Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG

Es kommt nicht oft vor, dass bei Indus­trie­ver­tretern und den Freunden Erneu­er­barer Energien gleich­zeitig die Korken knallen. Und dass sich gleich­zeitig auch noch die Bundes­re­gierung freut, hat schon fast Selten­heitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneu­erbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C‑406/16).

Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffs­strei­tig­keiten. Denn ob ein Förder­instrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitrei­chende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneu­er­baren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihil­fen­recht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifi­ziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festge­legten Vorgaben genügen, und weil das Europa­recht Beihilfen grund­sätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitglied­staat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der beson­deren Vergütung für Strom aus erneu­er­baren Quellen per Beihilfe oder Markt­prämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonder­regeln für den an die Industrie gelie­ferten Strom Beihilfen dar. Strom­in­tensive Unter­nehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushalts­kunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.

Vor diesem Hinter­grund ist klar, dass Bundes­re­gierung, Erzeuger erneu­er­barer Energien und die Industrie gleicher­maßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staat­liche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unions­recht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzuläs­sigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückfor­derung von Teilbe­trägen an, die der strom­in­ten­siven Industrie im Rahmen der beson­deren Ausgleichs­re­gelung nachge­lassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäi­schen Union am 10.5.2016 (T‑47/15) erstin­stanzlich abwies.

Die zweite gemein­schafts­recht­liche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergüns­ti­gungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmit­telbar oder mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichs­me­cha­nismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmit­telbar oder auch nur mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlage­me­cha­nismus finan­ziert. Die Netzbe­treiber beauf­schlagen gelie­ferte Strom­mengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneu­er­barer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundes­re­publik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern. 

Diese Argumen­tation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Strom­ein­spei­sungs­gesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C‑379/98) fest, dass ein Umlage­system etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechts­rahmens zu rechnen. Mittel­fristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitglied­staaten haben mehr Freiheiten bei der Ausge­staltung von Förder­instru­menten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitrau­benden Verhand­lungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grund­sätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlage­systeme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papier­fa­briken und Netzbe­treibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energie­wende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin. 

Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.

2019-03-28T19:20:53+01:0028. März 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Das neue Geheim­nis­schutz­gesetz: Was steht drin, was ist zu tun?

Warum eigentlich ein neues Gesetz zum Schutz vor Geschäfts­ge­heim­nissen (GeschGehG)? Gibt es denn immer noch nicht genug Gesetze? Schließlich sind viele Geschäfts­ge­heim­nisse bereits über das Patent- oder das Urheber­rechts­gesetz geschützt. Auch das Gesetz gegen den Unlau­teren Wettbewerb (UWG) und die §§ 823 und 826 BGB gewähren einen gewissen Schutz, jedoch geht die Richt­linie 2016/943 vom 15.6.2016) über diesen bereits bestehenden zivil­recht­lichen Schutz hinaus, so das der deutsche Gesetz­geber ein neues Gesetz erlassen musste, um technische, aber auch kaufmän­nische Geheim­nisse von Unter­nehmen besser zu schützen.

Bemer­kenswert immerhin: Der Gesetz­geber stellt klar, dass die Entde­ckung eines Geschäfts­ge­heim­nisses durch Testen eines Produkts oder Gegen­stands, dass jemand beispiels­weise gekauft oder auf anderen legalen Wegen erlangt hat, nicht verboten ist. Verboten sind aller­dings eine ganze Reihe anderer Verhal­tens­weisen. Die meisten liegen auf der Hand, wie etwa das unbefugte Kopieren von Dokumenten oder Gegen­ständen. Eine General­klausel verbietet alle sonstigen Verhalten, die nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und anstän­digen Markt­ge­pflo­gen­heiten entsprechen. Diese recht umwenig formu­lierte General­klausel dürfte vor Gericht noch zu einigen Inter­pre­ta­ti­ons­schlachten einladen.

Geheim­nisse, die man so oder auf andere nach dem Gesetz verbotene Weise erworben hat, darf man wieder nutzen noch offen­legen. Verboten ist es auch, das Geschäfts­ge­heimnis über eine andere Person zu erlangen, also sich etwa an einen Mitar­beiter heran­zu­machen und ihm die Geheim­nisse in einem scheinbar privaten Rahmen zu entlocken. Zum Schutz von Journa­listen, Arbeit­nehmern und Whist­le­b­lowern wurden noch im Gesetz­ge­bungs­prozess Ausnah­me­re­ge­lungen ergänzt, die die Krimi­na­li­sierung von Verhal­tens­weisen verhindert, an denen ein auch grund­rechtlich geschütztes öffent­liches Interesse besteht. Insbe­sondere betrifft dies den Quellen­schutz bei Journalisten.

Das Gesetz beschränkt sich nicht nur darauf, dass Verbotene zu definieren. Es gewährt dem Verletzten auch Besei­tigung-und Unter­las­sungs­an­sprüche. Der Verletzte kann zudem auch präventiv vor Gericht ziehen. Er kann verlangen, dass der Verletzer das Geheimnis wieder heraus­geben muss und alles, was auf dem Geheimnis beispiels­weise an Produkten basiert, zurück­ge­rufen bzw. vernichtet werden muss. Diese Rechte werden durch weitge­hende Auskunfts­ver­pflich­tungen flankiert. Die Unver­hält­nis­mä­ßig­keits­schwelle, die in Extrem­fällen die Geltend­ma­chung der Rechte der Geheim­nis­in­haber sperrt, dürfte recht hoch zu veran­schlagen sein. Überdies schuldet der Rechts­ver­letzer Schadens­ersatz inklusive des durch die Rechts­ver­letzung erzielten Gewinns und auch immate­ri­eller Schäden. 

Das Gesetz bestimmt, dass durchweg die Landge­richte zuständig sind, auch wenn der Streitwert das an sich nicht hergibt. Wichtig ebenfalls: Im Prozess um Ansprüche nach dem Geschäfts­ge­heim­nis­gesetz gelten besondere Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tungen für alle Prozess­be­tei­ligten, und eine Geheim­hal­tungs­ver­pflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens. Dies bedingt auch einge­schränkte Akten­ein­sichts­rechte Dritter; einige weitere prozes­suale Beson­der­heiten werden für die gericht­liche Praxis sicherlich inter­essant. Auch wichtig: die Verletzung von Geschäfts­ge­heim­nissen ist mit bis zu drei Jahren Freiheits­strafe oder Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Klar ist, dass Unter­nehmen, die Geschäfts­ge­heim­nisse haben, nicht abwarten können, ob und wann jemand diese verrät. Denn das Gesetz ordnet an, dass Geschäfts­ge­heim­nisse nur dann geschützt sind, wenn sie Gegen­stand von angemes­senen Geheim­hal­tungs­maß­nahmen durch ihren recht­mä­ßigen Inhaber sind. Unter­nehmen müssen deswegen in einem ersten Schritt ihre Geheim­nisse identi­fi­zieren. Sodann müssen sie angemessene Geheim­hal­tungs­maß­nahmen treffen. Unter­nehmen brauchen also in einem ersten Schritt ein Geheim­nis­ver­zeichnis, sodann ein Geheim­hal­tungs­konzept, das das Maß des Angemes­senen keines­falls unter­schreitet, und darauf basie­rende Geheim­hal­tungs­richt­linien, die bei den mit dem Geheimnis befassten Mitar­beitern entspre­chend kommu­ni­ziert und regel­mäßig aktua­li­siert werden müssen. 

2019-03-25T09:08:28+01:0025. März 2019|Datenschutz, Industrie, Wettbewerbsrecht|

Befangene Schieds­richter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaus­tiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt einge­reicht. Es geht um Schadens­ersatz in Milli­ar­denhöhe für Inves­ti­tionen, die nach der Laufzeit­ver­län­gerung in Atomkraft­werken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schieds­ge­richt einen Befan­gen­heits­antrag Deutsch­lands gegen alle drei Schieds­richter abgelehnt hat.

Dass Energie­kon­zerne, die in Deutschland inves­tieren, überhaupt vor inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energie­charta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitglieds­staaten auch die Europäische Union unter­zeichnet hat, verpflichtet zu weitrei­chendem Inves­to­ren­schutz und ermög­licht die Klage vor einem nicht-staat­lichen, bei der Weltbank angesie­delten Gericht, einem Schieds­ge­richt des Inter­na­tional Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schieds­ge­richte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbe­zogen von den Unter­nehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entschei­dungen der Schieds­ge­richte in die Spiel­räume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einer­seits ist es sinnvoll, Inves­toren vor willkür­licher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinn­mög­lich­keiten zu schützen, anderer­seits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelt­ein­wir­kungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allge­meinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das inter­na­tional anerkannte umwelt­recht­liche Verur­sa­cher­prinzip, dass derjenige für Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen aufkommen soll, der sie selbst verur­sacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schieds­klauseln EU-Recht unver­einbar seien, die es Inves­toren aus EU-Mitglied­staaten ermög­lichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitglied­staat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paral­lel­justiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die natio­nalen und europäi­schen Gerichte kontrol­liert werden könne. Dies sei unver­einbar mit den Grund­prin­zipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grund­satzes des gegen­sei­tigen Vertrauens der Mitglied­staaten. Die Entscheidung erging zu einem bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen zwischen der Slowa­ki­schen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grund­sätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schieds­ge­richts tatsächlich wirksam werden kann.

 

2019-03-14T14:09:01+01:0014. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|