Dezem­ber­hilfe und Eigen­be­trieb: Ein Fragezeichen

Kann das richtig sein? Anders als die Preis­bremsen, die Regelungen für Unter­nehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezem­ber­hilfen. Wer also keinen klassi­schen Gaslie­fer­vertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrich­tungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraus­set­zungen vom ebenfalls kommu­nalen Eigen- oder Regie­be­trieb beliefert werden? Dieselben Liefe­rungen würden schließlich zur Dezem­ber­hilfe berech­tigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbar­ge­meinde beliefert.

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Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlie­fe­ranten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Liefe­ranten im Sinne dieses Gesetzes Erdgas­lie­fe­ranten sind, und Erdgas­lie­ferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kolli­diert nicht nur mit dem Selbst­ver­ständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnah­me­stelle „Rathaus“, sondern in den Bilanz­kreis des Eigen­be­triebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entspre­chend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufge­treten ist.

Wie die „richtige“ Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betrof­fenen, die auch auf Nachfrage vom Beauf­tragten der Bundes­re­gierung keine verbind­liche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwie­rigen Jahr (Miriam Vollmer)

2023-03-03T17:51:21+01:003. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Die Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung kommt!

Die Energie­preis­bremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Markt­teil­nehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetz­geber ausbessern. Doch auch auf Verord­nungs­ebene ist die Bundes­re­gierung nun aktiv geworden und hat mit der Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hinter­grund sind die Begren­zungen des europäi­schen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unter­nehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der „normale“ Referenz­preis vorge­sehen wie für andere Letzt­ver­braucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Klein­ver­braucher hätten sie 80% des Progno­se­ver­brauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großver­braucher entspre­chend 7 Cent/kWh bzw. als Klein­ver­braucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garan­tierten Preisen und den vertraglich verein­barten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet, der hierfür seiner­seits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundes­mittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenz­preis und vertraglich verein­bartem Preis will der Verord­nungs­geber nun für die Unter­nehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unter­nehmen an sich Gas zu garan­tierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich verein­barter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertrags­preis höher, bleibt das Unter­nehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verord­nungs­geber Unter­nehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berech­nungen und vorbe­reitete Meldungen hinfällig. Die Unter­nehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Gaspreis­bremse: Die rätsel­hafte KWK Ausnahme

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz  (EWPBG) ist vom Gesetz­geber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimt­heiten. Dazu ein Beispiel.

In § 3 und § 6 EWPBG definiert der Gesetz­geber zunächst die Verbrau­cher­gruppen, die von der Gaspreis­bremse profi­tieren sollen. Hierbei stellt er dann auch jeweils klar, dass kein Anspruch auf Entlastung besteht „soweit der Letzt­ver­braucher leitungs­ge­bun­denes Erdgas für den kommer­zi­ellen Betrieb von Strom- und Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen bezieht.“ Wer also Gas verbraucht, um damit kommer­ziell Wärme zu erzeugen, soll nicht von der Gaspreis­bremse profi­tieren. Das ist erst einmal schlüssig, denn der Gesetz­geber möchte den Endkunden entlasten – und der profi­tiert bei der kommer­zi­ellen Wärme­lie­ferung bereits von der geson­derten Wärme­preis­bremse. Soweit so gut.

Nun enthält das Gesetz jedoch auch noch eine Ausnahme von der Ausnahme. „Letzt­ver­braucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs­ge­setzes betreiben, sind von Satz 5 ausge­nommen.“ Aha denkt sich der Leser. Betreiber einer KWK-Anlage zur kommer­zi­ellen Wärme­er­zeugung haben also doch Anspruch auf die Gaspreisbremse.

Der Schein trügt jedoch. Schaut man nämlich in § 10 Abs. 4 EWPBG, der die Details zur Berechnung des genauen Entlas­tungs­kon­tin­gents für KWK Anlagen regelt, findet man dort die Vorgabe, dass die für die Entlastung zugrunde zu legende Jahres­ver­brauchs­menge des bezogenen leitungs­ge­bun­denen Erdgases sich reduziert um Mengen, die „entfallen auf die Erzeugung von KWK-Nutzwär­me­er­zeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.“ Im Klartext: Für Gas, dass zur Erzeugung von Wärme die an Dritte geliefert werden soll, verwendet wird, erhält (auch) der KWK-Anlagen­be­treiber keine Entlastung durch die Gaspreisbremse.

Die vermeint­liche gesetz­liche Ausnahme für KWK Anlagen zur kommer­zi­ellen Wärme­er­zeugung ist damit keine mehr, denn nach § 10 Abs. 4 EWPBG kann der KWK Anlagen­be­treiber hierbei noch maximal für die Wärme­mengen, die er selber als Eigen­erzeuger nutzt, noch eine Entlastung erhalten. Hierfür hätte es aber schon keiner Ausnah­me­re­gelung für KWK-Anlagen bedurft, da Eigen­erzeugung von Wärme ohnehin von vornherein nicht unter das Verbot der Entlastung fällt.

Der Sinn der Ausnah­me­re­gelung erschließt sich uns damit nicht.

(Christian Dümke)

2023-03-10T13:43:37+01:0023. Februar 2023|Gas|