Für’s Schau­fenster: Der nieder­län­dische CO2-Gesetzesentwurf

Dass die Nieder­lande den Klima­wandel mehr fürchten müssten als andere, ergibt sich schon aus ihrer exponierten Lage. Gleichwohl ist die nieder­län­dische Klima­po­litik nicht so ehrgeizig wie in einigen anderen Mitglied­staaten. Auch der aktuelle Versuch, die Klima­schutz­po­litik zu ertüch­tigen, fällt weniger einschneidend aus als sich viele gewünscht haben.

Der Geset­zes­vor­schlag, den der Finanz- und der Wirtschafts­mi­nister einge­bracht haben, enthält ausdrücklich keinen sektor­über­grei­fenden CO2-Preis, wie er derzeit viel (auch in den Nieder­landen) disku­tiert wird. Vielmehr soll das neue Gesetz den Emissi­ons­handel ertüch­tigen, indem ab 2020 eine Unter­grenze für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von zunächst 12,30 EUR einge­zogen werden soll. Das Schlagwort vom „Mindest­preis“ trifft den Mecha­nismus dabei (wie im briti­schen Vorbild) nicht ganz exakt: Es handelt sich auch in den Nieder­landen um eine Steuer in Höhe der Differenz zum Schwel­lenwert für Emissionsberechtigungen.

Die Ausge­staltung als Steuer ermög­licht es zielgenau, nicht alle emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen­be­treiber zu belasten. Sie soll nur für Strom­erzeuger gelten, und zwar nicht nur für Energie­er­zeuger, sondern auch für die indus­trielle Strom­erzeugung. Bis 2030 soll sie auf einen gesamten CO2-Preis von 31,90 EUR steigen.

So weit, so gut. Aber halt! 12,30 EUR? Der Preis einer Emissi­ons­be­rech­tigung liegt seit Monaten stabil bei ungefähr 25 EUR. Anders als in der Vergan­genheit ist auch nicht zu erwarten, dass der Preis wieder rutscht, denn bei Überschüssen gibt es mit der Markt­sta­bi­li­täts­re­serve inzwi­schen einen Mecha­nismus, der das verhindert. Und zusätzlich gibt es einen Minde­rungspfad, der bis 2020 jedes Jahr das Gesamt­budget um 1,74%, ab dann um 2,2% verringert. Voraus­sichtlich greift der neue CO2-Mindest­preis also gar nicht ein.

Dass dem so ist, wissen natürlich auch die betei­ligten Minis­terien. Sie erwarten deswegen nicht, dass das neue Gesetz auch mal greift. Sondern es soll – so die offizielle Begründung – nur mehr Planungs­si­cherheit bewirken und Anreize setzen. Doch wie soll das aussehen, wenn schon der Emissi­ons­handel selbst durch seine Mecha­nismen zu – angesichts des Minde­rungs­pfades durchaus planbaren – Emissi­ons­ver­rin­ge­rungen anreizt? Handelt es sich mögli­cher­weise um eine im Ergebnis wirkungslose Maßnahme, eher zur Beruhigung der zunehmend kriti­schen Öffent­lichkeit? Immerhin spielt Fridays for Future auch in den Nieder­landen eine Rolle.

Doch ob sich Kritiker von einem wirkungs­losen Gesetz beruhigen lassen?

2019-06-11T08:58:49+02:0010. Juni 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Ultra­fein­staub und das Wetter

Feinstaub ist gefährlich. Man sagt ihm nach, er würde vor allem die Atemwege belasten und so beispiels­weise Asthma auslösen. Staub, der aus ganz besonders kleinen Partikeln besteht, hat nach neuen wissen­schaft­lichen Publi­ka­tionen aber noch deutlich bedenk­li­chere Auswir­kungen. Er kann nicht nur alle mensch­lichen Organe erreichen, sondern steht sogar im Verdacht, dass örtliche Wetter zu verändern, indem er die einzelnen Wolken­tröpfchen kleiner werden lässt, sodass es länger dauert, bis sich Regen­tropfen bilden können. Es regnet dann also seltener, dafür um so inten­siver. Man kennt solche Wetter­lagen aus den Tropen. 

In den letzten Monaten wurde Feinstaub insbe­sondere im Zusam­menhang mit dem Verkehr disku­tiert. Mit einer anderen Quelle von Feinstaub beschäf­tigte sich aktuell eine Kleine Anfrage der GRÜNEN, die die Bundes­re­gierung am 23. April 2019 beant­wortet hat. Hier geht es um Ultra­fein­staub aus Kraft­werks­an­lagen. Beson­derer Clou an der Sache: Der Feinstaub soll nicht aus den Verbren­nungs­pro­zessen selbst stammen, sondern aus den Abgas­rei­ni­gungs­ein­rich­tungen zur Reduzierung von Stick­stoff­oxide (SCR). Damit äußern die GRÜNEN in Anlehnung an einige neuere Publi­ka­tionen den Verdacht, dass die dem Schutz der Umwelt dienenden Einrich­tungen selbst zur Quelle negativer Umwelt­aus­wir­kungen geworden sein könnten.

Die Bundes­re­gierung bewertet die Vermutung, dass Ultra­fein­staub maßgeblich auf Abgas­rei­ni­gungen zurückgeht, sehr zurück­haltend. Die meisten mit SCR-Einrich­tungen ausge­stat­teten Kraft­werke seien zusätzlich mit Elektro­filtern und nassen Abgas­ent­schwe­fe­lungs­ein­rich­tungen versehen, sodass gar nicht so viel Feinstaub entweichen würde. Und einige Kraft­werke (Schkopau, Lippendorf, Spremberg und Boxberg) hätten gar keine entspre­chenden Einrich­tungen. Außerdem wisse die Bundes­re­gierung auch quasi nichts über die verdäch­tigten Ultra­fein­par­tikel. Auch über den Zusam­menhang zwischen Ultra­fein­staub und dem Wetter und auch der mensch­lichen Gesundheit ist die Bundes­re­gierung nicht näher infor­miert. Hierzu gäbe es auch noch keine ausrei­chenden Erkennt­nisse. Einige inter­es­sante Details liefert die Bundes­re­gierung auf Seite 3 der Beant­wortung der kleinen Anfrage gleichwohl.

Klar ist damit: Diese Thematik ist im Umwelt­mi­nis­terium offenbar noch nicht angekommen. Aller­dings muss das weder in Berlin noch in Brüssel so bleiben. Es ist gut möglich, dass in den nächsten Monaten bis Jahren auch diese Seite von Kraft­werken mehr in den Fokus der Gesetz­gebung gerät. Hier könnte ein Dilemma entstehen: Ohne SCR-Anlagen sind die geltenden und kommenden Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen nur schwer bis gar nicht einhaltbar. Wenn der Betrieb dieser Anlagen sich aber an anderer Stelle negativ auf den Umwelt­zu­stand auswirkt, könnte dies denje­nigen, die einen schnellen Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung wünschen, ein zusätz­liches Argument liefern. 

In jedem Fall gilt: Diese Diskussion muss man im Auge behalten.

2019-05-02T17:57:53+02:002. Mai 2019|Industrie, Strom, Umwelt|

Doch keine Verrin­gerung der Abwurfleistung

Noch im Februar hieß es, die Bundes­netz­agentur (BNetzA) wolle die abschalt­baren Lasten reduzieren. Die Beschluss­kammer 4 hatte hierzu einen Festle­gungs­entwurf vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesamt­ab­schalt­leistung von 1.500 MW auf 750 MW reduziert werden sollte. Begründung: Sowohl die Gebote für die ausge­schrie­benen Mengen als auf die tatsäch­lichen Abrufe lagen in der Vergan­genheit unter den zugelas­senen Höchstwerten. 

Aber worum geht es überhaupt bei diesem in der Öffent­lichkeit wenig bekannten Instrument? Strom­netze müssen bekanntlich stets ein stabiles Spannungs­niveau halten. Im Ergebnis bedeutet das, dass Einspeisung und Entnahme gleich hoch sein müssen. Da man Bürgern und Unter­nehmen schlecht vorschreiben kann, wann sie die Wasch­ma­schine (oder die Papier­fabrik) einschalten, wird dies in erster Linie über Einspeisung über die Strom­märkte und die dort gehan­delten unter­schied­lichen Produkte erreicht. Aller­dings werden in den letzten Jahren die Einspei­sungen immer schwerer steuerbar. Das beruht auf dem Umstand, dass gut regelbare Einspeiser (v. a. fossile Kraft­werke) auf dem Rückzug sind. Und die Energie aus Erneu­er­baren Quellen schlechter steuerbar. Schließlich kann man die Sonne nicht beliebig ein- und ausschalten, ein Gaskraftwerk dagegen schon.

Auf diese wachsenden Heraus­for­de­rungen hat der Gesetz­geber reagiert. Im EnWG und in der ABLaV ist geregelt, dass Übertra­gungs­netz­be­treiber besonders strom­in­tensive Indus­trie­pro­zesse abschalten oder drosseln können, wenn sich die Unter­nehmen hierfür präqua­li­fi­ziert haben und an Ausschrei­bungen teilnehmen. Für die Bereit­schaft, sich im Dienste der Netzsta­bi­lität notfalls kurzfristig abschalten zu lassen, bekommen sie eine Leistungs- und, kommt es zu diesem Fall, einen Arbeits­preis. Finan­ziert wird dies durch eine Umlage, die jeder, der schon mal auf seine Strom­rechnung geschaut hat, auf dieser findet. Eine Reduzierung der abschalt­baren Lasten hätte deswegen den Endpreis für Strom zwar nicht erheblich, aber doch ein bisschen reduziert.

Die Konsul­tation durch die BNetzA zu ihren Plänen hat aller­dings ergeben, dass eine solche Reduzierung derzeit nicht sinnvoll ist. In den letzten Monaten hat der Abruf von abschalt­baren Lasten zugenommen. Die BNetzA teilt nun mit, dass vom 1. Juli 2018 bis zum 4. April 2019 fast das fünffache an abschalt­baren Lasten gegenüber den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 abgerufen wurde. Das Instrument wird also wichtiger. Die Behörde ist von ihren Plänen aus diesem Grunde erst einmal abgerückt. Es soll abgewartet werden, wie sich die Abwurf­lasten in den kommenden Monaten entwickeln.

2019-04-12T09:16:30+02:0012. April 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom|