Ein Energie­ge­setzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schnei­de­windt, Referent für Energie­recht der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergan­genen Woche im Tages­spiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch (EGB) veröf­fent­licht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energie­rechts inzwi­schen „bemit­lei­denswert“. Schnei­de­windt weist unter anderen auf die vielen dazwi­schen­ge­scho­benen Paragraphen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) und ellen­lange Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen hin. Und auch das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufas­sungen jegliche Übersicht­lichkeit verloren, die es einmal ausge­zeichnet habe.

Richtig benennt Schnei­de­windt auch die unschönen Paral­lel­re­ge­lungen. Die unter­schied­lichen Gesetze, die gemeinsam das Energie­recht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundes­netz­agentur, die dies durch Festle­gungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Geset­zes­an­wender ist dies natürlich oft unschön.

Schnei­de­windt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusam­men­ge­führt werden. Das Energie­recht müsste auch inhaltlich grund­legend überar­beitet werden. Im übertra­genen Sinne will Schnei­de­windt die kleinen und zum Teil baufäl­ligen Hütten, aus denen sich das Energie­recht zusam­men­setzt, abreißen und durch einen funkel­na­gel­neuen Bau ersetzen. Ein einheit­liches Energie­ge­setzbuch soll das Energie­recht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komple­xität des gegen­wär­tigen Energie­rechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energie­recht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheit­lichen Begriff­lich­keiten und einer besser nachvoll­zieh­baren Syste­matik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechts­si­cherheit, und das angesichts der vielfäl­tigen Heraus­for­de­rungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schnei­dewind EGB im Bundes­ge­setz­blatt, hätten wir damit kein Problem. 

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Syste­ma­tiken des Energie­rechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobby­isten für Industrie, Kraft­werks­wirt­schaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energie­rechts. Würde dabei ein konsis­tentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehef­teten Glied­maßen? Ein Konglo­merat aus Formel­kom­pro­missen? Und besitzt die energie­po­li­tische wie ‑recht­liche Welt überhaupt das (auch perso­nelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anfor­de­rungen von Klima­schutz, Atomaus­stieg, Versor­gungs­si­cherheit und Digita­li­sierung gleicher­maßen nachzu­kommen fordert aus unserer Sicht gegen­wärtig schon fast alle Reserven, die die Energie­wirt­schaft und mit ihr auch das Energie­recht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetz­ge­be­ri­sches Großprojekt mögli­cher­weise für einen unbestimmten Zeitraum selbst? 

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unter­schied­lichen Begriff­lich­keiten und schwer verständ­lichen Paral­lel­re­ge­lungen zusam­men­ge­führt werden sollte: Das Umwelt­ge­setzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Profes­so­ren­ent­würfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referen­ten­ent­würfe des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Die Kompro­misse im Rahmen der Födera­lis­mus­reform, mit denen das UGB ermög­licht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskus­sionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Hecken­schutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauern­verband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegen­wärtig angesichts der großen Heraus­for­de­rungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schnei­de­windt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Windkraft­pri­vi­le­gierung ade?

Außerhalb von geschlos­senen Ortschaften ist das Bauen eigentlich unerwünscht. Das ergibt sich aus § 35 Bauge­setzbuch (BauGB). Dieser kennt nur eine abschlie­ßende Reihe von Vorhaben, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden. Zu diesen Ausnahmen gehört gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Vorhaben, die der Erfor­schung, Entwicklung oder der Nutzung der Wind oder Wasser­en­ergie dienen. 

Diese Privi­le­gierung von Windkraft­an­lagen möchte der branden­bur­gische Minis­ter­prä­sident Woidke nun streichen lassen. Dies hätte wegen des erwähnten Regel-/Ausnah­me­cha­rakters weitrei­chende Folgen: Windkraft­an­lagen wären danach im Außen­be­reich erst einmal grund­sätzlich verboten. Sie wären nur dann zulässig, wenn eine Gemeinde aktiv wird und einen Bebau­ungsplan beschließt, der Flächen für die Windkraft extra ausweist. Ohne ein solches Tätig­werden der Gemeinde wäre eine Windkraft­anlage künftig nicht mehr zu errichten.

Nun ist anzunehmen, dass deutlich weniger Kommunen solche Bebau­ungs­pläne erlassen würden, als es inter­es­sierte Vorha­ben­träger gibt. Denn Windkraft­an­lagen sind vor Ort oft nicht unumstritten. Viele Leute empfinden sie als Störung des Landschafts­bildes. Auch der Schat­tenwurf wird bisweilen als unangenehm empfunden. In der Konse­quenz wird wohl zu Recht befürchtet, dass der weitere Ausbau der Windenergie stocken würde. Angesichts der ehrgei­zigen Ausbau­ziele Erneu­er­barer Energien ist das keine unpro­ble­ma­tische Entwicklung. Gleich­zeitig aus der Kernenergie auszu­steigen, sich von der Kohle zu verab­schieden, aber gleich­zeitig nur noch ausge­wählte Erneu­erbare Anlagen zu errichten, führt erkennbar zu Problemen. Salopp ausge­drückt: Irgendwo muss der Strom ja herkommen. 

Entspre­chend ist der Vorstoß des branden­bur­gi­schen Minis­ter­prä­si­denten auch in der Fachöf­fent­lichkeit auf teils harsche Kritik gestoßen. Es ist auch nicht absehbar, dass der für Änderungen des BauGB zuständige Bundes­ge­setz­geber die Anregung aufgreift. Der Vorstoß des engagierten Verfechter der weiteren Nutzung der Braun­kohle Woidke zeigt aber, dass Ziele wie Strategien der Energie­wende keineswegs so konsensual sind, wie manche annehmen oder hoffen. 

2018-08-28T23:47:21+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Alter­native Finan­zie­rungs­mo­delle fürs EEG?

Ob die EEG-Umlage wirklich zu hoch ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Dass sie zu hoch aussieht und Leute zu der Idee verleitet, die Energie­wende würde ihnen zu teuer: Das ist sicherlich wahr. Dazu kommt, dass viele meinen, dass das EEG die Kosten der Energie­wende nicht ausge­wogen verteilt.

Zwei Reform­vor­schläge für alter­native Finan­zie­rungs­op­tionen hat deswegen das Umwelt­bun­desamt (UBA) in einer aktuellen Studie vorgelegt. Verfasser sind das Forum Ökolo­gisch-Soziale Markt­wirt­schaft e.V. und Prof. Klinski.

Abwei­chend vom heutigen Modell der EEG-Finan­zierung, das auf einer Beauf­schlagung von Strom­lie­fe­rungen inklusive der Eigen­ver­sorgung beruht, soll das EEG-Konto, geht es nach dem Gutachten, künftig auch durch Steuern gefüllt werden. Dies würde in der Tat einen Paradig­men­wechsel darstellen. Denn derzeit zahlen die Letzt­ver­braucher eine Umlage, die die Übertra­gungs­netz­be­treiber „einsammeln“. Der Staat ist aus histo­ri­schen Gründen nicht selbst involviert.

Die Gutachter wollen das ändern. Vorschlag 1 würde das EEG-Konto füllen, indem die Energie­steuer, die Heiz- und Kraft­stoffe betrifft, mit einem Aufschlag belegt würde. Dieser würde 30 EUR/t betragen. Die Gutachter erhoffen sich damit eine Absenkung der EEG-Umlage von derzeit über 7 ct/kWh um gut 3 ct/kWh.

Darüber hinaus schlagen die Gutachter vor, eine Ausnahme im Energie­steu­er­gesetz zu streichen: Derzeit werden Einsatz­stoffe in der Strom­erzeugung nicht mit Energie­steuern belegt. Die Gutachter wollen dies mittel­fristig ändern. Gemeinsam mit dem ersten Vorschlag erhoffen sie sich davon eine Erhöhung des Steuer­auf­kommens um und 19 Mrd. EUR.

Zweifellos würde die EEG-Umlage dann kräftig sinken. Ebenso zweifellos würden Heizen und Autofahren teurer. Gerecht daran: Aus einer Strom­wende würde vielleicht wirklich eine Energie­wende. Völlig ungeklärt ist aber, wie eine solche Änderung in die vorhandene Syste­matik des Energie­rechts passen würde.

Leider endet das Gutachten auf S. 72/73 mit der Prokla­mation, recht­liche Probleme seien nicht zu erwarten. Angesichts der Bindungen des Finanz­ver­fas­sungs­rechts ist das einiger­maßen überra­schend. Zweck­ge­bundene Steuern? Und wie sieht das eigentlich mit dem Emissi­ons­handel aus? Wir glauben gern, dass es über das ETS hinaus­ge­hende Regelungen geben darf, wie in anderen EU-Ländern auch. Aber um die derzeit bestehenden nicht immer unkom­pli­zierten Wechsel­be­zie­hungen zwischen EEG und Emissi­ons­handel zu beherr­schen, sollte man alle möglichen Auswir­kungen einmal durch­ge­spielt haben. Das wurde hier leider versäumt. Bedau­er­li­cher­weise schmälert das den Wert des Gutachtens nicht ganz unerheblich.

2018-08-28T01:14:16+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|