Blind­leis­tung­wert­an­passung bei ersetzten Windkraftanlagen?

Blind­leistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blind­leistung „nur“ dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom trans­por­tiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann „versi­ckert“ er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungs­ka­pa­zität für die gute Wirkleistung.

Klar, dass ein strom­erzeu­gendes Unter­nehmen seine Blind­leis­tungs­werte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbe­treiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blind­leis­tungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbe­sondere durch Kompen­sa­ti­ons­an­lagen erbringen muss, tenden­ziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbe­treiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundes­netz­agentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19–091) entschied. Hier hatte der Netzbe­treiber nämlich dem Projek­tierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraft­an­lagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Kondi­tionen für die Blind­leis­tungs­vor­gaben angeboten wie in den Ursprungs­ver­trägen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durch­zu­setzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.

Der Anlagen­be­treiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich instal­lierte die Betrei­berin zwar eine kostspielige Blind­leis­tungs­kom­pen­sa­ti­ons­ein­richtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleich­zeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchs­ver­fügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.

Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspei­se­vertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich verein­barten Kündi­gungs- bzw. Verlän­ge­rungs­fristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals verein­barte Blings­leis­tungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefal­lenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbstän­digen Verfahren überlassen.

Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagen­ersatz ist kein Kündi­gungs­grund. Laufende Verträge sind trotzdem einzu­halten (Miriam Vollmer).

2020-04-30T14:11:57+02:0030. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

EEG: Keine Aufhebung des 52-GW-Deckels geplant

Eigentlich ist seit September 2019 alles klar: Der Solar­deckel soll weg. Der § 49 Abs. 5 EEG 2017, der verhindern sollte, dass die EEG-Umlage bedingt durch einen allzu feurigen Ausbau der Photo­voltaik durch die Decke geht, sieht vor, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solar­an­lagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finan­ziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigen­ver­sor­gungs­mo­delle hinaus geben würde.

Abseh­barer Weise würde dieser Deckel noch im ersten Halbjahr 2020 erreicht. An sich wollte die Regierung dem zuvor­kommen und den Deckel abschaffen. Aller­dings erklärte das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWi) sich hierzu nur bereit, wenn das Umwelt­mi­nis­terium (BMU) im Gegenzug Zugeständ­nisse bei der Abstands­re­gelung zwischen Wohnbe­bauung und Windkraft­an­lagen machen würde. Hier streitet man sich seit Monaten.

Offenbar ist das BMWi nach wie vor nicht bereit, das Patt aufzu­lösen. Im aktuellen Entwurf einer EEG-Novelle ist eine Strei­chung des § 49 Abs. 5 EEG 2017 nicht vorge­sehen. Ob das BMWi darauf speku­liert, dass nun, wo es dringend wird, das BMU doch die Windkraft opfert?

Immerhin will das BMWi nun etwas für die Vorha­ben­trägern tun, die bereits einen Zuschlag in einer Ausschreibung für ihre Anlage erhalten haben, so dass nun die Frist für die Reali­sierung läuft. Hier ist schon die Bundes­netz­agentur den Vorha­ben­trägern entgegen gekommen, nun soll das Gesetz selbst sechs Monate mehr Zeit einräumen. Doch solange es beim 52-GW-Deckel bleibt, gibt das BMWi der PV Steine statt Brot (Miriam Volmer).

2020-04-28T21:46:11+02:0028. April 2020|Erneuerbare Energien|

Natur­schutz: Abwei­chung von natur­fach­lichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster eine allgemein natur­schutz­rechtlich und insbe­sondere für Windener­gie­an­lagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraft­an­lagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Geneh­mi­gungs­ver­fahren konnte nicht ausge­schlossen werden, dass ein signi­fikant erhöhtes Tötungs­risiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formu­lierte, aber so nicht angewandte – Tötungs­verbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Geneh­mi­gungs­be­hörde eine natur­schutz­fach­liche Einschät­zungs­prä­ro­gative, also einen gerichts­freien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, „ob sich die Einschätzung auf nachvoll­ziehbare Überle­gungen stützt“. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvoll­ziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschie­denen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvoll­zieh­barer Überle­gungen, nämlich den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat­schutzes bei der Planung und Geneh­migung von Windener­gie­an­lagen in Nordrhein-Westfalen“ von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orien­tiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlaf­platz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausrei­chend geschützt, denn die Neben­be­stim­mungen, die dem Vorha­ben­träger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurück­ge­blieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orien­tiert, muss sie das nachvoll­ziehbar begründen. Ähnlich argumen­tiert das Gericht zum natur­schutz­recht­lichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überle­gungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Recht­spre­chung zu den vormals noch nicht verrecht­lichten techni­schen Anlei­tungen. Sie seien, so hieß es damals, antizi­pierte Sachver­stän­di­gen­gut­achten und wurden deswegen im Prozess heran­ge­zogen. Die damals disku­tierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokra­tische Legiti­mation fehlt ebenso wie eine inten­sivere fachliche Diskussion. Der Gesetz­geber sollte die Lücke selbst schließen, die die Recht­spre­chung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).