das bei unverkäuflichem, aber noch genießbarem Essen der Fall, die entweder kompostiert und energetisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar parteiübergreifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Supermärkten solche Lebensmittel “rettet”. Umstritten ist aktuell allerdings der Weg dorthin: Grob zusammengefasst werden eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine strafprozessuale Lösung diskutiert:

#zivilrechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundestagsfraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebensmittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen eingestuft werden,

#strafrechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebensmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Strafprozess regelmäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechtspraxis, da ohnehin ein Großteil der entsprechenden Verfahren eingestellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attraktivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Ob er für Nichtjuristen für die erwünschte Rechtsklarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwaltungsintern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|

Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizienter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobilitätssenatorin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist, dass die Parkgebühren, die über 20 Jahre unverändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebührenstufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lastenräder, E-Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Leichtkrafträdern sowie Motorrädern auf Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebührenpflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Da E-Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleichgestellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausreichend Parkmöglichkeiten. In der Folge sind nun auch die Regierende Bürgermeisterin und die Innensenatorin eingeknickt. Laut Welt kritisieren sie die “Pläne” der Mobilitätssenatorin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senatsbeschluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkgebühren Autofahrer benachteiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kritisiert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist allerdings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraftfahrzeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemeingebrauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrszwecken eingesetzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu untersagen, der am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßenverkehrsrechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleichbehandlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel geringeren Flächenbedarfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allgemeine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E-Scooter und der elektrisch unterstützten Lastenräder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwischen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Kleinfahrzeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstellmöglichkeiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktioniert würde. Was die Gebührenpflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel geringeren Flächenbedarfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geordnetes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumeffizienterer Mobilitätsformen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes eingesparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E-Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lastenrädern als Alternative um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrsteilnehmer von Vorteil. Voraussetzung ist natürlich, dass auch das Innenressort seinen Job macht und auf die barrierefreie und platzsparende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffälligen Häufung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraftfahrzeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungskräfte, die Strafzettel verteilen (bzw. laut Juristendeutsch mit Bußbeldbescheiden Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falschparker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwiegenden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldverfahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurückhaltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkverstöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kostendeckend erledigen können. Denn während Berlin im vergangenen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falschparkens eingenommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass Bagatellverstöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grundsätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraftfahrer “offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten” würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unternehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|