besAR unter Beschuss

Wieder einmal steht die besondere Ausgleichs­re­gelung (besAR) unter Beschuss. Frau Dr. Julia Verlinden, die energie­po­li­tische Sprecherin der Fraktion Die Grünen fordert, der Kreis der begüns­tigten Unter­nehmen müsse einge­schränkt werden. Wenn für ein Fünftel des gesamten deutschen Strom­ver­brauchs eine Ausnahme gelte, dann sei das zu viel.

Doch worum geht es eigentlich bei dieser Ausnahme?

Bekanntlich wird die Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser gefördert. In der Vergan­genheit erhielten solche Anlagen durchweg eine Garan­tie­ver­gütung für 20 Jahre. Heute ist dies nur noch ausnahms­weise der Fall. In aller Regel werden die so erzeugten Strom heute regulär vermarktet und nur durch einen Zuschlag gefördert. Die Zahlungen zur Förderung werden aus einem zentralen Konto geleistet, das alle Letzt­ver­braucher über eine Umlage füllen. Derzeit beträgt diese Umlage 6,79 Cent pro kWh.

Die von Frau Verlinden gegei­ßelte Ausnahme beruht auf den §§ 63 EEG 2017 ff. Hiernach müssen bestimmte als strom­kos­ten­in­tensiv einge­stufte Branchen nicht die volle EEG-Umlage zahlen. Die Strom­kos­ten­in­ten­sität bezeichnet dabei das Verhältnis der Strom­kosten zum arith­me­ti­schen Mittel der Brutto­wert­schöpfung in den letzten drei abgeschlos­senen Geschäfts­jahren des Unternehmens.

Die EEG-Umlage wird für die Betrof­fenen der Höhe nach begrenzt. Bis einschließlich 1 GWh gilt dies jedoch nicht. Hier gilt ein Selbst­behalt, für den die Industrie auch nicht weniger zahlt als jeder von uns daheim. Bei den 1 GWh überstei­genden Mengen wird diffe­ren­ziert. Unter­nehmen, die besonders strom­kos­ten­in­tensiv sind, zahlen weniger als solche, bei denen die Strom­kos­ten­in­ten­sität hoch, aber eben nicht genauso hoch ist. Hier enthält das EEG 2017 zwei Listen in Anlage 4, die Branchen aufführen, von denen man weiß, dass sie besonders hohe Strom­kosten tragen. Es gelten dabei sowohl Höchst­grenzen, als auch eine Unter­grenze. Ob ein Unter­nehmen die Kriterien erfüllt, testiert erst ein Wirtschafts­prüfer, dann prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) die alljährlich zum 30.06. einge­henden Anträge.

Doch bei aller Diffe­ren­zierung nach Branchen: warum wird die Industrie überhaupt bevor­teilt? Grund für die Erleich­te­rungen sind die unter­schied­lichen Belas­tungen von Unter­nehmen im inter­na­tio­nalen Wettbewerb. Denn in vielen Ländern, in denen die Wettbe­werber der strom­in­ten­siven Industrie ansässig sind, existieren keine vergleich­baren Belas­tungen. Gerade bei Unter­nehmen, deren Produk­ti­ons­kosten stark von den Strom­kosten abhängen, würde sich eine volle EEG Umlage als echter Hemmschuh oder gar als absolutes Produk­ti­ons­hin­dernis erweisen.

Natürlich ist eine Überför­derung stets auszu­schließen. Hierüber wacht – schließlich handelt es sich um Beihilfen – die Europäische Kommission. Doch anders als Frau Dr. Verlinden meint, profi­tiert die Industrie von der besAR nicht auf Kosten der Verbraucher. Denn diese sind ja nicht nur Strom­kunden. Sie profi­tieren auch als Arbeit­nehmer und Bürger von einer leistungs­fä­higen Industrie.

2018-08-20T18:39:35+02:0020. August 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Neuer Entwurf der TA Luft

Die TA Luft, die faktisch wichtigste Quelle für die Anfor­de­rungen an geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen, muss novel­liert werden. Doch die Neufassung gestaltet sich kompli­ziert. Schon 2012 gab es erste Pläne, das 2002 zuletzt grund­legend neuge­fasste Regelwerk zu überar­beiten. Aber erst nach einigen unbedingt umzuset­zenden Richt­linien aus Brüssel befasste sich eine Arbeits­gruppe beim Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMU) mit der Überar­beitung. Deren Tragweite kann kaum unter­schätzt werden, betrifft die TA Luft doch bereits rund 50.000 Anlagen direkt und viele weitere indirekt, weil sie auch für nicht geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen als Referenz­quellen dient.

Der erste 2015 versandte Entwurf stellte indes die Branche nicht zufrieden. Auch der offizielle Referen­ten­entwurf vom 9. September 2016 wurde teilweise hart kriti­siert. Das Minis­terium nahm dies und die Zurück­weisung eines 2017 im Bundes­ka­binett disku­tierten Entwurfs zum Anlass für eine grund­le­gende Überar­beitung. Seit dem 16. Juli 2018 gibt es nun einen neuen Anlauf. Auch die Begründung liegt in überar­bei­teter Fassung vor.

Gegenüber dem ersten Entwurf soll die Neure­gelung deutlich „schrumpfen“. Zwar bleibt es dabei, dass die Geruchs­richt­linie GIRL neu in die TA Luft aufge­nommen wird. Auch werden neue Schluss­fol­ge­rungen aus BVT-Merkblättern aufge­nommen, also neue Anfor­de­rungen vor allem im Gestalt von Grenz­werten, die in dem in der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (IED) vorge­ge­benen Verfahren erlassen worden sind. Zudem wird der Stand der Technik, der das von Anlagen erwartete Niveau vorgibt, fast flächen­de­ckend überprüft und neu festge­setzt. Es bleibt auch dabei, dass die krebs­er­re­genden und erbgut­ver­än­dernden Stoffe, Aerosole und Anfor­de­rungen nach der Natur­schutz­richt­linie FFH-Richt­linie neue Berück­sich­tigung finden sollen.

Damit würde sich die neue TA Luft aber im Wesent­lichen auf die unbedingt notwen­digen Neure­ge­lungen beschränken. Unbedingt notwendig, weil die meisten geplanten Änderungen gemein­schafts­rechtlich zwingend in deutsches Recht umzusetzen sind, weil ansonsten Bußgelder drohen. Doch der direkte Vergleich mit dem Ursprungs­entwurf, auch mit dem 2017 im Bundes­ka­binett disku­tierten und nicht beschlos­senen Entwurf, zeigt, dass die nun vorge­legten Pläne deutlich näher an einer 1:1‑Umsetzung der EU-Vorgaben sind als die ursprüng­liche Entwurfs­fassung, die ja vor allem von Verbänden als gezielte und rechtlich unnötige Verschärfung einzelner Regelungen empfunden worden war.

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2018-08-01T08:28:47+02:001. August 2018|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der EuGH entscheidet: Unter­neh­mens­klage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundes­re­publik Deutschland hatte für Unter­nehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonder­re­gelung vorge­sehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbe­werbs­fä­higkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. „Besondere Ausgleichs­re­gelung“ nach den §§ 40, 41 des Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte aller­dings das Missfallen der Europäi­schen Kommission. Diese versagte der Bundes­re­publik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Geneh­migung für Teile dieser Ausnah­me­re­gelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergan­genen Begren­zungs­be­scheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleich­zeitig klagten Unter­nehmen der Unter­neh­mens­gruppe Georgs­ma­ri­en­hütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrück­nah­me­be­scheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unter­nehmen Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrück­nah­me­be­scheide seien rechts­widrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechts­widrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Recht­mä­ßigkeit des Beschlusses dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechts­widrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entspre­chenden Votum des General­an­walts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwal­tungs­ge­richt eine Nichtig­keits­klage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Recht­spre­chung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäi­schen Gerichten eröffnet ist, dieser auch einge­schlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textil­werke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adres­saten des angefoch­tenen Beschlusses; das war nämlich die Bundes­re­publik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmit­telbar und indivi­duell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhalt­licher Hinsicht ist damit noch keine Klärung einge­treten. Diese ist erst von dem Rechts­mit­tel­ver­fahren zu erwarten, das die Bundes­re­publik Deutschland gegen das erstin­stanz­liche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T‑47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|