Doch keine Verrin­gerung der Abwurfleistung

Noch im Februar hieß es, die Bundes­netz­agentur (BNetzA) wolle die abschalt­baren Lasten reduzieren. Die Beschluss­kammer 4 hatte hierzu einen Festle­gungs­entwurf vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesamt­ab­schalt­leistung von 1.500 MW auf 750 MW reduziert werden sollte. Begründung: Sowohl die Gebote für die ausge­schrie­benen Mengen als auf die tatsäch­lichen Abrufe lagen in der Vergan­genheit unter den zugelas­senen Höchstwerten. 

Aber worum geht es überhaupt bei diesem in der Öffent­lichkeit wenig bekannten Instrument? Strom­netze müssen bekanntlich stets ein stabiles Spannungs­niveau halten. Im Ergebnis bedeutet das, dass Einspeisung und Entnahme gleich hoch sein müssen. Da man Bürgern und Unter­nehmen schlecht vorschreiben kann, wann sie die Wasch­ma­schine (oder die Papier­fabrik) einschalten, wird dies in erster Linie über Einspeisung über die Strom­märkte und die dort gehan­delten unter­schied­lichen Produkte erreicht. Aller­dings werden in den letzten Jahren die Einspei­sungen immer schwerer steuerbar. Das beruht auf dem Umstand, dass gut regelbare Einspeiser (v. a. fossile Kraft­werke) auf dem Rückzug sind. Und die Energie aus Erneu­er­baren Quellen schlechter steuerbar. Schließlich kann man die Sonne nicht beliebig ein- und ausschalten, ein Gaskraftwerk dagegen schon.

Auf diese wachsenden Heraus­for­de­rungen hat der Gesetz­geber reagiert. Im EnWG und in der ABLaV ist geregelt, dass Übertra­gungs­netz­be­treiber besonders strom­in­tensive Indus­trie­pro­zesse abschalten oder drosseln können, wenn sich die Unter­nehmen hierfür präqua­li­fi­ziert haben und an Ausschrei­bungen teilnehmen. Für die Bereit­schaft, sich im Dienste der Netzsta­bi­lität notfalls kurzfristig abschalten zu lassen, bekommen sie eine Leistungs- und, kommt es zu diesem Fall, einen Arbeits­preis. Finan­ziert wird dies durch eine Umlage, die jeder, der schon mal auf seine Strom­rechnung geschaut hat, auf dieser findet. Eine Reduzierung der abschalt­baren Lasten hätte deswegen den Endpreis für Strom zwar nicht erheblich, aber doch ein bisschen reduziert.

Die Konsul­tation durch die BNetzA zu ihren Plänen hat aller­dings ergeben, dass eine solche Reduzierung derzeit nicht sinnvoll ist. In den letzten Monaten hat der Abruf von abschalt­baren Lasten zugenommen. Die BNetzA teilt nun mit, dass vom 1. Juli 2018 bis zum 4. April 2019 fast das fünffache an abschalt­baren Lasten gegenüber den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 abgerufen wurde. Das Instrument wird also wichtiger. Die Behörde ist von ihren Plänen aus diesem Grunde erst einmal abgerückt. Es soll abgewartet werden, wie sich die Abwurf­lasten in den kommenden Monaten entwickeln.

2019-04-12T09:16:30+02:0012. April 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG

Es kommt nicht oft vor, dass bei Indus­trie­ver­tretern und den Freunden Erneu­er­barer Energien gleich­zeitig die Korken knallen. Und dass sich gleich­zeitig auch noch die Bundes­re­gierung freut, hat schon fast Selten­heitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneu­erbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C‑406/16).

Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffs­strei­tig­keiten. Denn ob ein Förder­instrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitrei­chende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneu­er­baren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihil­fen­recht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifi­ziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festge­legten Vorgaben genügen, und weil das Europa­recht Beihilfen grund­sätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitglied­staat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der beson­deren Vergütung für Strom aus erneu­er­baren Quellen per Beihilfe oder Markt­prämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonder­regeln für den an die Industrie gelie­ferten Strom Beihilfen dar. Strom­in­tensive Unter­nehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushalts­kunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.

Vor diesem Hinter­grund ist klar, dass Bundes­re­gierung, Erzeuger erneu­er­barer Energien und die Industrie gleicher­maßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staat­liche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unions­recht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzuläs­sigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückfor­derung von Teilbe­trägen an, die der strom­in­ten­siven Industrie im Rahmen der beson­deren Ausgleichs­re­gelung nachge­lassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäi­schen Union am 10.5.2016 (T‑47/15) erstin­stanzlich abwies.

Die zweite gemein­schafts­recht­liche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergüns­ti­gungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmit­telbar oder mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichs­me­cha­nismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmit­telbar oder auch nur mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlage­me­cha­nismus finan­ziert. Die Netzbe­treiber beauf­schlagen gelie­ferte Strom­mengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneu­er­barer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundes­re­publik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern. 

Diese Argumen­tation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Strom­ein­spei­sungs­gesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C‑379/98) fest, dass ein Umlage­system etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechts­rahmens zu rechnen. Mittel­fristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitglied­staaten haben mehr Freiheiten bei der Ausge­staltung von Förder­instru­menten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitrau­benden Verhand­lungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grund­sätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlage­systeme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papier­fa­briken und Netzbe­treibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energie­wende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin. 

Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.

2019-03-28T19:20:53+01:0028. März 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Das neue Geheim­nis­schutz­gesetz: Was steht drin, was ist zu tun?

Warum eigentlich ein neues Gesetz zum Schutz vor Geschäfts­ge­heim­nissen (GeschGehG)? Gibt es denn immer noch nicht genug Gesetze? Schließlich sind viele Geschäfts­ge­heim­nisse bereits über das Patent- oder das Urheber­rechts­gesetz geschützt. Auch das Gesetz gegen den Unlau­teren Wettbewerb (UWG) und die §§ 823 und 826 BGB gewähren einen gewissen Schutz, jedoch geht die Richt­linie 2016/943 vom 15.6.2016) über diesen bereits bestehenden zivil­recht­lichen Schutz hinaus, so das der deutsche Gesetz­geber ein neues Gesetz erlassen musste, um technische, aber auch kaufmän­nische Geheim­nisse von Unter­nehmen besser zu schützen.

Bemer­kenswert immerhin: Der Gesetz­geber stellt klar, dass die Entde­ckung eines Geschäfts­ge­heim­nisses durch Testen eines Produkts oder Gegen­stands, dass jemand beispiels­weise gekauft oder auf anderen legalen Wegen erlangt hat, nicht verboten ist. Verboten sind aller­dings eine ganze Reihe anderer Verhal­tens­weisen. Die meisten liegen auf der Hand, wie etwa das unbefugte Kopieren von Dokumenten oder Gegen­ständen. Eine General­klausel verbietet alle sonstigen Verhalten, die nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und anstän­digen Markt­ge­pflo­gen­heiten entsprechen. Diese recht umwenig formu­lierte General­klausel dürfte vor Gericht noch zu einigen Inter­pre­ta­ti­ons­schlachten einladen.

Geheim­nisse, die man so oder auf andere nach dem Gesetz verbotene Weise erworben hat, darf man wieder nutzen noch offen­legen. Verboten ist es auch, das Geschäfts­ge­heimnis über eine andere Person zu erlangen, also sich etwa an einen Mitar­beiter heran­zu­machen und ihm die Geheim­nisse in einem scheinbar privaten Rahmen zu entlocken. Zum Schutz von Journa­listen, Arbeit­nehmern und Whist­le­b­lowern wurden noch im Gesetz­ge­bungs­prozess Ausnah­me­re­ge­lungen ergänzt, die die Krimi­na­li­sierung von Verhal­tens­weisen verhindert, an denen ein auch grund­rechtlich geschütztes öffent­liches Interesse besteht. Insbe­sondere betrifft dies den Quellen­schutz bei Journalisten.

Das Gesetz beschränkt sich nicht nur darauf, dass Verbotene zu definieren. Es gewährt dem Verletzten auch Besei­tigung-und Unter­las­sungs­an­sprüche. Der Verletzte kann zudem auch präventiv vor Gericht ziehen. Er kann verlangen, dass der Verletzer das Geheimnis wieder heraus­geben muss und alles, was auf dem Geheimnis beispiels­weise an Produkten basiert, zurück­ge­rufen bzw. vernichtet werden muss. Diese Rechte werden durch weitge­hende Auskunfts­ver­pflich­tungen flankiert. Die Unver­hält­nis­mä­ßig­keits­schwelle, die in Extrem­fällen die Geltend­ma­chung der Rechte der Geheim­nis­in­haber sperrt, dürfte recht hoch zu veran­schlagen sein. Überdies schuldet der Rechts­ver­letzer Schadens­ersatz inklusive des durch die Rechts­ver­letzung erzielten Gewinns und auch immate­ri­eller Schäden. 

Das Gesetz bestimmt, dass durchweg die Landge­richte zuständig sind, auch wenn der Streitwert das an sich nicht hergibt. Wichtig ebenfalls: Im Prozess um Ansprüche nach dem Geschäfts­ge­heim­nis­gesetz gelten besondere Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tungen für alle Prozess­be­tei­ligten, und eine Geheim­hal­tungs­ver­pflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens. Dies bedingt auch einge­schränkte Akten­ein­sichts­rechte Dritter; einige weitere prozes­suale Beson­der­heiten werden für die gericht­liche Praxis sicherlich inter­essant. Auch wichtig: die Verletzung von Geschäfts­ge­heim­nissen ist mit bis zu drei Jahren Freiheits­strafe oder Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Klar ist, dass Unter­nehmen, die Geschäfts­ge­heim­nisse haben, nicht abwarten können, ob und wann jemand diese verrät. Denn das Gesetz ordnet an, dass Geschäfts­ge­heim­nisse nur dann geschützt sind, wenn sie Gegen­stand von angemes­senen Geheim­hal­tungs­maß­nahmen durch ihren recht­mä­ßigen Inhaber sind. Unter­nehmen müssen deswegen in einem ersten Schritt ihre Geheim­nisse identi­fi­zieren. Sodann müssen sie angemessene Geheim­hal­tungs­maß­nahmen treffen. Unter­nehmen brauchen also in einem ersten Schritt ein Geheim­nis­ver­zeichnis, sodann ein Geheim­hal­tungs­konzept, das das Maß des Angemes­senen keines­falls unter­schreitet, und darauf basie­rende Geheim­hal­tungs­richt­linien, die bei den mit dem Geheimnis befassten Mitar­beitern entspre­chend kommu­ni­ziert und regel­mäßig aktua­li­siert werden müssen. 

2019-03-25T09:08:28+01:0025. März 2019|Datenschutz, Industrie, Wettbewerbsrecht|