Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen. Sie studieren Jura in Bielefeld und sind inzwischen im 6. oder 7. Semester. Sie interessieren sich für meine Veranstaltung „Einführung in das Energierecht“.

Ich gebe diese Veranstaltung zum zweiten Mal. Im letzten Semester habe ich Ihren Vorgängern umfangreiche Materialien vorbereitet und sehr, sehr viele Normen genannt. Das mache ich dieses Mal anders. Denn auch im Wintersemester habe ich am Ende nur einen Bruchteil der vielen hundert Regelungen behandelt, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt. Ich habe nämlich schnell bemerkt, dass Sie schon viel über Normen wissen, aber kaum etwas über den Regelungsgegenstand.

Ich werde also auch in diesem Semester in jeder Doppelstunde erst über Energie sprechen. Wie sie erzeugt wird. Wie man sie transportiert. Wer sie wie und wann verbraucht. Wer handelt mit diesem Gut? Wer sind die Behörden? Wo kommen die Akteure her? In der zweiten Stunde erst werde ich dann den regulatorischen Rahmen vorstellen.

Sie werden bemerken, dass die Veranstaltung jetzt nur noch zwei und nicht mehr vier Stunden dauert. Das liegt daran, dass ich mit Ihnen zwei Exkursionen plane. Ich möchte, dass Sie einmal sehen, wie Energie erzeugt und verteilt wird. Ich hoffe, Sie finden das so spannend wie ich.

Die Energiewirtschaft galt in den letzten Jahrzehnten als ein bisschen old fashioned. Als Teil einer Welt, in der schmutzige Menschen Kohle schaufeln. Erst als vor einigen Monaten durch die Presse ging, dass das Schürfen von Bitcoins mehr Strom frisst als die Herstellung von Papier oder die Behandlung von Metallen wurde vielen klar, dass auch die neue Welt viel, viel Strom frisst. Server laufen schließlich nicht von selbst. Die Herausforderungen des Klimawandels und der absehbaren Ressourcenknappheit sind ein weiterer Treiber der Energiewende, die zu immer neuen Überarbeitungen des Energierechts führen. Ich übertreibe nicht, wenn ich Ihnen versichere: Es gibt derzeit nichts Spannenderes als bei diesem Transformationsprozess dabeizusein.

Ansonsten erzähle ich viel aus 12 Jahren Praxis. Ich habe in nahezu jedem Bundesland Projekte betreut und/oder prozessiert. Ich habe mir schon in Tagebauten die Schuhe verdorben und mich im Bundesverwaltungsgericht erkältet. Ich weiß, wie es in Müllheizkraftwerken riecht und kann Dutzende Gerichtskantinen an ihrer Bratwurst  unterscheiden. Ich hoffe, ich kann Ihnen etwas von den Freuden und Mühen der Praxis vermitteln und ich freue mich auf Sie. Bis zum 25. April!

Und wenn Sie Fragen haben: Mailen Sie mir gern: vollmer@recht-energisch.de

2018-03-28T08:25:55+02:0028. März 2018|Allgemein, Grundkurs Energie|

Grundkurs Energie (2): Der Grundversorger

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.  

Bei fast allen Gütern und Dienstleistungen herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Frau Müller kann sich aussuchen, wo sie ihr Brot kauft. Und auch der Bäcker kann sich aussuchen, ob er Frau Müller etwas verkauft oder nicht. Bei einem so wichtigen Gut wie Energie gilt diese Vertragsfreiheit aber nicht uneingeschränkt. Frau Müller kann sich zwar seit 1998 aussuchen, ob sie ihren Strom und ihr Gas z. B. bei einem großen, überregionalen Stromversorger, einem Discounter oder dem lokalen Stadtwerk bezieht. Doch für die Unternehmensseite gilt dies nicht uneingeschränkt: Der örtliche Grundversorger muss Frau Müller beliefern, solange dies wirtschaftlich zumutbar ist Er springt auch ein, wenn sie keinen anderen Vertrag hat, etwa wenn der Lieferant ihrer Wahl ausfällt, beispielsweise wegen Insolvenz. Der Grundversorger ist damit als Ersatzversorger Frau Müllers Garant, nicht auf einmal im Dunkeln zu sitzen.

Die meisten Verbraucher, die noch nie seit 1998 ihren Stromversorger gewechselt haben, sind bis heute grundversorgt. Und natürlich diejenigen Kunden, die wegen ihrer schlechten Solvenz kein anderer Versorger (mehr) will.

In den meisten Fällen ist schlicht das örtliche Stadtwerk Grundversorger. Das ist aber kein Stadtwerksprivileg oder gar gesetzlich so angeordnet. Vielmehr ist derjenige Grundversorger, der gem. § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden (also Verbraucher und kleine gewerbliche Verbraucher mit weniger als 10.000 kWh Verbrauch im Jahr) versorgt. Wer das ist, wird alle drei Jahre festgestellt und im Internet publiziert. Wer am eigenen Wohnort Grundversorger ist, ist also ganz einfach festzustellen. Wechselt der Grundversorger, wechseln die bisher grundversorgten Kunden übrigens nicht einfach mit. Sie bleiben beim bisherigen Versorger, § 36 Abs. 3 EnWG.

Für das Grundversorgungsverhältnis gelten besondere Regeln, die sich vor allem in der StromGVV und der GasGVV befinden. Es kann nicht nur durch ausdrücklichen Vertragsschluss begründet werden. Sondern auch konkludent durch Bezug. Wer also irgendwo einzieht und das Licht anschaltet, wird Kunde des Grundversorgers, wenn er mit keinem anderen Stromversorger einen Vertrag geschlossen hat. Man kann also Kunde eines Unternehmens werden, von dem man noch im Leben gehört hat und ohne, dass einem bewusst wäre, dass und zu welchen Konditionen man gerade einen Vertrag abgeschlossen hat.

Apropos Konditionen: Die nicht in den GVV geregelten Konditionen, vor allem die Preise, legt der Grundversorger einseitig fest. Allerdings gilt stets eine nur zweiwöchige Kündigungsfrist. Der Grundversorger publiziert die Preise und Ergänzende Versorgungsbedingungen und schickt sie seinen neuen Kunden zu. Er darf sie regelmäßig anpassen, in der Vergangenheit bis 2014 nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gestützt auf eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der in einem Dauerschuldverhältnis allen Beteiligten klar gewesen sei, dass Preise nicht ewig gelten und der Kostenentwicklung angepasst werden müssen (Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12). Für den Zeitraum seit 2014 unterliegen die Preise in der Grundversorgung der Kontrolle nach § 315 BGB. Der Versorger kann sich also nicht einfach bedienen.

Diese weitgehenden Gestaltungsrechte des Versorgers fallen auch deswegen nicht so schwer ins Gewicht, weil der Verbraucher die Wahl hat. Hunderte von Versorgern konkurrieren um seine Versorgung. Regelmäßig hat auch der Grundversorger noch weitere, oft deutlich günstigere Tarife im Angebot, für die im Gegenzug dann meist keine zweiwöchige, sondern eine längere Kündigungsfrist oder eine Mindestvertragslaufzeit gilt. Dass trotzdem so viele Kunden bis heute grundversorgt sind, dürfte angesichts der Werbeintensität in diesem umkämpften Markt nicht auf mangelnde Information zurückzuführen sein, sondern darauf, dass viele Kunden schlicht zufrieden sind oder sich bewusst und trotz höherer Preise für den Verbleib beim örtlichen Versorger entschieden haben.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-03-05T15:52:06+01:005. März 2018|Gas, Grundkurs Energie, Strom|

Grundkurs Energie: EEG und Strompreis

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.  

Strom wäre zu teuer, behaupten nicht nur Kommentatoren im Internet und machen den Ausbau der Erneuerbaren Energien für den hohen Strompreis verantwortlich. Selbst manche Politiker setzen sich vor diesem Hintergrund dafür ein, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersatzlos abzuschaffen. Auch meine Bielefelder Studenten waren mehrheitlich der Ansicht, dass es das EEG sein müsste, das den Strom verteuert.

Damit verbunden ist oft die Vorstellung, der Stromverbraucher würde nach einer Abschaffung des EEG die Umlage in Höhe von derzeit 6,792 Cent/kWh Strom, die der Verbraucher auf seiner Stromrechnung findet, einfach nicht mehr zahlen müssen, während ansonsten alles beim Alten bliebe. Bei einem Jahresverbrauch von ungefähr 4.000 kWh für eine vierköpfige Familie kämen bei einem ersatzlosen Wegfall der EEG-Umlage so schnell dreistellige Beträge zusammen. Doch die Realität sieht anders aus.

Tatsächlich bildet sich der Strompreis anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Unter diesem Begriff versteckt sich ein deutlich komplizierteres Preismodell als bei anderen Waren, die mit den Besonderheiten des Produkts Strom und seiner Erzeugung zu tun haben. Während es bei anderen Produkten auf regionalen Märkten eine Vielzahl von Anbietern und Abnehmern für meist ganz unterschiedliche Produkte gibt, läuft die Preisbildung für Strom über die Börse. Es bildet sich damit ein einheitlicher Preis.

Dieser Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraftwerken gedeckt wird, die zu unterschiedlich hohen Kosten produzieren. Das liegt zum einen an unterschiedlich hohen Brennstoffkosten. Zum anderen sind abgeschriebene Kraftwerke günstiger als neue, deren Betreiber noch Finanzierungskosten tragen. Es ist deswegen ökonomisch nur logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden so immer weitere Kraftwerke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächstgünstige Kraftwerk zurückgegriffen. Wegen der unterschiedlichen Kostenstrukturen fahren so erst Kernkraftwerke an, dann Kraftwerke, die Braunkohle verstromen, dann Steinkohelkraftwerke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schlusslicht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufgerufene Kraftwerk setzt dann den einheitlichen Preis. 

Doch was hat dies nun mit dem EEG zu tun? Tatsächlich verändert der EEG-Strom die Merit-Order-Kurve. Denn für Strom aus Erneuerbaren Energien gilt der sogenannte Einspeisevorrang nach § 11 Abs. 1 EEG 2017. Dieser Strom muss also grundsätzlich immer erst abgenommen werden. Er steht damit außerhalb des für Strom ansonsten geltenden Preisbildungsmodells. Mit anderen Worten: Bevor das günstigste Kraftwerk angefahren wird, ist der EEG-Strom schon da. Die Merit-Order-Kurve bleibt also gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneuerbaren Energien schließlich nicht verändert wird. Es ist nunmehr nur ein anderes, günstigeres Kraftwerk preisbildend. Mit andere Worten: Die letzte gekaufte kWh stammt nun aus einem Kraftwerk, das ohne das EEG keineswegs das letzte, aufgerufene Kraftwerk wäre. Der Großhandelspreis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnenschein – führt also erst einmal zu einer Senkung des Strompreises.

Doch natürlich wird auch EEG-Strom vergütet. Hier gilt teilweise eine Festvergütung durch den abnahmeverpflichteten Netzbetreiber, teilweise wird der Strom direktvermarktet und über Marktprämien gefördert. Diese Kosten werden über die EEG-Umlage gedeckt. Diese trägt die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem, was für EEG-Strom fließt. Daraus ergibt sich: Ist viel EEG-Strom im Netz, sinkt der Großhandelspreis. Dadurch steigt die Differenz zur EEG-Vergütung, die über die Umlage finanziert wird. Im Ergebnis sieht der Verbraucher einen geringen Preis für Strom auf seiner Rechnung und eine hohe EEG-Umlage. Was er nicht sieht: Strompreis und Umlage bedingen einander. Das aber bedeutet, dass bei Wegfall des EEG, Wegfall des Einspeisevorrangs und damit auch dem Wegfall der Umlagefinanzierung der Verbraucher eben nicht den Preis zahlen würde, der heute als eigentlicher Strompreis ohne Umlagen auf seiner Rechnung steht. Sondern mehr. Über genaue Zahlen streiten die Gelehrten. Eine Untersuchung von Dillig/Jung/Karl aus 2016 bezogen auf die Jahre 2011 bis 2013 spricht ausgehend vom Jahr 2013 davon, dass einer EEG-Umlage von 20,4 Mrd. EUR börsliche Preissenkungen von 31,6 Mrd EUR gegenüber gestanden hätten.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-02-19T07:00:29+01:0018. Februar 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|