Grüne Fernwärme im neuen GEG‑E

Wir hätten ja nie gedacht, dass Heizungen überhaupt das Potential haben, eines Tages die Volks­seele zu erregen, aber man lernt ja nie aus. Immerhin, die Koalition ist sich jetzt wohl einig: Mit dem neuen Entwurf eines Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG‑E) vom 31.03.2023 können jetzt wohl alle drei Partner der Ampel leben.

Doch auch abseits der umstrit­tenen Frage, wann Eigen­tümer neue Heizungen einbauen müssen, ist das GEG‑E mehr als einen Blick wert. Für Fernwär­me­ver­sorger ist § 71b GEG‑E eine sicherlich zentrale Norm. Hier heißt es in Abs. 1, dass neue Netze, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 statt­findet, 65% Erneu­erbare Wärme enthalten müssen. Erwei­te­rungen sind ausgenommen.

Für Fernwär­me­netze mit Baubeginn vorm 31.12.2023 liegt, gilt das nicht, sie dürfen diese magische Grenze erst einmal unter­schreiten. Die GEG-Konfor­mität wird dann zunächst fingiert, so dass der Kunde sich erst einmal entspannt zurück­legen kann. Aller­dings muss bis 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan des Versorgers existieren, der die Pläne für die Dekar­bo­ni­sierung bis 2044 beschreibt. Zwischenziel sind 50% Erneu­erbare 2030. Der Trans­for­ma­ti­onsplan ist keine neue Idee, Fernwär­me­ver­sorger kennen ihn schon aus der Richt­linie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die Nachfol­ge­re­gelung von Wärme­netze 4.0.

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Wichtig ist die Neure­gelung auch für Gemeinden, die ihre neuen Netze mit einer Fernwär­me­satzung absichern wollen. Hier soll künftig gelten: Wenn ein Netz mit § 71b GEG‑E in Einklang steht, dann ist es ein geeig­netes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressour­cen­schutzes. Damit knüpft die Neure­gelung an § 44 GEG an. So können Gemeinden einen hohen Anschlussgrad und damit auch die wirtschaft­liche Attrak­ti­vität der Versorgung sichern, wobei auch abseits solcher Satzungen klar sein dürfte: Künftig steht die Fernwärme schon aus wirtschaft­lichen Gründen besser da denn je (Miriam Vollmer).

2023-04-05T01:28:43+02:005. April 2023|Energiepolitik, Wärme|

Die neue Heizung auf europäisch

Nach einer bewegten Woche Heizungs­kampf scheint nun also festzu­stehen: Brenn­wert­kessel und Nieder­tem­pe­ra­tur­kessel müssen nach der Einigung der Koalition nicht nach 30 Jahren ausge­tauscht werden. Wer eine funktio­nie­rende Heizung hat, darf sie behalten. Doch wie lange können sich Eigen­tümer darauf wirklich verlassen? Wir werfen zum Ende der Woche einen kleinen Blick nach Brüssel. Denn was manche gern vergessen: Gemein­schafts­recht geht vor. Deutschland kann also nur in den Grenzen des Gemein­schafts­rechts agieren.

Zunächst: 2050 ist Schluss. In Art. 2 Abs. 1 des EU-Klima­ge­setzes ist 2050 als Nulllinie vorge­sehen. Zwar bedeutet „netto null“, dass theore­tisch auch weiter fossile Brenn­stoffe verbrannt werden können, wenn an anderer Stelle mehr negative Emissionen die Verbrennung kompen­sieren. Aber für ein komplettes Gasnetz reicht das absehbar nie im Leben. Eine Gasheizung, die 2023 instal­liert wird, wird also danach maximal 27 Jahre alt, selbst wenn Deutschland das selbst­ge­steckte Ziel, 2045 die Nettonull zu erreichen, nicht reali­siert. Bleibt es beim KSG, so ist nach 22 Jahren Schluss.

Dann haben sich Rat und Parlament schon im Dezember auf eine neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie geeinigt. Diese sieht einen Emissi­ons­handel auch für Brenn- und Treib­stoffe auf EU-Ebene ab 2027 vor. Das heißt, dass Heizöl und Gas immer teurer werden. Die Verknappung, die zu dieser Verteuerung führt, zielt nämlich auf eine Nullinie ab: Jedes Jahr schrumpft das Budget um 5,15% ab 2024 und 5,43% ab 2028. Das bedeutet: Schon lange vor 2050 – oder 2045 wie im deutschen § 3 Abs. 2 Kllima­schutz­gesetz – werden die Zerti­fikate so teuer, dass Heizungen vielleicht noch erlaubt, aber nicht mehr wirtschaftlich sind.

Doch sind sie überhaupt noch erlaubt? Parallel zur Reform des Emissi­ons­handels als Teil des großen Pakets „Fit for 55“ wird gerade auch die Gebäu­de­richt­linie (EPBD) novel­liert. Hier hat das EU-Parlament am 14.03.2023 in erster Lesung eine Verschärfung des Kommis­si­ons­vor­schlags beschlossen. Danach müssen Gebäude nicht nur effizi­enter werden. Ab 2028 sollen auch alle neuen Gebäude Nullemis­si­ons­ge­bäude sein. Für den Bestand soll 2035 Schluss mit der fossilen Verbrennung sein, es sei denn, dies ist nicht möglich. Dann gilt 2040.

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Zwar ist die EPBD noch nicht beschlossen. Doch es ist durchaus realis­tisch, selbst nach Kompro­missen im weiteren Verfahren das Ende der Gas- und Ölheizung durch verpflich­tende EU-Regelungen in der zweiten Hälfte der Dreißiger Jahre zu erwarten.

Zu deutsch: Mehr als maximal 15 Jahre Nutzung haben Heizungen auf fossiler Basis nach aktuellem Stand der Gesetz­gebung und der laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren wohl nicht mehr vor sich. Versorger wie Verbraucher sollten sich darauf einstellen (Miriam Vollmer).

2023-04-01T01:02:15+02:001. April 2023|Energiepolitik|

Koali­ti­ons­ver­hand­lungen: Hat die FDP das geplante Gashei­zungs­verbot (wirklich)wegverhandelt?

Über 48 Stunden haben die Koali­ti­ons­partner über den künftigen Kurs bei Klima­schutz verhandelt und es muss ein zähes Ringen gewesen sein. Im Nachgang versucht jede Partei das Ergebnis dann bestmöglich ihrer Wähler­ziel­gruppe zu verkaufen.

Habeck scheitert mit Heizungs­tausch-Pflicht für alte Öl- und Gashei­zungen“ lautet in diesem Zusam­menhang eine Schlag­zeile oder „Aufatmen im Heizungskeller„Was Habeck vorhatte, war Wahnsinn!

Grund genug noch einmal genau hinzu­schauen, was von den ursprüng­lichen Plänen aus dem Entwurf des GEG über den wir bereits berich­teten im Hinblick auf das heiß disku­tierte „Gashei­zungs­verbot“ nun verändert werden soll.

Ein wesent­licher Punkt, der dazu regel­mäßig in den Berichten Presse auftaucht ist die nun angeblich dazu neu verein­barte „Techno­lo­gie­of­fenheit“ nach der auch über 2024 hinaus weiterhin auch Gashei­zungen betrieben werden dürfen, wenn hierbei zum Beispiel „Grüner Wasser­stoff“ statt Erdgas als Brenn­stoff zum Einsatz kommt. „Es wird keine Austausch­pflicht geben für bestehende Heizungen, sondern lediglich Vorgaben für neu einge­baute Heizungen“, sagte FDP-Chef Lindner dazu.

Aber ist das jetzt wirklich eine inhalt­liche Änderung die da den Grünen bei ihren Plänen abgerungen wurde? Schaut man dazu in den Entwurf des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes, wie er bereits vor den Nachver­hand­lungen bestand dann kann man feststellen, dass der Entwurf eigentlich bereits techno­lo­gie­offen war (wir berich­teten). Ein Verbot war bereits dort nur vorge­sehen für „Heizkessel, die mit festem fossilen oder mit einem flüssigen oder gasför­migen Brenn­stoff beschickt werden“. Eine Pflicht zum Einbau konkret von Wärme­pumpen als Heizungs­tech­no­logie war dort ebenfalls nicht vorge­sehen. In § 71 des GEG-Entwurfes steht lediglich:„Heizungs­an­lagen, die zum Zweck der Inbetrieb­nahme in einem Gebäude eingebaut oder aufge­stellt werden, müssen mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereit­ge­stellten Wärme mit erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugen.“

Der zukünftige Betrieb von Heizungen mit grünem Wasser­stoff oder anderen CO2 neutralen Brenn­stoffen war somit schon nach diesem Geset­zes­entwurf zulässig und stellt somit keine inhalt­liche Verän­derung dar, die von FDP oder SPD den Grünen abgerungen worden wäre. In § 71f des GEG-Entwurfes finden sich bereits konkrete Anfor­de­rungen an den Heizungs­be­trieb mit Biomasse oder Wasserstoff.

Von einer „Austausch­pflicht“ für konven­tio­nelle Gashei­zungen war dort ebenfalls nicht die Rede. Verboten werden sollte bereits dort nur der Neueinbau fossiler Heizungen.

Unser Fazit:

Beim Thema „Gashei­zungs­verbot“ scheint es abgesehen von dem Versprechen die Heizungs­um­stellung großzü­giger finan­ziell fördern zu wollen, keine so großen Verän­de­rungen zu geben, wie gerade vielfach verbreitet wird.

(Christian Dümke)

2023-03-31T16:51:33+02:0031. März 2023|Energiepolitik|