Countdown für die Gasumlage läuft

In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreis­an­pas­sungs­ver­ordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel speku­liert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energie­ver­sorger die Gasumlage ihren Kunden automa­tisch weiterberechnen?

Das hängt vom Inhalt des jewei­ligen Versor­gungs­ver­trages zwischen Energie­ver­sorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energie­ver­sorger. Ob diese die Kosten an die Letzt­ver­braucher weiter­geben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automa­tische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.

Müssen Energie­ver­sorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?

Nein eine gesetz­liche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energie­ver­sorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzen­bleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.

Welche Zeit haben Gaslie­fe­ranten zu reagieren?

Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankün­digung einer Anpassung des Gaslie­fer­preises zum 01. Oktober aus, müsste die Preis­mit­teilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstma­liger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.

Wie lange gilt die Umlage?

Derzeit ist ein Geltungs­zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.

Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?

Das ist möglich. Die Höhe ist jeden­falls nicht für den gesamten Geltungs­zeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen angepasst werden.

(Christian Dümke)

2022-08-11T22:17:44+02:0011. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Landge­richt Düsseldorf wertet Kündigung durch gas.de kritisch

Der Gasan­bieter gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH hatte im Dezember des letzten Jahres zahllosen seiner Kunden fristlos den Gaslie­fer­vertrag gekündigt und die Belie­ferung beim Netzbe­treiber abgemeldet. Die Folge: Die betrof­fenen Kunden fielen in die regel­mäßig teurere Ersatz­ver­sorgung und mussten sich kurzfristig einen neuen Gasan­bieter sorgen. Ein Verhalten, dass auch die Verbrau­cher­schutz­zen­tralen kritisch sehen und Kunden zur Geltend­ma­chung von Schaden­ersatz raten.

Eine auf einer solchen Kündigung beruhende Schaden­er­satz­klage gegen gas.de, gerichtet auf Ersatz der dem Kunden entstan­denen Mehrkosten der Ersatz­be­lie­ferung, ist derzeit beim Landge­richt Düsseldorf anhängig.

Das Landge­richt hat in diesem Verfahren am 01. August 2022 den schrift­lichen Hinweis erteilt, dass es die Klage nach derzei­tiger Rechts­auf­fassung für zulässig und begründet hält. „Die Klage dürfte nach derzei­tigem Sach- und Streit­stand auch in der Sache grund­sätzlich Aussicht auf Erfolg haben.“ heißt es in dem Verfah­rens­hinweis. Soweit gas.de die Kündigung gegenüber dem Gericht mit gestie­genen Kosten der Gasbe­schaffung recht­fer­tigen wollte sieht das Gericht „die Entwicklung des Gaspreises bereits grund­sätzlich zum origi­nären und allei­nigen Risiko­be­reich der Beklagten“ zugehörig. Dieses Risiko kann ein Versorger demnach also nicht auf die Kunden abwälzen um dann bei gestie­genen Bezugs­kosten den Vertrag zu beenden.

Mit einem Urteil des Landge­richts Düsseldorf ist Ende des Jahres zu rechnen.

(Christian Dümke)

2022-08-05T11:40:16+02:005. August 2022|Gas, Rechtsprechung, Vertrieb|

Die Gasumlage

Jetzt liegt der Entwurf einer Verordnung nach § 26 EnSiG auf dem Tisch. Was hat das Wirtschafts­mi­nis­terium danach nun vor? Wir haben die wichtigsten 10 Fakten über die Umlage, die den Ruin der Gasim­por­teure und den Zusam­men­bruch der Gaswirt­schaft verhindern soll, zusammengetragen:

1. Juris­tische Grundlage der Gasumlage ist § 26 EnSiG und eine Verordnung, deren Entwurf gerade kursiert. 

2. Die Gasumlage soll die Mehrkosten der Erdga­sim­por­teure für die Gasbe­schaffung gleich­mäßig auf alle in Deutschland verkauften Erdgas­mengen verteilen. Andere Kosten, auch die Index­ent­wicklung der letzten Monate, können je nach Preis­gleit­klausel und Versor­gungs­ver­hältnis unabhängig hiervon an Kunden gewälzt werden. Diese beiden Posten schließen sich nicht aus.

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3. Die Umlage gilt zwischen dem 01.10.2022 und dem 01.04.2024.

4. Laut Entwurf gilt sie für alle Abnehmer unter­schiedslos, es ist kein Rabatt für Großkunden vorgesehen.Wer also auf eine besondere Ausgleichs­re­gelung gehofft hat, die für manche Abnehmer die Umlage begrenzt, wird zumindest in diesem Entwurf enttäuscht.

5. Im Entwurf sind geschätzte Beträge zwischen 1 und 5 Cent/kWh angegeben, aber es gilt kein Höchst­betrag. Wenn die Impor­teure deutlich höhere Summen melden als erwartet, kann die Umlage nach dem aktuellen Entwurf also auch deutlich höher ausfallen.

6. Die Impor­teure sollen ihre Mehrkosten an die THE melden, die berechnet die Gasumlage und veröf­fent­licht sie erstmals laut Entwurf zum 15.08.22. Ob das auf der Zeitschiene realis­tisch ist? Wir sind gespannt. 

7. Die Höhe kann angepasst werden, aber zwischen zwei Anpas­sungen sollen immer mindestens 3 Monate liegen. Versorger und Letzt­ver­braucher müssen also fortlaufend am Ball bleiben.

8. Die Umlage wird auf alle Gaskunden über die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen verteilt, die die Umlage an die Letzt­ver­braucher mit der Gasrechnung weiterverteilen.

9. Die Berech­nungs­grund­lagen sollen von Trading Hub Europe als Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichem im Internet publi­ziert werden.

10. Zur groben Orien­tierung: Bei einer Gasumlage von 3 ct/kWh würde auf ein Einfa­mi­li­enhaus mit 30.000 kWh ein Zusatz­betrag von 900 EUR entfallen. Auf BASF entfielen 1.440.000.000 EUR.

Wie die endgültige Version aussieht, die nun greifen soll, werden die nächsten Wochen zeigen. Auch die Frage, welche Höhe die Umlage initial erreicht, wird sich schon bald heraus­stellen. Generell bleibt festzu­halten: Immerhin verteilen sich die Kosten nach dem Entwurf auf alle Gaskunden. Gleichwohl muss jeder Einzelne mit erheb­lichen Belas­tungen rechnen (Miriam Vollmer).

2022-08-03T00:59:29+02:003. August 2022|Gas, Wärme|