Wenig Klarheit für die Praxis: Die §§ 31a BImSchG

Wenn Not am Mann ist, sollen die Betreiber von geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen den Brenn­stoff wechseln dürfen, ohne an den Grenz­werten zu scheitern. Dies ergibt sich aus den neuen §§ 31a ff. BImSchG. Das ist besonders sinnvoll für viele Heizkraft­werke (HKW), die eine gewisse Varia­bi­lität besitzen, was sie verfeuern könnten.

Doch in der Praxis bringen die Normen bisher wenig. Denn sie setzen entweder eine Unter­bre­chung der Versorgung wegen einer „ernsten Mangellage“ voraus. Oder eine plözliche Unter­bre­chung der Versorgung. Eine Unter­bre­chung liegt aber bisher nicht vor: Der Brenn­stoff ist teuer, aber er fließt. Bislang können die Versorger also nicht umsteigen, denn allein Kosten­gründe und Absicherung der Versor­gungs­si­cherheit reichen nicht aus.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Die Betreiber wissen auch nicht, bis zum Ende der Heizpe­riode eine Unter­bre­chung bevor­steht. Das erschwert natürlich Kauf und Bevor­ratung. Erst zu kaufen, wenn die Unter­bre­chung einge­treten ist oder sicher bevor­steht, ist auch kein guter Weg, denn die letzten Monate haben gezeigt, wie schnell sich die Lage derzeit bewegt. Und wie viel muss oder kann dann gekauft werden? Wie lange brauchen die Behörden?

Hier sollten die europäi­schen und die deutschen Insti­tu­tionen jeden­falls noch einmal nachbessern. Es gibt noch erheb­liche Flexi­bi­liäten, die für die kommenden Monate Preise insbe­sondere für Heizwärme, aber auch für andere Güter dämpfen könnten, und gleich­zeitig die Versorgung sichern. (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:25:38+02:0014. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|

Mit heißer Nadel gestrickt: Rechts­un­si­cher­heiten bei Umsetzung der EnSikuMaV

Über die Kurzfris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSikuMaV
und die darin enthal­tenen neue Infor­ma­ti­ons­pflicht für Gas- und Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hatten wir bereits berichtet. Und wie das häufig der Fall ist bei Gesetzen und Verord­nungen die der Gesetz­geber mit heißer Nadel verfasst, ist uns bereits direkt die erste Unstim­migkeit aufgefallen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EnSikuMaV müssen Gas- und Wärme­ver­sorger Kunden die in Wohnein­heiten versorgt werden Infor­ma­tionen über die Höhe der voraus­sicht­lichen Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrech­nungs­pe­riode unter Berück­sich­tigung des am 1. September 2022 in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, berechnet unter Zugrun­de­legung des Energie­ver­brauchs der letzten voran­ge­gan­genen Abrech­nungs­pe­riode übermitteln

Die Pflicht richtet sich ausdrücklich an Gas- UND Wärme­lie­fe­ranten. Gaslie­fe­ranten können auf Basis eines Progno­se­ver­brauches relativ einfach die gewünschte Berechnung auf Basis des im Netzgebiet des Kunden geltenden Gas-Grund­ver­sor­gungs­ta­rifes erstellen. Auch wenn Sie selbst nicht der örtliche Grund­ver­sorger sind, denn dieser muss die Preise der Grund­ver­sorgung auf seiner Website veröf­fent­licht haben.

Was aber soll hier ein Wärme­lie­ferant tun? Eine Grund­ver­sorgung für Wärme existiert nicht. Das Instrument der Grund­ver­sorgung gibt es nur für die Strom- und Gasver­sorgung. Zudem wird in § 9 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich eine Berechnung auf Basis des „Grund­ver­sor­gungs­preis Erdgas“ verlangt.

Man könnte hier argumen­tieren, dass Wärme­lie­fe­ranten, die die gelie­ferte Wärme unter Verwendung des Einsatz­stoffes Erdgas erzeugen, im Rahmen der gefor­derten (Wärme)preisberechnung eigene Gasbe­zugs­kosten zu den Preisen der Grund­ver­sorgung ansetzen müssten und daraus einen fiktiven Wärme­preis errechnen, der dann dem Kunden mitzu­teilen ist.

Aber was sollen Wärme­lie­fe­ranten berechnen, deren Wärme­er­zeugung gar nicht auf Erdgas beruht? Eine Berechnung auf Basis eines Einsatz­stoffes durch­führen, der gar nicht verwendet wird? Das Ergebnis dürfte eine für den Kunden gänzlich unbrauchbare Progno­se­be­rechnung sein.

Hier besteht aus unserer Sicht Klärungs- und Nachbesserungsbedarf.

(Christian Dümke)

2022-09-09T01:12:04+02:009. September 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurecht­ge­stutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittel­fristenergieversor­gungssiche­rungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jeden­falls in sich. Zum einen geht es um Heizungs­an­lagen. Der Eigen­tümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detail­lierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimie­renden Maßnahmen, die die fachkundige Person ideni­ti­fi­ziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydrau­li­scher Abgleich von Gaszen­tral­hei­zungen vorge­sehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nicht­wohn­ge­bäuden und kleinen Wohnge­bäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 statt­finden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude still­gelegt wird oder Heizungs­tausch oder Wärme­dämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Spreng­stoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle „konkret identi­fi­zierten und als wirtschaftlich durch­führbar bewer­teten Maßnahmen“ aus Energie­audits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zerti­fi­zierer, Umwelt­gut­achter oder Energie­au­di­toren zu bestä­tigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spiel­räume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen vorge­sehen, für die andere Effizi­enz­maß­nahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamt­ener­gie­ver­brauch weniger als 10 GWh beträgt. 

Für viele Unter­nehmen, Vermieter und Eigen­tümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

2022-09-07T00:11:17+02:007. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|