Und die Konzession? Rechtliche Fragen zur geplanten Stilllegung des Mannheimer Gasnetzes

Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 stillzulegen berichtet. Die Ankündigung  hat auch großes Echo in der Presse gefunden.

Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffentlichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgasnetzes der allgemeinen Versorgung zu betreiben.

Diese Konzessionsverträge enthalten regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung des konzessionierten Netzbetreibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzessionsvertrages ein entsprechendes Netz der allgemeinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumutbarkeit anzuschließen.

Der Netzbetreiber kann sich hier zwar grundsätzlich auf Unzumutbarkeit berufen, aber möglicherweise müsste die Stadt dann den Konzessionsvertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszuschreiben. Gäbe es Interessenten hätte der neue Konzessionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgasnetzes gegen angemessene Vergütung.

Aus einer Pressemitteilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskonzession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzessionsvertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertragsverstoß vorläge.

Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskonzession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzessionserteilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klimapolitischer Schwerpunktsetzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bisherigen Form jedenfalls nicht vor. Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und muss über die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers von den Kommunen erfüllt werden.

(Christian Dümke)

2024-11-22T19:38:08+01:0022. November 2024|Energiepolitik, Gas, Konzessionsrecht, Netzbetrieb|

MVV AG plant Stillegung des Gasnetzes in Mannheim ab 2035

Die MVV Energie AG, einer der führenden Energieversorger Baden-Württembergs, hat angekündigt, das Gasnetz in Mannheim bis 2035 stillzulegen. Damit wäre die MVV der erste Gasnetzbetreiber in Deutschland, der sich aktiv aus der Erdgasversorgung zurückzieht. Dies markiert einen bedeutenden Schritt in der Energiewende, stellt aber zugleich viele Haushalte und die Stadt vor erhebliche Herausforderungen.

Die MVV Energie AG, nach der EnBW der zweitgrößte Energieversorger Baden-Württembergs, hat sich aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen zu diesem Schritt entschlossen. Der Rückgang der Nutzung fossiler Brennstoffe, insbesondere Erdgas, sowie die damit verbundenen steigenden Kosten machen den Betrieb des Gasnetzes zunehmend unrentabel. Auch andere Versorger, wie die Stadtwerke Augsburg, hatten ähnliche Überlegungen angestellt, entschieden sich jedoch letztlich dagegen.

Laut MVV sind von der Stilllegung rund 24.400 Haushalte betroffen. Nicht alle werden auf die angebotene Alternative, das Fernwärmenetz, umsteigen können. Die MVV verweist darauf, dass die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie die Betreiber verpflichtet, Stilllegungspläne zu entwickeln und bis Mitte 2026 der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese Richtlinie wird derzeit in deutsches Recht umgesetzt und unterstützt den geplanten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung.

Die Stilllegung des Gasnetzes stellt viele Haushalte vor neue Herausforderungen. Während einige von der Fernwärmeversorgung profitieren können, bleibt unklar, wie die restlichen Haushalte künftig ihre Energieversorgung sicherstellen werden. Für Gebäude, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden können, müssen alternative Heizlösungen wie Wärmepumpen oder elektrische Heizsysteme gefunden werden.

Die Kosten für die Umrüstung könnten für viele Haushalte eine finanzielle Belastung darstellen. Deshalb arbeitet die MVV an einer Förderstrategie, um den Übergang für die Betroffenen sozialverträglich zu gestalten.

Ein zentraler Faktor für die Entscheidung der MVV ist die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie, die eine Stilllegung von Gasnetzen als Option vorgibt. Diese Regelung soll den Übergang zu einer klimaneutralen Energieversorgung unterstützen. Zudem führt die MVV die zunehmenden Kosten für die Erdgasversorgung als Grund an, die den Betrieb langfristig unwirtschaftlich machen.

Die Entscheidung der MVV könnte Signalwirkung für andere Gasversorger in Deutschland haben. Als erster Anbieter, der einen vollständigen Ausstieg aus dem Erdgasnetz plant, stellt das Unternehmen die Frage in den Mittelpunkt, wie Deutschland seine Klimaziele erreichen kann, ohne soziale und wirtschaftliche Härten zu verursachen.

Die Stadt Mannheim könnte durch diesen Schritt eine Vorreiterrolle bei der Transformation der Energieversorgung einnehmen. Gleichzeitig zeigt die Situation auch die Herausforderungen, die der Umbau von fossilen auf klimaneutrale Energieträger mit sich bringt.

(Christian Dümke)

2024-11-15T13:07:16+01:0015. November 2024|Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb|

Strom runter, Erdgas rauf: Netzentgelte 2025

Es tut sich was bei den Netzentgelten, weil ab 2025 jeweils Neuregelungen greifen:

Die Netzentgelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschreibungszeitraums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbetreibern nun noch kürzere Nutzungsdauern. Teilweise soll der Abschreibungszeitraum schon 2035 enden. In besonderen Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetzbetreiber darf ab 2025 die Kosten seiner Investition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die allerletzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzentgelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangsläufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzentgelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneuerbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbetreibers in die Höhe. Die Letztverbraucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energiewende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungsmechanismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzentgelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerechtigkeitslücke. Im Gas dagegen steht vielen Letztverbrauchern noch ein schmerzhafter Erkenntnisprozess bevor: Bis die letzten Gasnetze stillgelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft der Vergangenheit an (Miriam Vollmer).

2024-10-18T22:12:45+02:0018. Oktober 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Netzbetrieb|