Indus­trie­strom­ver­träge und Corona

In der Branche wird disku­tiert, ob und unter welchen Bedin­gungen Indus­trie­un­ter­nehmen verein­barte Strom­mengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hinter­grund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Strom­ver­brauch deutlich zurück­ge­gangen ist.

Noch verhält­nis­mäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unter­nehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allge­mein­ver­fügung eines Bundes­landes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entspre­chende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenom­menen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Indus­trie­un­ter­nehmen dürfen ja regel­mäßig weiter­pro­du­zieren. Es fehlt ihnen „nur“ an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur „echten“ Unmög­lichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungs­pflicht des Indus­trie­un­ter­nehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetz­geber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis stehende Zahlungs­pflicht nicht entfällt, diffe­ren­ziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausge­gangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungs­pflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allen­falls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwen­deten und wenig beach­teten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|

BEHG: Flucht in den Emissionshandel

Am 1.1.2021 geht es los: Der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belastet jede Tonne CO2 in Form eines vom Gaslie­fe­ranten (oder anderen Inver­kehr­bringer flüssiger oder gasför­miger Brenn­stoffe) mit zunächst 25 €. Die Zerti­fikate erwerben muss der Brenn­stoff­lie­ferant, am Ende landet die Kosten zumindest bis 2025 über Steuer– und Abgabe­klauseln beim Letzt­ver­braucher.

Von dieser flächen­de­ckenden Bepreisung klima­schäd­licher Emissionen sollen nur dieje­nigen ausge­nommen werden, die bereits über den „großen“ Europäi­schen Emissi­ons­handel belastet werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG. Der Gesetz­geber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlage seinem Liefe­ranten mithilfe seines Emissi­ons­be­richts nachweist, dass er den Brenn­stoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zerti­fikate nach dem natio­nalen Emissi­ons­handel abgegeben werden.

Damit ist insgesamt (bzw. ab 2023, wenn alle Brenn­stoffe erfasst sind) eine an sich lückenlose Erfassung von Emissionen gewähr­leistet: Zerti­fikate abführen muss jeder. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zwischen den beiden Welten zu wechseln. Denn im BEHG ist keine Zuteilung kosten­loser Zerti­fikate vorge­sehen. Es gibt zwar eine Härte­fall­klausel. Aber eine regel­mäßige Ausstattung von Teilnehmern mit Gratis­zer­ti­fi­katen kennt das BEHG nicht. Im TEHG sieht es aber anders aus.

Dies bietet Chancen für die Betreiber von Anlagen, die die Schwel­len­werte für die Teilnahme am Emissi­ons­handel bisher – absichtlich oder nicht – knapp verfehlen. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zum TEHG. Insbe­sondere dann, wenn sie abwan­de­rungs­be­drohten Branchen angehören (etwa Papier) oder Fernwärme liefern, können sie von kosten­losen Zutei­lungen auf Grundlage der Zutei­lungs­ver­ordnung 2030 (ZuVO) auf Antrag profi­tieren. Vielen – nicht allen – Anlagen, die nach dem TEHG emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, stehen danach nämlich kostenlose Zerti­fikate auf Antrag zu.

Doch wie wird man emissi­ons­han­dels­pflichtig? Hier kommt es nicht nur auf die schiere Größe der Anlage an, denn mit ausschlag­gebend ist gem. § 2 Abs. 4 TEHG die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungslage. Es ist damit durchaus eine Prüfung im Einzelfall wert, ob durch geschickte Änderung der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung die finan­zi­ellen Belas­tungen verringert werden können. Insbe­sondere angesichts der in den nächsten Jahren drastisch steigenden Preise für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen ergibt es Sinn, diese Möglich­keiten zumindest einmal auszu­loten (Miriam Vollmer).

2020-02-26T16:58:53+01:0026. Februar 2020|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Grünheide: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln?

Letzte Woche ging durch die Presse, das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hätte Teslas Rodungs­pläne im branden­bur­gi­schen Grünheide gestoppt. Gestern hieß es nun, es dürfe doch gerodet werden. Auf Nicht-Juristen macht das einen ziemlich konfusen Eindruck. Was aber ist nun tatsächlich passiert?

Das Gelände in Grünheide, wo Tesla seine etwas unbescheiden „Gigafactory“ genannte Autofabrik bauen will, ist als Gewer­be­gebiet ausge­wiesen. Es handelt sich also nicht um ein Gebiet, das für eine naturnahe Nutzung vorge­sehen ist. Die Bäume, die dort stehen, sind auch kein „echter“ Wald, sondern eine Kiefer-Monokultur, am ehesten vergleichbar mit einem Maisfeld. Anders als natur­nähere Wälder speichern sie auch kein CO2 dauerhaft, sondern werden nach einigen Jahren geplant abgeholzt. Dem wird durch die Abholzung durch Tesla nun vorge­griffen. Zu beachten ist, dass Tesla das Werks­ge­lände auf Grundlage einer am 12.02.2020 erteilten Geneh­migung für den vorzei­tigen Beginn roden will, bevor die Vegeta­ta­ti­ons­pe­riode beginnt. Was Tesla im Frühling nicht schafft, soll im Herbst gerodet werden.

Die Grüne Liga e. V. ging umgehend gegen die Rodungs­pläne von Tesla vor. Anders als der Name es vermuten lässt, hat der Umwelt­verband nichts mit der gleich­na­migen Partei zu tun. Es handelt sich um einen ostdeut­schen Verband, der in den letzten Tagen der DDR als Sammel­be­wegung der oft kirch­lichen Umwelt­gruppen der DDR entstand. Er ist also regional gut verankert, aber nicht so groß und bekannt wie andere gesamt­deutsche oder gar weltweit operie­rende Umwelt­ver­bände. Anders als einigen anderen Gruppen, die die Pläne bekämpfen, geht es dem Verband nicht um eine grund­sätz­liche Opposition gegen die Elektro­mo­bi­lität, sondern er fürchtet vor allem um das örtliche Trink­wasser, befürchtet aber auch Präzen­denz­fälle für ungewöhnlich schnelle und in den Augen der Kritiker übermäßig hemds­ärmlige Genehmigungsverfahren.

Nun dauern Verwal­tungs­pro­zesse lange. Die Grüne Liga e. V. ging deswegen per Eilver­fahren gegen die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten vor. Anders als vielfach angenommen, sind Eilver­fahren nicht einfach nur sehr schnelle Prozesse. Sondern sie treffen Regelungen für den Zeitraum, bis der parallel laufende „normale“ Prozess (oder auch ein Wider­spruchs­ver­fahren) beendet ist. Weil ein Eilver­fahren nur nur vorläufig regelt und schnell regeln muss, findet deswegen nur eine summa­rische Prüfung statt, also ein eher überschlä­giger Check, was an der Sache dran ist, und eine Betrachtung, wie eilig es denn ist. Vor Verwal­tungs­ge­richten gibt es zwei Arten von Eilver­fahren, zum einen geht es um die Anordnung bzw. Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung von Wider­spruch und Klage (also „erst mal abwarten“), zum anderen um Regelungen für die Zwischenzeit. Hier war ein Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung des Wider­spruchs der Grünen Liga e. V. beim Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder gestellt und von diesem am 14.02.2020 abgelehnt worden.

In Eilver­fahren gibt es nur, aber auch immerhin, zwei Instanzen. Die Grüne Liga e. V. ging also gegen die Abweisung ihres Antrags durch die Frank­furter Richter vor und erhob Beschwerde vor dem OVG BB. Nun braucht auch ein Eilver­fahren Zeit, zumindest einige Tage. Das OVG BB musste also für die – wenigen – Tage, die das Verfahren beanspruchen würde, eine Regelung treffen. Nun galt ja wegen der Abweisung des Antrags auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung durch das VG die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten am Werks­ge­lände weiter. Tesla hätte also bis zum Beschluss des OVG BB die ganze Fläche abholzen und das Verfahren damit ad absurdum führen können. Deswegen erließ das OVG BB einen sogenannten „Hänge­be­schluss“.

Hänge­be­schlüsse sind in der VwGO nicht extra geregelt. Sie beruhen direkt auf der Rechts­schutz­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sollen sicher­stellen, dass überhaupt ein effek­tiver Rechts­schutz statt­finden kann, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn die streit­ge­gen­ständ­liche Kiefern­pflanzung zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwer­de­ver­fahren gar nicht mehr da wäre. Das OVG BB stoppte die Rodung  mit Beschluss vom 15.02.2020 (Az.: OVG 11 S 8.20) also nicht nach einer inhalt­lichen Prüfung aus Bedenken gegen die Rodung heraus. Sondern um sich Zeit zu verschaffen, um die Angele­genheit zumindest so summa­risch zu prüfen, wie es im Eilver­fahren eben nötig ist.

Das ging nun schnell: Bis zum 18.02.2020 hatte die Behörde Gelegenheit sich zu äußern, am 20.02.2020 befand das OVG BB, dass die Voraus­set­zungen einer Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns vorliegen und Tesla weiter roden darf. Über die endgültige Geneh­migung ist damit noch keine Aussage getroffen worden, denn diese ist ja noch gar nicht in der Welt. Hier läuft das Verfahren, in dem bis zum 05.03.2020 noch Einwen­dungen erhoben werden können, die dann am 18.03.2020 erörtert werden. Es wäre überra­schend, wenn nicht auch die dann voraus­sichtlich ergehende Geneh­migung erneut angegriffen würde (Miriam Vollmer).

 

2020-02-21T09:32:50+01:0021. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr|