Abschied von der deutschen Atomkraft

Der deutsche Atomaus­stieg ist in wenigen Tagen vollzogen. Nach 66 Jahren deutscher Nutzung von Atomstrom wird am 15. April 2023 die letzten drei deutsche Atomkraft­werke Isar 2, Emsland und Neckar­westheim 2 vom Netz gehen. Grund für uns, noch einmal kurzen einen Blick zurück zu werfen.

Hoffnung auf die atomare Zukunft

Der erste deutsche Kernre­aktor wurde 1957 in Betrieb genommen. Es handelt sich um einen Forschungs­re­aktor der TU München. Mit der Nutzung der Atomkraft waren zu dieser Zeit große Hoffnungen verbunden. Im Godes­berger Programm der SPD von 1959 wurde die Hoffnung geäußert „daß der Mensch im atomaren Zeitalter sein Leben erleichtern, von Sorgen befreien und Wohlstand für alle schaffen kann, wenn er seine täglich wachsende Macht über die Natur­kräfte nur für fried­liche Zwecke einsetzt“. Auf Ihrem Höhepunkt erzeugte die Kernkraft rund 30 % des deutschen Strom­be­darfes. Zuletzt waren es nur noch ca. 4 %.

Geschei­terte Projekte

Nicht jede Kraft­werks­planung war dabei eine Erfolgs­ge­schichte. Insgesamt 24 deutsche Anlagen waren in Planung, die aber nie in Betrieb gingen, weil entweder bereits die erfor­der­liche Geneh­migung nicht erteilt wurde oder aber der Bau aus anderen Gründen nie fertig gestellt wurde. So wie das Kernkraftwerk Kalkar, ein Gemein­schafts­projekt von Deutschland, Belgien sowie den Nieder­landen, dass 1985 zwar fertig­ge­stellt wurde, jedoch wegen Sicher­heits­be­denken nie in Betrieb ging.

Kernkraft­nutzung in der DDR

Die Nutzung der Atomkraft war kein allein westdeut­sches Projekt, denn auch die DDR betrieb  zwei eigene Kernkraft­werke. Das Kernkraftwerk Lubmin, dass 1995 still­gelegt wurde und das Kernkraftwerk Rheinsberg, dessen Abschaltung bereits 1990 erfolgte. Zudem sollte in Arneburg bei Stendal das größte Atomkraftwerk der DDR entstehen, das bei Fertig­stellung auch das größte Kernkraftwerk Deutsch­lands gewesen wäre. Doch die Wende kam hier dazwischen.

Wider­stand und Ausstieg

Der erste Wider­stand gegen die Kernkraft­nutzung in Deutschland begann sich in der Mitte der 70er Jahre zu formieren. Die Besetzung der Baustelle des AKW Wyhl von Februar bis Oktober 1975 gilt als Beginn der bundes­deut­schen Anti-Atomkraft-Bewegung. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg entstand eine bekannte und lokal starke Bürger­initiative und Anti-Atomkraft-Bewegung, die bis heute präsent ist. Die Katastrophe von Tscher­nobyl im Jahr 1986 verstärkte die Ablehnung der Atomkraft in Teilen der Bevöl­kerung nur noch mehr. Die aus der Anti-Atomkraft­be­wegung hervor­ge­gangene neue Partei der GRÜNEN zog 1983 in den Bundestag ein und kurze Zeit später begann auch die SPD sich politisch von der Atomkraft abzuwenden. Der Atomaus­stieg wurde dann im Jahr 2000 beschlossen und in Folge der Katastrophe von Fukushima letzt­endlich auch von den nachfol­genden CDU Regie­rungen mitgetragen.

(Christian Dümke)

2023-04-13T21:55:00+02:0013. April 2023|Energiepolitik|

Anpas­sungs­mög­lichkeit für Entlas­tungs­kon­tin­gente soll kommen (aber nur ein bisschen)

Na immerhin: Zu den viel bedau­erten Festle­gungen der Energie­preis­bremsen gehörte die Schwie­rigkeit, bei RLM-Kunden das Entlas­tungs­kon­tingent zu korri­gieren. Denn hier kommt es auf den gemes­senen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrek­tur­mög­lichkeit in den Gesetzen nicht vorge­sehen ist, ist das Entlas­tungs­kon­tingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letzt­ver­braucher bzw. Kunden, die pande­mie­be­dingt 2021 nur einge­schränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimm­bäder, Konzert­hallen, aber auch viele Geschäfte, Gastro­nomie und andere Einrichtungen.

Kostenlose Fotos zum Thema Fallschirmspringer

Für Gas und Wärme will der Gesetz­geber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG instal­lieren. Er soll zusätz­liche Entlas­tungs­be­träge erlauben, wenn der Begüns­tigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbau­hilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärme­menge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchst­gren­zen­über­schreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.

Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbe­hörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausge­staltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätz­liche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkraft­treten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinetts­be­schluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).

2023-04-07T03:11:01+02:007. April 2023|Energiepolitik|

Fragen und Antworten zum „Gashei­zungs­verbot“ im neuen GEG Entwurf

Der erste Entwurf zur Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes wurde als Ergebnis der Koali­ti­ons­ver­hand­lungen noch einmal angepasst. Man kann ihn hier anschauen. Da das Thema die Gemüter derzeit stark bewegt, werden wir nachfolgend auf einige Einzel­fragen zum geplanten Gesetz eingehen:

Werden Gashei­zungen verboten?

Nein. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass bei Neuin­be­trieb­nahme einer Heizungs­anlage mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereit­ge­stellten Wärme mit erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme erzeugt werden muss (§ 71 GEG). Der Betrieb einer Gasheizung unter Einsatz von Biogas oder „grünem“ Wasser­stoff wäre hiernach erlaubt. Die Gebäu­de­ei­gen­tümer können gem. § 70 Abs. 2 GEG ausdrücklich frei wählen, mit welcher Heizungs­anlage die Vorgabe erfüllt wird.

Wie stellt man sicher, dass eine Wärme­pumpe, die mit normalem Strom betrieben wird, die Anfor­de­rungen an den Einsatz von 65 % erneu­er­baren Energien erfüllt?

Bei Verwendung einer Wärme­pumpe wird vom Gesetz­geber automa­tisch unter­stellt, dass die Anfor­derung an den Einsatz von 65 % erneu­er­baren Energien als erfüllt gilt (§ 71c GEG). Normaler Strom aus der Steckdose („Graustrom“) besteht derzeit zu gut 50 % aus erneu­er­baren Energien.

Was gilt, wenn eine bisher funktio­nie­rende konven­tio­nelle Gasheizung durch eine Havarie zerstört wird?

Nach einer Heizungs­ha­varie kann gem. § 71i GEG einmalig und höchstens für drei Jahre übergangs­weise die alte Heizungs­anlage ausge­tauscht und eine neue Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt und betrieben werden, die nicht die neuen Vorgaben an die Nutzung erneu­er­barer Energien erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungs­anlage durch­ge­führt werden.

Was macht man, wenn man sich künftig an ein Fernwär­menetz anschließen möchte und nur die Zeit bis dahin noch überbrücken muss?

Hier gilt eine Ausnahme gem. § 71 j GEG. Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz kann eine konven­tio­nelle Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt und betrieben werden, die nicht die neuen Vorgaben erfüllt, wenn der für den Betrieb der Heizungs­anlage Verant­wort­liche einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2035, beliefert wird.

Was gilt in Gebäuden mit Gasetagenheizungen?

In Gebäuden, in denen mindestens eine Etagen­heizung betrieben wird, gelten
die Vorgaben zur Umstellung auf Wärme­er­zeugung auf Basis von 65 % erneu­er­baren Energien erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagen­heizung ausge­tauscht und eine neue Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme in dem Gebäude eingebaut oder aufge­stellt wurde.

Entscheidet sich der Verant­wort­liche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagen­heizung betrieben wird, innerhalb der Frist für eine teilweise oder vollständige Umstellung der Wärme­ver­sorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungs­anlage zur Erfüllung der Vorgabe, verlängert sich die Frist für alle Wohnungen und sonstigen selbst­stän­digen Nutzungs­ein­heiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungs­anlage erfasst sind, um den Zeitraum bis zur Fertig­stellung der zentralen Heizungs­anlage, längstens jedoch um zehn
Jahre.

(Christian Dümke)

2023-04-06T20:20:56+02:006. April 2023|Energiepolitik|