Wer trägt bei Wärme­con­tracting die Kosten der Heizungs­op­ti­mierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?

Die Mittel­fris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungs­prüfung und Heizungs­op­ti­mierung, die in § 3 konkre­ti­siert wird auf die Pflicht einen hydrau­li­schen Abgleich der Heizungs­anlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anfor­de­rungs­ka­talog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.

Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kosten­in­tensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verant­wortlich ist – insbe­sondere da der Gesetz­geber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umset­zungs­frist bis zum 30. September 2023 für Nicht­wohn­ge­bäuden im Anwen­dungs­be­reich des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes ab 1 000 Quadrat­meter beheizter Fläche oder in Wohnge­bäuden mit mindestens zehn Wohnein­heiten und bis zum 15. September 2024 in Wohnge­bäuden mit mindestens sechs Wohnein­heiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigen­tümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärme­er­zeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungs­prüfung durch­zu­führen und die Heizungs­anlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäu­de­ei­gen­tümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärme­er­zeugung beauf­tragt, neben dem Gebäu­de­ei­gen­tümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anfor­de­rungen nach Satz 1 verpflichtet sein.

Das bedeutet, in den Fällen des Wärme­con­tracting sind zumindest im Außen­ver­hältnis Gebäu­de­ei­gen­tümer und Contractor gemeinsam als Gesamt­schuldner zur Einhaltung der gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Heizungs­op­ti­mierung verpflichtet. Diese Pflich­ten­zu­weisung des Gesetz­gebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamt­schuldner unter­ein­ander intern die entste­henden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jewei­ligen Wärme­lie­fe­rungs­vertrag und den dortigen Regelungen zur Pflich­ten­ver­teilung eine Kosten­ver­tei­lungs­re­gelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergän­zenden Vertrags­aus­legung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertrags­prüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydrau­li­schen Abgleichs tragen muss.

(Christian Dümke)

2023-05-26T17:22:02+02:0026. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

Was steht im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz?

Ob das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz kommt wie angekündigt, steht ja gegen­wärtig in den Sternen. Es gibt aber noch ein zweites Gesetz­ge­bungs­vor­haben der Bundes­re­gierung, das die Wärme­wende fördern soll: Das „Gesetz für die Wärme­planung und zur Dekar­bo­ni­sierung der Wärmenetze“. Wie der Name schon sagt, geht es hier nicht um die einzelne Immobilie, sondern um kommunale Struk­turen, vor allem um Fern- und Nahwärme. Inzwi­schen gibt es immerhin einen Referentenentwurf.

Bundes­weite Pflicht zur Wärmeplanung

Das Gesetz soll erstmals eine bundes­weite Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung schaffen. Verpflichtet werden die Bundes­länder, diese können – und werden – die Pflicht an die Kommunen weiter­de­le­gieren. Denn wer bei Wärme nur an Wärme­pumpen im Einfa­mi­li­enhaus denkt, greift viel zu kurz: Zentrale Struk­turen für Fern- und Nahwärme etwa sind oft effizi­enter und der einzelne Verbraucher muss nicht – wie beim Wechsel von Gastherme zu Wärme­pumpe – finan­ziell in Vorleistung gehen, sondern erhält vom Wärme­ver­sorger Heizwärme und Warmwasser fertig über eine Rohrlei­tungs­struktur geliefert.

Doch nicht überall liegt Fernwärme. Vielfach gibt es keine Netze, oft weiß man nicht einmal genau, wie hoch der Wärme­bedarf überhaupt ist, denn es gibt bisher nur in einigen, nicht allen, Bundes­ländern eine Verpflichtung, Wärme­pläne aufzu­stellen. Schließlich hängt nicht jeder am Gasnetz, geheizt wird auch mit Öl, mit Pellets oder manchmal mit Strom.

Kostenlose Fotos zum Thema Fernwärme

Die neue Pflicht zur Wärme­planung soll erst einmal den Bedarf an Wärme feststellen. Die Wärme­pläne sollen bis 2026 in Großstädten und bis 2028 in Klein­städten erstellt werden, für ganz kleine Orte kann das Land von der Pflicht absehen oder verein­fachte Verfahren vorsehen.

Inhaltlich kann man sich Wärme­pläne – die es ja vielfach schon gibt – ein wenig wie die Bauleit­planung vorstellen. Es handelt sich um eine strate­gische Planung, die Öffent­lichkeit ist zu betei­ligen, ebenso wie die Stake­holder (Netzbe­treiber, Erzeuger, große Kunden, Nachbar­ge­meinden …). Es gibt neben Verfahrens- und Ablauf­vor­schriften auch recht detail­lierte quali­tative Anfor­de­rungen an die Wärme­pläne, vor allem müssen sie dem Trans­for­ma­ti­onspfad hin zu Klima­neu­tra­lität 2045 folgen, ohne auf eine Technik oder ein Produkt festgelegt zu sein.

Anfor­de­rungen an Wärmenetze

Neben der Pflicht zur Wärme­planung enthält der Entwurf Anfor­de­rungen an bestehende und neue Wärme­netze. Für den Bestand muss ab 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan erstellt und einer noch zu bestim­menden Behörde vorgelegt werden. Immerhin: Trans­for­ma­ti­ons­pläne und Machbar­keits­studien im Kontext der Bundes­för­derung BEW werden anerkannt. Es lohnt sich also, sich schon auf den Weg zu machen.

2030 sollen 50% der leitungs­ge­bun­denen Wärme in Bestands­netzen klima­neutral erzeugt werden. Sofern 50% der fossilen Wärme aus KWK-Anlagen stammen, muss dies erst 2035 umgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es auch für Netze, die schon trans­for­miert werden. In neuen Netzen soll der Anteil von Erneu­er­baren und Abwärme direkt ab 2024 mindestens 65%  betragen, Begren­zungen soll es in größeren Netzen aber für Biomasse geben.

Auch hier gilt: 2045 besteht die Pflicht zur Klima­neu­tra­lität, andere Netze dürfen ab 2046 nicht mehr betrieben werden.

Wie geht es weiter?

Auch dieses Gesetz muss nun erst in der Ressort­ab­stimmung zwischen den Minis­terien abgestimmt, dann im Kabinett beschlossen werden. Erst dann befasst sich der Bundestag damit. Wann das sein wird? Wetten werden angenommen (Miriam Vollmer).

2023-05-25T00:03:12+02:0025. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Der Indus­trie­strom­preis: Der Plan des Ministeriums

Das BMWK hat ihn am 5. Mai 2023 vorgelegt: Einen Plan für einen beson­deren Strom­preis für die energie­in­tensive Industrie. So etwas gibt es bereits in anderen EU-Ländern. Schaut man genau hin, so geht es eigentlich um zwei Preise: Einen für die nächsten Jahre bis 2030, den sogenannten Brücken­strom­preis. Und einen, der die Industrie danach auf ihrem Weg in eine Vollver­sorgung durch Erneu­erbare begleiten soll, den Transformationsstrompreis.

Wer erhält die neuen Strompreise?

Der Indus­trie­strom­preis soll nicht für jeden da sein, auch nicht für jedes Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes, sondern für die klassische energie­in­tensive Industrie, das Minis­terium spricht von Grund­stoff­in­dustrie, also etwa Zement, Papier, Aluminium oder Stahl. Aufge­setzt werden soll für den Brücken­strom­preis auf die Unter­nehmen, die der beson­deren Ausgleichs­re­gelung des EEG und heute des EnFG, unterfallen.

Wie soll der Brücken­strom­preis aussehen?

Das Minis­terum will den Brücken­strom­preis auf 6 ct/kWh festlegen. Die begüns­tigten Unter­nehmen sollen die Differenz zum durch­schnitt­lichen Börsen­strom­preis erstattet bekommen, so dass sie einen Anreiz behalten, keine überhölhten Strom­lie­fer­ver­träge abzuschließen. Außerdem soll dieser Mecha­nismus auf 80% des Verbrauchs begrenzt werden.

Was müssen die begüns­tigten Unter­nehmen für den Brücken­strom­preis tun?

Die Unter­nehmen müssen die freiwil­ligen Maßnahmen nach dem Energie­ef­fi­zi­enz­gesetz umsetzen, sie müssen eine klare Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflichtung abgeben, bis 2045 klima­neutral zu sein, und sie müssen den Standort erhalten und sich tariftreu verhalten.

Wer bezahlt den Brückenstrompreis?

Das Geld soll aus dem Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds fließen, also praktisch aus dem Geld, das eigentlich für die Strom­preis­bremse bestimmt war.

Kostenlose Fotos zum Thema Rohrbieger

Wie sieht der Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis aus?

Für den Trans­for­ma­ti­ons­strom­preis gibt es keine festge­legte Höhe. Er soll auf mehreren Maßnahmen beruhen, unter anderem auf Finan­zie­rungen für EE-Anlagen durch Contracts for Diffe­rence (CfD), die einen Preis nahe den Geste­hungs­kosten ermög­lichen, und Bürgschaften für PPAs oder Haftungs­frei­stel­lungen für Banken, die eine Reduzierung der Risiko­prämien ermög­lichen sollen. Auch der beschleu­nigte Ausbau der EE soll hier preis­dämpfend wirken, daneben soll über zeitva­riable Netzent­gelte, die günstige Weitergabe von ansonsten abgere­geltem Strom und abgesenkte Netzent­gelte für die Belie­ferung aus EE-Anlagen zu benach­barten Anlagen ein günstiger Strom­preis ermög­licht werden.

Wie geht es weiter?

Die Debatte um einen Indus­trie­strom­preis hat gerade erst begonnen. Nicht alle Akteure am Markt begrüßen einen solchen Tarif. Es bleibt also nur abzuwarten, was aus dem Plan des Minis­te­riums in der politi­schen Arena wird (Miriam Vollmer).

 

2023-05-13T01:53:25+02:0013. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Strom|