Was ist los mit den Sektorzielen?

Der Koali­ti­ons­aus­schuss hätte mit den Sektor­zielen auch den Klima­schutz unter den Bus geworfen, meinen manche, und bisweilen hört es sich so an, als wäre Volker Wissing nun aller Bindungen ledig und könnte ab morgen 24/7 den Motor aufheulen lassen. Doch stimmt das wirklich? Was verbirgt sich eigentlich hinter diesen Sektor­zielen? Und was verliert das Klima­schutz­gesetz (KSG) durch die Beschlüsse des Koali­ti­ons­aus­schuss?

Zunächst: Die Sektor­ziele sind ein Kind der Großen Koalition. In dem KSG sind für die Sektoren Energie, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirt­schaft und Abfall­wirt­schaft jährliche Minde­rungs­ziele vorgesehen.In Summe sollen alle Sektoren zusammen bis 2030 insgesamt 65% einsparen, bis 2040 dann 88% und bis 2045 soll die Netto­null­linie erreicht werden. Man kann also sehr genau sehen, welcher Sektor on track ist und wer patzt.

Weder die Minde­rungs­ziele noch die Sektor­ziele sollen nun abgeschafft werden. Es soll auch weiterhin jährlich aufge­führt werden, was erreicht worden ist und ob das ausreicht. In welchen Bereichen es Probleme gibt, sieht man also auch weiterhin. Was sich aber ändert: Heute muss das zuständige Minis­terium, in dessen Geschäfts­be­reich die Emissionen nicht plangemäß sinken, nach § 8 Abs. 1 KSG innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Bewertung der Emissi­ons­daten durch den Exper­tenrat für Klima­fragen ein Sofort­pro­gramm vorlegen, das dann wieder der Exper­tenrat begut­achtet, bevor es dann in die Umsetzung geht. Künftig soll statt dessen jeweils nach zwei Jahren, in denen die Sektoren gemeinsam die Ziele so verfehlt haben, dass die Zieler­rei­chung 2030 unwahr­scheinlich wird, ein gemein­sames Programm aufgelegt werden. Hierbei sollen die für die Verfehlung verant­wort­lichen Minis­terien „insbe­sondere“ etwas beitragen, aber eben auch die, die eigentlich auf dem Zielpfad sind.

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Kritiker wenden nun ein, dies würde die Minis­terien aus der Verant­wortung entlassen, die ihren Job nicht machen. Das ist auf der einen Seite sicherlich wahr, denn heute muss vor allem das Verkehrs­mi­nis­terium liefern, dessen Sektor die Ziele verletzt hat. Nach den angekün­digten Änderungen ist die Zieler­rei­chung künftig Aufgabe der ganzen Bundes­re­gierung. Doch bedeutet das wirklich einen Nachteil für den Klima­schutz? Schließlich liefert das Verkehrs­mi­nis­terium nun schon seit Monaten nicht, hat dies offenbar auch nicht vor, aber Konse­quenzen hat diese Verwei­gerung nicht. So super läuft es offenbar nicht mit den nun so geprie­senen Sektor­zielen: Der Mecha­nismus setzt voraus, dass ein Minis­terium die Ziele überhaupt reali­sieren will. Ist es einem Haus egal, dann passiert heute schon gar nichts. Schlechter kann es also nicht werden.

Wird es vielleicht sogar besser? Immerhin soll künftig die Bundes­re­gierung – also alle Minis­terien – beschließen, wie man wieder auf die Spur kommt. Das Interesse der anderen Häuser an effizi­enten Klima­schutz­maß­nahmen auch in den schwie­rigen Sektoren steigt damit natürlich. Und es ist ja auch durchaus nicht klar, wo gerade Emissi­ons­min­de­rungs­maß­nahmen am kosten­güns­tigsten sind. Insofern: Im Papier stehen einige schwierige Maßnahmen. Diese gehört aber wohl eher nicht dazu (Miriam Vollmer).

2023-03-30T01:16:39+02:0030. März 2023|Energiepolitik|

Die neue Heizung: Was steht denn nun im GEG‑E?

Viel Aufregung gibt es gerade um Thema Heizung. Will Robert Habeck wirklich alle Deutschen zwingen, nächstes Jahr eine Wärme­pumpe einzu­bauen? Wir haben uns den Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes vom 07.03.2023 (GEG‑E) einmal angesehen.

Mehr als nur Wärmepumpen

Die Neure­ge­lungen, die Heizungen betreffen, stehen in den §§ 71ff. GEG‑E. Anders als vielfach disku­tiert, ist hier nicht nur die Rede von Wärme­pumpen. Der Entwurf ist sozusagen techno­lo­gie­offen. Diese sollen zu mindestens 65% aus erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme gespeist werden. Neben der Wärme­pumpe nennt der Entwurf Fernwärme und Strom­di­rekt­hei­zungen als Alter­na­tiven auch im Neubau. Für Bestands­ge­bäude kommen neben diesen Möglich­keiten auch noch Wärme aus Solar­thermie, Biomasse oder grünem Wasser­stoff oder Wärme­pumpen-Hybrid­hei­zungen, also eine Kombi­nation aus Wärme­pumpe und einer Verbren­nungs­ein­richtung, die auch fossil betrieben werden kann, in Frage. Für alle Heizungen gelten zusätz­liche quali­tative Kriterien.

Was bei der Verengung der öffent­lichen Diskussion auf Wärme­pumpen oft unter den Tisch fällt: Fernwärme kommt künftig eine zentrale Rolle zu, die dem einzelnen Euigen­tümer die Planung und Vorfi­nan­zierung abnimmt. Oft bietet ein Fernwär­menetz auch Zugang zu Wärme­quellen, die einem einzelnen Eigen­tümer nicht offen­stehen wie etwa über Kaltwas­ser­netze, Großwär­me­pumpen oder Tiefenbohrungen.

Neubau und Bestand nach 30 Jahren

Die meisten Eigen­tümer können aufatmen. Die 65% EE gelten nicht Knall auf Fall ab dem 01.01.2024 für jeden, der zu Hause nicht frieren will. Sondern erst einmal für den Neubau und für neue Heizungen in Bestands­ge­bäuden. Wer also gerade eine Gastherme gekauft hat, kann diese auch weiternutzen.

Für Bestands­an­lagen führt § 72 GEG‑E teilweise langjährige Übergangs­fristen auf. Heizkessel müssen erst ausge­tauscht werden, wenn sie 30 Jahre laufen. Für Nieder­tem­pe­ratur- und Brenn­wert­kessel und eine Reihe sehr kleiner oder sehr großer Anlagen gibt es Übergangs­fristen, in denen diese 30 Jahres-Frist nicht gilt. Erst 2044 ist dann ratzekahl Schluss mit jeglicher fossiler Verbrennung.

Ja, es gibt Ausnahmen

In der Öffent­lichkeit ist sie omnipräsent: Die einsame Witwe im großen Haus, das sie und ihr verstor­bener Mann sich über viele Jahre vom Munde abgespart haben, aber nun reicht die kleine Witwen­pension nicht aus für die neue Heizung. Diese Fälle soll § 72 Abs. 3 GEG‑E erfassen. Wenn ein Eigen­tümer in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen mindestens seit dem 01.02.2002 wohnt, so steht eine Umrüstung nicht vor 2030 an, teilweise erst ab 2033. Und findet ein Eigen­tü­mer­wechsel statt, etwa weil die alte Dame stirbt und den Kindern das Haus hinter­lässt, so haben sie noch zwei Jahre Zeit, auch wenn die 30 Jahre an sich schon abgelaufen sind. Ausnahmen gibt es auch für Heizungs­ha­varien und den Übergang bis zum Anschluss an ein Wärmenetz.

Was ist mit Mietern?

Dre Entwurf hängt den Mieter­schutz verhält­nis­mäßig hoch. § 71m GEG‑E ordnet an, dass die Heizkosten durch gasförmige Brenn­stoffe, mit einem biogenen Anteil oder Wasser­stoff nur bis zur Höhe des Erdgas-Grund­ver­sorgngs­tarifs vom Mieter getragen werden sollen. Kostet zB Wasser­stoff mehr, so bleibt der Vermieter auf diesen Kosten sitzen. Ist der Mieter selbst Kunde, kann er vom Vermieter einen Mehrkos­ten­ersatz fordern. Kostet ein Biobrenn­stoff mehr als Erdgas, so ist das das Problem des Vermieters.  Mieterhö­hungen wegen Wämepumpen soll es auch nur geben, wenn die Jahres­ar­beitszahl der Wär,epumpe 2,5 oder höher beträgt, es sei denn das Gebäude ist jünger als 1996 oder nachge­wie­se­ner­maßen effizient. Ist das nicht der Fall, so sind nur 50% ansatzfähig.

Ist das nicht ganz schön diktatorisch?

Das GEG‑E macht viele ordnungs­recht­liche Vorgaben. Ordnungs­recht ist unpopulär, denn wer lässt sich schon gern etwas sagen? In diesem Fall spricht aber doch Einiges für Ordnungs­recht, vor allem der Schutz der Mieter und Eigen­tümer vor kurzsich­tigen Entschei­dungen. Denn nach § 3 Abs. 2 Klima­schutz­gesetz (KSG) soll Deutschland ab 2045 netto null emittieren. Das BEHG ist darauf ausgelegt, so dass die Preise für CO2 nach 2027 an sich sehr schnell steil steigen müssten. Der EU-Rahmen, die Lasten­tei­lungs­ver­ordnung, zielt auf die europa­weite Nullinie 2050 ab und setzt ehrgeizige Zwischen­ziele. Aus alledem ergibt sich: Der CO2-Preis wird sich vervielfachen.

Kostenlose Illustrationen zum Thema Installateur

Wer also mit Blick auf die aktuellen Gaspreise eine neue Heizung ordert, hätte in zehn Jahren hohe, oft untragbare Wohnkosten. Heizungen amorti­sieren sich aber erst nach 30, manchmal 35 Jahren. Lock-In Effekt nennen Wirtschafts­wis­sen­schaftler diese Falle, um deren Vemeidung es bei den vielen ordnungs­recht­lichen Vorgaben des GEG geht. Klar ist aber auch: Unver­zichtbar ist Ordnungs­recht hier nicht. Die FDP etwa setzt auf die Eigen­ver­ant­wortung von Eigen­tümern, den CO2-Preis zu antizi­pieren und will allein über den CO2-Preis steuern.

Wie geht es weiter?

Wie das GEG am Ende des aktuellen politi­schen Ampel­streits aussieht, ist derzeit schwer absehbar. Dass die Umrüs­tungs­pflicht ganz fällt, ist aber wenig wahrscheinlich, denn die 65% Erneu­erbare stehen schon im Koali­ti­ons­vertrag, anders als ein ETS only, der die Klima­ziele nur per Preis ansteuern will. Als wahrscheinlich gilt aber mehr Unter­stützung für die Umrüstung. Eine Verschiebung der 65%-Pflicht um ein Jahr wäre ebenfalls denkbar, aber da weder die netto null 2045 noch der damit verbundene Preis­an­stieg im BEHG zur Dispo­sition stehen, ist es sehr fraglich, ob eine solche Regelung den Betrof­fenen auf die lange Sicht wirklich hilft. Nachher ist der Betrieb der Gasheizung zwar ein Jahr länger erlaubt als geplant, aber so unwirt­schaftlich, dass dann doch umgerüstet wird. Betroffene hätten dann doppelte Kosten (Miriam Vollmer).

2023-03-24T21:50:57+01:0024. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Strom­ent­nahme durch Batteriespeicher

Batte­rie­speicher sind ein wichtiges Element für die Nutzung erneu­er­barer Energien. Vor allem können sie dazu dienen, den Eigen­ver­brauch von selbst erzeugtem Strom zu optimieren. Dadurch kann die Differenz zwischen dem Preis für aus dem Versor­gungsnetz entnom­menen Strom und dem Preis für selbst einge­speisten Strom überbrückt werden, was sich auch wegen der unter Umständen gesparten Steuern, Entgelte und Umlagen lohnen kann. Gerade nach Wegfall der EEG-Umlage lohnt sich die Erzeugung von erneu­er­baren Energien primär für den Eigen­ver­brauch, der mit einem entspre­chenden Speicher erhöht werden kann.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Batte­rie­speicher können auch auf der Netzebene eine sinnvolle Funktion erfüllen. Denn sie können helfen, durch Entnahme Kapazi­täts­eng­pässe auszu­gleichen und zu Spitzen­last­zeiten den entnom­menen Strom wieder einzu­speisen. Rein quanti­tativ wird dieser Effekt des Ausgleichs durch Batte­rie­speicher zwar manchmal überschätzt, da die aktuelle Kapazität noch sehr gering ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass der Gesetz­geber hier Anreize setzt, um den Bau weiterer Batte­rie­speicher zu fördern.

Daher gibt es Vergüns­ti­gungen für Batte­rie­speicher, die nicht – oder nicht ausschließlich – der Maximierung des Eigen­ver­brauchs dienen, sondern netzdienlich betrieben werden. So entfällt gemäß § 5 Abs. 4 Strom­steu­er­gesetz (StromStG) die Strom­steuer unter bestimmten Voraus­set­zungen. Denn in dieser Vorschrift ist seit dem 01.07.2019 die gesetz­liche Fiktion enthalten, dass stationäre Batte­rie­speicher Teil des Versor­gungs­netzes seien. Der in ihnen gespei­cherte Strom wird zwar von elektri­scher Energie in der Regel vorüber­gehend in chemische Energie umgewandelt. Er wird dem Versor­gungsnetz dadurch jedoch nicht entnommen. Darüber hinaus gibt es auch in der Recht­spre­chung es eine Tendenz, die „Entnahme“ im Sinne des Energie­steu­er­rechts nur dann anzunehmen, wenn zugleich eine „elimi­nie­rende Nutzung“ des Stroms erfolgt (BFH vom 24.02.2016 – VII R 7/15, BFHE 252, 568).

Nach § 118 (Energie­wirt­schafts­gesetz) EnWG gibt es bis 2025 auch für die Entgelte zur Netznutzung eine Ausnahme für neue Batte­rie­speicher. Die Speicher sind für 20 Jahre von Netznut­zungs­ent­gelten befreit. Auch hier wird aller­dings voraus­ge­setzt, dass die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Vertei­lernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurück­ge­wonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz einge­speist wird. (Olaf Dilling)

 

2023-03-23T10:58:30+01:0023. März 2023|Energiepolitik, Strom|