All you can eat aus der Steckdose?

Als Studenten fanden wir das toll: Sonntag­morgens in ein beliebtes Café an der Ecke. Den Tisch direkt an der Theke. Während noch das Brunch­buffet aufgebaut wurde, den ersten Teller füllen. Wir aßen von neun bis vier, mit langen Pausen natürlich, und selbst sehr zierliche Freun­dinnen schafften teilweise mehr als drei Teller mit einer wüsten Mischung aus Eiern, Salaten, Brot mit Wurst und ziemlich billigen Nudel­auf­läufen. Das Flatrate­früh­stück verführte uns also zu hemmungs­loser Völlerei.

Ähnliche Bedenken gelten in Bezug auf Strom­f­la­te­ra­te­tarife: Wer unbegrenzt für einen Pauschal­preis Strom ziehen kann, wird vielleicht die Klima­anlage bei offenem Fenster hemmungslos laufen lassen, hätte keinerlei Anreiz, moderne Elektro­geräte anzuschaffen und würde seine Wasch­ma­schine künftig auch für zwei Paar Socken anschalten. Unwahr­scheinlich ist das nicht. Angesichts der vielfäl­tigen negativen Umwelt­aus­wir­kungen der Strom­erzeugung ist es auch in jedem Fall ökolo­gisch nicht wünschenswert. Aber ist es auch illegal?

§ 40 Abs. 5 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) missbilligt solche Tarife jeden­falls. Hier ist nämlich angeordnet, dass, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt­ver­braucher von Elektri­zität ein Tarif anzubieten ist, der einen Anreiz zu Energie­ein­sparung oder Steuerung des Energie­ver­brauchs setzt. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn unbegrenzt bezogen wird. Aber wenn ein Unter­nehmen neben der Flatrate einen solchen Tarif anbietet, formu­liert § 40 Abs. 5 EnWG jeden­falls kein absolutes Verbot. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte, besteht die Möglichkeit, durch Prämi­en­mo­delle Einspar­an­reize zu setzen.

Doch leidet bei solchen Tarifen nicht zwangs­läufig die Trans­parenz? Ein Kunde muss doch wissen, was er für Energie am Ende bezahlt. Ansonsten kann es sein, dass er im Glauben, ein gutes Geschäft zu machen, über den Tisch gezogen wird. Dieses Gebot, die echten Kosten trans­parent auszu­weisen, ist u. a. für Strom und Gas in § 3 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) verankert, dessen Satz 1 lautet:

Wer Verbrau­chern gewerbs- oder geschäfts­mäßig oder wer ihnen regel­mäßig in sonstiger Weise Elektri­zität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungs­ge­bunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau­chern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchs­ab­hän­gigen Preis je Mengen­einheit einschließlich der Umsatz­steuer und aller spezi­fi­schen Verbrauchs­steuern (Arbeits- oder Mengen­preis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben.“

Wie soll das aussehen, wenn nicht nach kWh, sondern nur pro Zeitraum abgerechnet wird? Ein Modell, das ungefähr so funktio­niert wie das All you can eat Brunch­buffet wird dem jeden­falls nicht voll gerecht. Wer ins Blaue einen Strom­tarif für 80 EUR/Monat abschließen würde, wüsste nie, was die kWh kostet.

Doch das bedeutet nicht das Ende der Flatrate für Strom. Auch abseits beson­derer Prosumer­mo­delle (hierzu mehr demnächst) sind durchaus sehr unter­schied­liche Flatrate­mo­delle denkbar, die Preise pro Mengen­einheit ausweisen können, wie es die existie­renden Modelle auch durchweg tun. Zwar existiert bisher noch keine veröf­fent­lichte Recht­spre­chung zur Verein­barkeit von Energie­flat­rates mit der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung. Es spricht aber Einiges dafür, dass der Zweck der Regelung, dem Verbraucher einen trans­pa­renten Preis­ver­gleich zu ermög­lichen, auch dann gewähr­leistet werden kann, wenn als verbrauchs­ab­hän­giger Preis zB ein echter Durch­schnitts­preis ausge­wiesen wird, der innerhalb einer vorde­fi­nierten und realis­ti­schen Spanne liegt. Auch ein fester Preis kombi­niert mit einem mengen­be­dingten Nachfor­de­rungs­ver­zicht ist grund­sätzlich nicht undenkbar. Ob ein solches Modell dann wirklich eine Flatrate darstellt, oder nicht doch einen fast „normalen“ Tarif ohne Grund­preis, aber dafür mit einer gewissen Verbrauchs­to­leranz, ist Defini­ti­ons­sache. Schließlich existiert für „Flatrate“ keine verbind­liche Definition.

Doch ob der Verbraucher mit solchen Flatrates wirklich ein so gutes Geschäft macht wie wir als Studenten beim Brunch­buffet? Viel spricht dafür, dass die Unsicher­heiten eines solchen Modells am Ende vom Verbraucher bezahlt werden. Schließlich hat der Versorger angesichts der ohnehin heute niedrigen Margen nichts zu verschenken. Der Markt scheint dies ähnlich zu sehen, denn die wenigen existie­renden Modelle sind nach Angaben der Anbieter mäßig nachge­fragt. Aber vielleicht ist das auch noch nicht aller Tage Abend.

2018-03-27T08:50:24+02:0026. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Werbung für Netzbe­trei­berin als Tochter­un­ter­nehmen verboten: OLG Jena verur­teilt die TEAG

Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energie­netze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, trans­por­tiert also Strom und Gas an Kunden.

Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alter­na­tivlose Leistung preist. Schließlich können weder Strom­ver­sorger noch Letzt­ver­braucher zwischen verschie­denen Netzan­bietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbe­werbs­zen­trale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.

Auf den Laien wirkt dies überra­schend. Wieso soll die TEAG als Vertriebs­un­ter­nehmen nicht für ihre eigene Unter­neh­mens­tochter, den Netzbe­trieb, werben? Schließlich landet doch, untech­nisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energie­recht unter­liegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewähr­leistung wirksamen Wettbe­werbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG), der lautet:

Vertei­ler­netz­be­treiber, die Teil eines vertikal integrierten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens sind, haben in ihrem Kommu­ni­ka­ti­ons­ver­halten und ihrer Marken­po­litik zu gewähr­leisten, dass eine Verwechslung zwischen Vertei­ler­netz­be­treiber und den Vertriebs­ak­ti­vi­täten des vertikal integrierten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ausge­schlossen ist.“

Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für „alles unter einem Dach“ gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufge­führt, hat hier nicht die Vertei­ler­netz­be­trei­berin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebs­un­ter­nehmen, entspre­chende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unpro­ble­ma­tisch an.

Doch dies hielt daLandge­richt (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Jena nicht von einer Verur­teilung zur Unter­lassung ab. Begründung für diese weitge­hende  Inter­pre­tation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeut­lichen, dass Vertrieb und Netz unter­schied­liche Aktivi­täten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unter­nehmen keine besseren Wettbe­werbs­chancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Vertei­ler­netz­be­treibern, sondern auch für Werbung von Vertriebs­un­ter­nehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unter­neh­mens­ka­te­gorien als Normadres­saten betrachtet. 

Für die Praxis gilt damit: Auch Versor­gungs­un­ter­nehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbe­trieb enthalten. Es drohen sonst kosten­trächtige Abmahnungen.

2018-03-25T23:59:25+02:0025. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Grundkurs Energie (2): Der Grundversorger

Wenn Sie in der Energie­wirt­schaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine “Einführung in das Energie­recht” vermittele. Es geht also um Basics. 

Bei fast allen Gütern und Dienst­leis­tungen herrscht in Deutschland Vertrags­freiheit. Frau Müller kann sich aussuchen, wo sie ihr Brot kauft. Und auch der Bäcker kann sich aussuchen, ob er Frau Müller etwas verkauft oder nicht. Bei einem so wichtigen Gut wie Energie gilt diese Vertrags­freiheit aber nicht unein­ge­schränkt. Frau Müller kann sich zwar seit 1998 aussuchen, ob sie ihren Strom und ihr Gas z. B. bei einem großen, überre­gio­nalen Strom­ver­sorger, einem Discounter oder dem lokalen Stadtwerk bezieht. Doch für die Unter­neh­mens­seite gilt dies nicht unein­ge­schränkt: Der örtliche Grund­ver­sorger muss Frau Müller beliefern, solange dies wirtschaftlich zumutbar ist Er springt auch ein, wenn sie keinen anderen Vertrag hat, etwa wenn der Lieferant ihrer Wahl ausfällt, beispiels­weise wegen Insolvenz. Der Grund­ver­sorger ist damit als Ersatz­ver­sorger Frau Müllers Garant, nicht auf einmal im Dunkeln zu sitzen.

Die meisten Verbraucher, die noch nie seit 1998 ihren Strom­ver­sorger gewechselt haben, sind bis heute grund­ver­sorgt. Und natürlich dieje­nigen Kunden, die wegen ihrer schlechten Solvenz kein anderer Versorger (mehr) will.

In den meisten Fällen ist schlicht das örtliche Stadtwerk Grund­ver­sorger. Das ist aber kein Stadt­werks­pri­vileg oder gar gesetzlich so angeordnet. Vielmehr ist derjenige Grund­ver­sorger, der gem. § 36 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) in einem Netzgebiet die meisten Haushalts­kunden (also Verbraucher und kleine gewerb­liche Verbraucher mit weniger als 10.000 kWh Verbrauch im Jahr) versorgt. Wer das ist, wird alle drei Jahre festge­stellt und im Internet publi­ziert. Wer am eigenen Wohnort Grund­ver­sorger ist, ist also ganz einfach festzu­stellen. Wechselt der Grund­ver­sorger, wechseln die bisher grund­ver­sorgten Kunden übrigens nicht einfach mit. Sie bleiben beim bishe­rigen Versorger, § 36 Abs. 3 EnWG.

Für das Grund­ver­sor­gungs­ver­hältnis gelten besondere Regeln, die sich vor allem in der StromGVV und der GasGVV befinden. Es kann nicht nur durch ausdrück­lichen Vertrags­schluss begründet werden. Sondern auch konkludent durch Bezug. Wer also irgendwo einzieht und das Licht anschaltet, wird Kunde des Grund­ver­sorgers, wenn er mit keinem anderen Strom­ver­sorger einen Vertrag geschlossen hat. Man kann also Kunde eines Unter­nehmens werden, von dem man noch im Leben gehört hat und ohne, dass einem bewusst wäre, dass und zu welchen Kondi­tionen man gerade einen Vertrag abgeschlossen hat.

Apropos Kondi­tionen: Die nicht in den GVV geregelten Kondi­tionen, vor allem die Preise, legt der Grund­ver­sorger einseitig fest. Aller­dings gilt stets eine nur zweiwö­chige Kündi­gungs­frist. Der Grund­ver­sorger publi­ziert die Preise und Ergän­zende Versor­gungs­be­din­gungen und schickt sie seinen neuen Kunden zu. Er darf sie regel­mäßig anpassen, in der Vergan­genheit bis 2014 nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs (BGH) gestützt auf eine ergän­zende Vertrags­aus­legung, nach der in einem Dauer­schuld­ver­hältnis allen Betei­ligten klar gewesen sei, dass Preise nicht ewig gelten und der Kosten­ent­wicklung angepasst werden müssen (Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12). Für den Zeitraum seit 2014 unter­liegen die Preise in der Grund­ver­sorgung der Kontrolle nach § 315 BGB. Der Versorger kann sich also nicht einfach bedienen.

Diese weitge­henden Gestal­tungs­rechte des Versorgers fallen auch deswegen nicht so schwer ins Gewicht, weil der Verbraucher die Wahl hat. Hunderte von Versorgern konkur­rieren um seine Versorgung. Regel­mäßig hat auch der Grund­ver­sorger noch weitere, oft deutlich günstigere Tarife im Angebot, für die im Gegenzug dann meist keine zweiwö­chige, sondern eine längere Kündi­gungs­frist oder eine Mindest­ver­trags­laufzeit gilt. Dass trotzdem so viele Kunden bis heute grund­ver­sorgt sind, dürfte angesichts der Werbe­in­ten­sität in diesem umkämpften Markt nicht auf mangelnde Infor­mation zurück­zu­führen sein, sondern darauf, dass viele Kunden schlicht zufrieden sind oder sich bewusst und trotz höherer Preise für den Verbleib beim örtlichen Versorger entschieden haben.

Sie haben auch eine Frage nach Grund­lagen des Energie­rechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-03-05T15:52:06+01:005. März 2018|Gas, Grundkurs Energie, Strom|