Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!

Deutschland streitet über Wärme­pumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfi­nan­zierung durch den Eigen­tümer zu dekar­bo­ni­sieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärme­lie­fer­ver­ordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergan­genheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätz­lichen Neben­kosten nicht umlegen kann.

Reihenhäuser, Bunte, Gebäude

Doch in Kombi­nation mit der Dekar­bo­ni­sierung der Wärme­netze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekar­bo­ni­sieren. Gas oder Öl in der Einzel­feuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brenn­stoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kosten­ver­gleich, der in die Vergan­genheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunfts­ge­richtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,

Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwar­tungs­haltung der Preis­ent­wicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).

2023-06-09T21:01:55+02:009. Juni 2023|Energiepolitik, Wärme|

Geplant: Erleich­te­rungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkon­so­lar­an­lagen, also kleine Solar­module, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungs­ei­gen­tümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemein­schafts­ei­gentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungs­ei­gen­tümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers wenig Begeis­terung aufbringen, bisweilen wegen der befürch­teten Unein­heit­lichkeit der Fassa­den­ge­staltung, bisweilen „aus Prinzip“ (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneu­er­baren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Geneh­migung durch die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchs­schutz oder Ladesäulen auch soll der Eigen­tümer die Geneh­migung einer Stecker­so­lar­anlage von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungs­ei­gentum soll die Stecker­so­lar­anlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Stecker­so­lar­anlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumut­bar­keits­grenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkon­so­lar­anlage instal­lieren soll

Der Entwurf des Minis­te­riums steht hier. 

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Wie in einer Gemeinde gebaut werden soll, wird seit jeher durch die Gemeinde geplant. Wo soll sich Gewerbe ansiedeln, wie sollen die Fassaden in der Innen­stadt gestaltet werden, all das steht im Bebau­ungsplan. Für die Wärme­ver­sorgung gibt es bisher solche Planungs­in­stru­mente nur in einigen Bundes­ländern wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein.

Schon im Koali­ti­ons­vertrag hat die Bundes­re­gierung sich vorge­nommen, das zu ändern. Denn Öl- und Gashei­zungen müssen mittel­fristig durch neue Infra­struk­turen ersetzt werden. Die Bereit­stellung dieser Infra­struktur ist zumindest teilweise eine öffent­liche Aufgabe, sei es durch den Aufbau oder Ausbau von Wärme­netzen, die Ersetzung von Heizkraft­werken und ‑kesseln durch klima­neu­trale Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, den gezielten Ausbau der Strom­netze, aber eben auch vemeintlich weiche Faktoren wie die Fortbildung des örtlichen Handwerks, ein verbes­serter Zugang zu Energie­be­ra­tungen oder weitere Maßnahmen, die den Übergang zu einer dekar­bo­ni­sierten Wärme­ver­sorgung erleichtern. Eine kommunale Wärme­planung ist also nicht übergriffig oder ein Zeichen dafür, dass die Regierung mehr über Haushalte erfahren möchte, als sie angeht, sondern eine Voraus­setzung für eine erfolg­reiche Wärme­wende. Eine solche kommunale Wärme­planung besteht aus mehreren Teilen bzw. Phasen:

Zunächst wird der Bestand analy­siert, also der Bedarf und Verbrauch von Raumwärme, Warmwasser und evtl. Prozess­wärme. Viele dieser Daten sind vorhanden, aber bisher oft nicht zusam­men­ge­führt. Auf dieser Ebene geht es aber nicht nur um Verbräuche, sondern auch um bestehende und projek­tierte Bebau­ungs­pläne, Versor­gungs­struk­turen, demogra­fische Verän­de­rungen, Erzeu­gungs­an­lagen und mögliche (überrra­schend oft) bisher nicht erschlossene Wärme­quellen aus Abwärme. Wichtig nicht zuletzt: Welche Netze gibt es und welches Potential haben sie, nicht nur für die bestehenden Energie­träger, sondern auch für die Zukunft. Hier etwa relevant: Ist das bestehende Gasnetz imstande Wasser­stoff zu verteilen? Gibt es (z. B. indus­tri­ellen) Bedarf?

Stadt, Stadt, Dorf, Architektur, Häuser

Im zweiten Schritt wird aus dem Ist-Zustand und dem Bedarf eine Zukunfts­pro­jektion entwi­ckelt, also ein Szenario, wie die Wärme­ver­sorgung vor Ort künftig aussehen könnte. Hier wird etwa geprüft, wo sich Wärme­netze anbieten und wie diese dimen­sio­niert sein könnten. Was bietet sich dort an, wo ein Netz unwirt­schaftlich oder unmöglich wäre? Welche erneu­er­baren Energien kann man nutzen, welche Flächen braucht man dafür, wie kommt man an die vorhandene oder erschließbare Abwärme? Kann man das bestehende Gasnetz weiter­nutzen und wenn ja, wie? Nicht zuletzt: Wie lange würde das dauern?

Am Schluss der Planung steht die Definition und der Abgleich mit Zwischen­schritten auf  dem Weg zum Ziel einer klimneu­tralen Wärmver­sorgung. Diese Ziele müssen immer wieder neu betrachtet und natürlich auch mit anderen kommu­nalen Planungen wie etwa der Bauleit­planung abgeglichen werden. Die kommunale Wärme­planung ist also nicht eine einmalige Angele­genheit, sondern beschreibt einen Prozess, in dem immer wieder neu überprüft wird, ob der Plan der Realität standhält.

(Gut verständlich hier ein Praxis­leit­faden vom AGFW und der DVGW)

2023-05-26T22:00:12+02:0026. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|