Das Ende der Gasspei­cher­umlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspei­cher­umlage entfallen soll, ist keine Überra­schung. Dies ist im Koali­ti­ons­vertrag der neuen Bundes­re­gierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslie­fer­ver­trägen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufge­schlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetz­geber sich beeilen muss, um den Unter­nehmen ausrei­chend Zeit für Preis­kal­ku­lation und Kunden­mit­tei­lungen einzuräumen.

Die Bundes­re­gierung will jedoch auch dieje­nigen Preise um die Gasspei­cher­umlage senken, in denen diese nicht gesondert ausge­wiesen, sondern in den Gesamt­preis einkal­ku­liert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regel­ver­mutung, wonach die Umlage in die Kalku­lation einge­flossen sein soll und daher der Preis entspre­chend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verant­wort­liche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundes­netz­agentur stich­pro­ben­artig kontrol­lieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entspre­chende Behauptung zu hinter­fragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt aller­dings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzel­fälle handelt, etwa ältere Fixpreis­ver­träge, die nachweislich nicht um die Gasspei­cher­umlage erhöht wurden, oder trans­pa­rente kalku­la­to­rische Grund­lagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrit­tenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspei­cher­umlage aus dem Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfas­sungs­recht zu kolli­dieren, sind die anste­henden Schritte den Vertriebs­un­ter­nehmen aus den vergan­genen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzu­kommen oder entfallen, ist inzwi­schen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundes­re­gierung sich einen trans­pa­renten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG‑E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankün­di­gungen aus dem Koali­ti­ons­vertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrge­nommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Infor­ma­ti­onsflut in Gasab­rech­nungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|

Wie geht es weiter – der Koali­ti­ons­vertrag zu Energie & Klima

Nun haben sie sich also auf einen Koali­ti­ons­vertrag geeinigt, die Spitzen von Union und SPD. Was hat die Regierung Merz/Klingbeil also in den nächsten vier Jahren vor?

Schwarz-Rot und das Klima

Inter­essant zunächst, was nicht drin steht: Weder will die nächste Bundes­re­gierung die Klima­ziele abschaffen oder abschwächen. Noch kommt die Atomkraft wieder. Hier hatte es im Vorfeld vor allem aus der Union auch andere Stimmen gegeben, diese haben sich nicht durch­ge­setzt. Es bleibt also bei den 65% 2030, 88% 2040 und Nettonull 2045. Die Koalition würde sogar eine Erhöhung im EU-Rahmen auf 90% 2040 unter­stützen, aber nur, wenn es für die Deutschen bei 88% bleibt.

Gleichwohl, auch wenn die Ziele bleiben, den Weg stellt die nächste Bundes­re­gierung sich bequemer vor, als die Ampel es vorge­sehen hatte. So sollen 3% des 2040-Zwischen­ziels durch Zerti­fikate aus dem Ausland erfüllt werden können. Veteranen des Emissi­ons­handels erinnern sich an die CER und ERU aus inter­na­tio­nalen Klima­schutz­pro­jekten. Ob es so kommt, kann der Bund aller­dings nicht entscheiden, nur sich in Brüssel dafür einsetzen, dass die EU von Art. 6 des Paris Agree­ments Gebrauch macht.

Emissi­ons­handel

Überhaupt sind die Spiel­räume Deutsch­lands beim Klima­schutz bekanntlich begrenzt. Anders als auch viele Medien vermuten, steht es schlicht nicht in Friedrich Merz‘ Macht, den Trans­for­ma­ti­ons­druck auf die Deutschen zu verringern: Für fossile Emissionen brauchen Industrie, Energie­wirt­schaft und ab 2027 auch die Verkäufer von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl Emissi­ons­be­rech­ti­gungen, die in Brüssel budge­tiert worden sind. Die Bundes­re­gierung kann diesen finan­zi­ellen Anreiz, Gasheizung, Verbrenner oder Kohle­kraft­werke auszu­ran­gieren, nur sehr begrenzt kompen­sieren, beispiels­weise durch ein Klimageld, das wiederum aber nur als den guten Vorsatz, Einnahmen aus dem Emissi­ons­handel zurück­zu­geben, im Koali­ti­ons­vertrag auftaucht. Damit ist klar: Egal, wer regiert, fossile Techno­logien werden immer teurer. Nur für die Landwirt­schaft soll dies nicht gelten, denn hier bestimmen die Mitglied­staaten selbst, ob die Landwirte einbe­zogen werden.

Erneu­erbare Energien

Etwas richtig greifbar Neues ist für die Erneu­er­baren Energien nicht geplant. Diffus scheint auf, dass die neuen Herren nicht so intensiv auf Wind und Sonne fokus­sieren wollen, ohne aller­dings auszu­sprechen, wie dann der Ausbaupfad aussehen soll. Wie schon die Ampel will auch die GroKo Geneh­mi­gungen und Planungen erleichtern, Verfahren straffen und verein­fachen, auch vor Gericht, die Netzdien­lichkeit beim Ausbau mehr berück­sich­tigen und perspek­ti­visch komplett von der Einspei­se­ver­gütung zu Markt­fi­nan­zie­rungen kommen. Wirklich neu ist das aber nicht.

Immerhin: Auch wenn bekannt ist, dass der künftige Kanzler selbst Windkraft­an­lagen hässlich findet, bleibt es bei den Zwischen­zielen des Windflä­chen­be­darfs­ge­setzes für 2027, also den 1,4% bundesweit und offenbar auch bei den Landes­zielen. Das Ziel von 2% bundesweit 2032 soll noch einmal evaluiert werden. Verbessern will die nächste Bundes­re­gierung offenbar die regio­nalen Steue­rungs­mög­licheiten und Onsite PPA, begrenzen will sie Flächen­pachten und die Einbindung von Offshore-Windparks in auch grenz­über­schrei­tende Infra­struk­turen soll sich verbessern. Und: Das Geothermie-Gesetz soll nun doch kommen. Für Strom bringt das wohl kaum etwas, aber für Wärme ist der Plan interessant.

Energie­preise

Strom soll mindestens 5 Ct/kWh günstiger werden. Dafür soll die Strom­steuer abgesenkt werden und die Umlagen und Netzent­gelte reduziert. Die Strom­steu­er­senkung war schon ein Plan der Ampel, aber wie genau die Netze nun subven­tio­niert werden sollen, bleibt unklar. Sofern dies aus dem Sonder­ver­mögen Infra­struktur finan­ziert werden soll, stellt sich die Frage, ob die überhaupt eine Infra­struk­tur­ausgabe darstellt und nicht doch eine simple Konsumausgabe.

Diffus bleibt auch der Indus­trie­strom­preis, den die Koali­tionäre planen. Die Bandlast­aus­nahme soll – obwohl nicht netzdienlich – nun doch bleiben, die Gaspei­cher­umlage abgeschafft werden. Ansonsten will man die Quadratur des Kreises: Gas soll günstig einge­kauft werden, aber die Klima­ziele sollen einge­halten werden, was wegen des Emissi­ons­handels, der gas zwangs­läufig verteuert, einiger­maßen schwer vorzu­stellen ist, aber vielleicht setzen Union und SPD darauf, dass es bis zu den nächsten Wahlen noch keine wirklich schmerz­haften Effekte gibt.

Netze

Immerhin: Hoch lebe die Monster­trasse; es wird auf Freilei­tungen gesetzt, die deutlich günstiger und schneller zu errichten sind. Netzan­schlüsse sollen günstiger werden, was derzeit aller­dings ein deutlich kleineres Problem darstellt als die schiere Verfüg­barkeit für große Letzt­ver­braucher. Direkt­lei­tungen sollen offenbar künftig nicht auf 5 km begrenzt sein, und trotz der Bedenken vieler Ökonomen soll es bei einer einheit­lichen Strom­ge­botszone bleiben. Netzdien­liche Baumaß­nahmen werden forciert, etwa die Geneh­migung von Speichern, denen wie EE-Anlagen überra­gendes öffent­liches Interesse zukommen soll.

GroKo <3 Erdgas 

Die künftige Bundes­re­gierung setzt auf Erdgas. Bis 2030 sollen 20 GW Gaskraft­werke entstehen, also deutlich mehr als die Ampel sich vor allem aus finan­zi­ellen Gründen zugetraut hat. Sie dienen vor allem der Netzsta­bi­li­sierung, aber anders als die Regierung Scholz es wollte, sollen sie nicht nur Residu­allast abdecken, sondern auch die Preise senken, also markt­ori­en­tiert erzeugen. Das bedeutet natürlich: Es wird mehr emittiert, in der Tendenz steigen die CO2-Preise im ETS I, zumal nicht mehr die Rede davon ist, dass die Kraft­werke H2-ready sein sollen, wobei dies auch in der Kraft­werks­stra­tegie der Ampel zumindest kurzfristig mehr in die Abteilung frommer Wunsch als reale Erwartung gefallen sein dürfte.

Wasser­stoff kommt zwar eine wichtige Rolle zu. Die neuen Gaskraft­werke sollen aber offenbar durch CCS/CCU dekar­bo­ni­siert werden, um sie nicht direkt noch in den Dreißigern mangels Emissi­ons­be­rech­ti­gungen wieder einmotten zu müssen. Das KSpG war ja bereits im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren, auch die nächste Bundes­re­gierung will hier die Basis für Abschiebung und Verpressung von CO2 schaffen, und dies sowohl an Land als auch unter dem Meer. 

Doch auch wenn Erdgas wieder auf mehr Gegen­liebe stößt als in den letzten Jahren: Kohle kommt nicht wieder. Es bleibt beim Ausstieg 2038, so, wie derzeit gesetzlich vorgesehen.

Effizienz und Wärme

Auch bei der Wärme­ver­sorgung will die GroKo länger am Gas festhalten und die Netze konser­vieren, während sie durch eine Verste­tigung der Bundes­för­derung für effiziente Wärme­netze den Ausbau der Fernwärme fördert. Immerhin soll auch das KWKG novel­liert werden, die durch das Ende der Ampel unter­bro­chenen Neure­ge­lungen von AVBFern­wärmeV und WärmeLV sollen fortge­setzt werden, und das EnEfG soll offenbar auf das EU-Mindestmaß zurück­ge­schnitten werden.

Das „Heizungs­gesetz“ soll abgeschafft werden, was insofern überrascht, als dass ein Gesetz dieses Namens nicht existiert. Bisher wurde der Begriff stets als Synonym für das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) genutzt, das aber keineswegs abgeschafft werden soll, sondern nur novel­liert. Es soll techno­lo­gie­of­fener, flexibler und einfacher werden, was insofern heraus­for­dernd sein dürfte, als dass die umstrit­tenen § 71 GEGff. bereits heute keine techno­lo­gische Festlegung enthalten. Immerhin soll der Heizungs­tausch künftig auch gefördert werden, und energe­tische Sanie­rungen von der Steuer abgesetzt werden können. Hier wird man sehen, was angesichts der demnächst umzuset­zenden Gebäu­de­richt­linie (EPBD) überhaupt möglich ist. Gut denkbar, dass das Neben­ein­ander von EPBD und Emissi­ons­handel dazu führt, dass in der Praxis sich gar nicht so viel ändert oder der faktische Druck zum Heizungs­tausch sogar wächst.

Was halten wir davon?

Nach einem Wahlkampf, in dem es verhält­nis­mäßig viel um Energie­po­litik ging, hätte man mehr Neues erwartet. Statt dessen werden viele Ideen und Vorhaben der Ampel schlicht weiter­ge­führt. Es verschieben sich angesichts der hochge­spannten Erwar­tungen vieler Anhänger – und der Befürch­tungen mancher Gegner – eher Akzente, denn die treibenden Instru­mente der Trans­for­mation kommen aus Brüssel und können von den Deutschen nicht einfach abgeändert werden (Miriam Vollmer).

Abschied vom Gasnetz: Was wenn der Kunde bleiben will?

Klima­neu­tra­lität setzt voraus, dass auch die Erdgas­ver­brennung bis 2045 beendet wird. Schließlich zieht die Verbrennung von Erdgas zwar weniger, aber nicht null fossile Emissionen nach sich. Entspre­chend hat das Gasnetz ein Verfalls­datum. Viele Bürger haben jedoch offenbar nicht damit gerechnet, dass das Erdgasnetz tatsächlich in den nächsten zwanzig Jahren abgeschaltet wird. Zwar hat sich herum­ge­sprochen, dass die Bundes­re­publik Deutschland mittel­fristig klima­neutral werden will, doch nicht jeder Bürger hat die Konse­quenzen des europäi­schen Klima­ge­setzes und der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Klima­be­schluss von 2021 für sich in vollem Umfang durch­dacht. Sie wollen beim Erdgas bleiben.

Doch was bedeutet das nun in der Praxis? Müssen Versorger auch gegen ihren Willen weiterhin Bürger mit Erdgas beliefern? Aktuell verpflichtet § 18 Abs. 1 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) die Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen schließlich, Letzt­ver­braucher im Nieder­druck­be­reich anzuschließen. § 20 EnWG verpflichtet die Versorger zudem, den Netzzugang zu gewähren. Konkre­ti­siert sind beide Regelungen in der Verordnung über allge­meine Bedin­gungen für den Netzan­schluss und dessen Nutzung für die Gasver­sorgung in Nieder­druck (NDAV).

Aus diesem Rechts­rahmen ergibt sich, dass sich das Recht auf Versorgung nur auf bestehende Netze bezieht – nicht jedoch auf den Betrieb eines Netzes an sich. Das bedeutet, dass der Kunde zwar eine bestehende Netzstruktur nutzen darf und ihm dies nur in wenigen Fällen verwehrt werden kann, aber er keinen Anspruch auf deren Erhalt hat. Einen Versorger auf diesem Wege gegen seinen Willen am Betrieb festzu­halten, wird also nicht möglich sein.

Ein Blick in den Rechts­rahmen zeigt aber auch: Die bevor­ste­hende Still­legung des Gasnetzes erfordert ein Set an Regelung, das für alle Seiten Rechts­si­cherheit gewähr­leistet. Für Versorger, Netzbe­treiber und Verbraucher muss klar sein, wie es weitergeht. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium hat bereits in einem kurzen Papier aus dem Frühjahr 2024 auf offene Fragen in Zusam­menhang mit dem Erdgasnetz hinge­wiesen. Letztlich muss jedoch der Gesetz­geber selbst klare Regelungen schaffen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Verpflich­tungen bestehen und worauf sich die Betei­ligten wie lange verlassen können. Diese Aufgabe wird der nächste Bundestag angehen müssen (Miriam Vollmer).

2025-02-28T18:39:39+01:0028. Februar 2025|Gas|