Co2-Aufteilung und Gewerbeimmobilien

Seit diesem Jahr dürfen Vermieter die in den Brenn- und Treib­stoff­kosten enthal­tenen Kosten für CO2 nicht mehr 1:1 auf Mieter überwälzen (hierzu schon hier). In Wohnge­bäuden gilt ein Stufen­modell. Doch auch bei Gewer­be­im­mo­bilien wird geteilt. Laut § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Verein­ba­rungen bei Nicht­wohn­ge­bäuden unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50% der Kohlen­di­oxid­kosten zu tragen hat. Die Parteien teilen sich also bis 2025 die CO2-Kosten unabhängig von der Gebäu­de­ef­fi­zienz zu gleichen Teilen. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa weil er einen eigenen Erdgas­lie­fer­vertrag hat, so muss der Vermieter ihm 50% der CO2-Kosten erstatten. Berechnet werden die Kohlen­di­oxid­kosten in derselben Weise wie bei Wohngebäuden.

Bei besonders effizi­enten Gebäuden stehen Vermieter sich also schlechter, als bei Wohnraum­miete. Immerhin: § 9 CO2KostAufG, der die Aufteilung auf die Hälfte (dann also auf 25%) begrenzt, wenn der Vermieter wegen öffentlich-recht­licher Vorgaben (wie Denkmal­schutz) entweder das Gebäude oder die Wärme­ver­sorgung nicht wesentlich energe­tisch verbessern kann, und wenn beides nicht möglich ist, von der Aufteilung ganz suspen­diert, gilt auch für Nichtwohngebäude.

Nachtaufnahme, Langzeitbelichtung, Nacht, Abend

In der Praxis stellen sich bei Inanspruch­nahme dieser Ausnah­me­re­ge­lungen Fragen vor allem zum Nachweis. Nach dem Wortlaut muss der Vermieter „nachweisen“, dass Umstände bestehen, die ihn von der Aufteilung ganz oder zur Hälfte befreien. Doch wann ist dieser Nachweis zu führen? In der Heizkos­ten­ab­rechnung, aus der sich die vom Standardfall abwei­chende Aufteilung ergibt? Oder erst, wenn der Mieter bestreitet, dass die Voraus­set­zungen bestehen? Urteile gibt es hierzu bisher nicht. Auch die Frage, wie lange der Vermieter den Nachweis führen und der Mieter dessen Voraus­set­zungen bestreiten kann, werden viel disku­tiert. Ob und wie hier die Einwen­dungs­aus­schluss­fristen des § 556 Abs. 3 S. 3 und S. 5 BGB gelten, ergibt sich aus dem CO2KostAufG leider nicht in wünschens­werter Deutlichkeit. Hier werden wohl erst die Gerichte Klarheit schaffen (Miriam Vollmer).

2023-04-28T23:16:43+02:0028. April 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Der Ausstieg aus dem Gasnetz

Das Klima­schutz­gesetz strebt 2045 Klima­neu­tra­lität an. Gashei­zungen soll es dann nicht mehr geben. Doch was bedeutet das für die dann ja nicht mehr benötigten Gasnetze? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein viel disku­tiertes Gutachten der AGORA Energie­wende, das diese gemeinsam mit BET und Rosin Büden­bender vorge­stellt hat. Grundlage dieses Gutachtens sind mehrere Unter­su­chungen, nach der vom 1:1 Umbau der Gasnetze in Wasser­stoff­netze, von der im politi­schen Raum viel gesprochen wird, keine Rede sein könne. Das Gasnetz wird es nach diesem Gutachten nach 2045 so nicht mehr geben. Wasser­stoff und Biomasse werden keine vergleichbare Verteil­in­fra­struktur mehr benötigen. Was bedeutet das nun für die Netzbe­treiber, aber auch ihre Kunden?

Laut Gutachten sinkt der Gasnetz­bedarf bis 2045 um über 90%. Bleibt der Ordnungs­rahmen wie er ist, so würden die NNE sich versech­zehn­fachen. 10 Mrd. EUR Inves­ti­tionen würden wertlos. Für die verblei­benden Kunden wäre das eine Katastrophe: Gleich­zeitig steigen die CO2-Preise, eine Gasheizung würde lange vor 2045 unbezahlbar. Zwar träfe die Netzbe­treiber eine Grund­ver­sor­gungs­pflicht, aber nur, bis die Versorgung unzumutbar würde. Theore­tisch trägt heute nach dem Rechts­rahmen der Netzent­gelt­re­gu­lierung der letzte Kunde alle Netzkosten.

Ozean, Meer, Wellen, Sonnenaufgang, Dämmerung, Seestück

Ein ungeord­netes Ende der Gasnetze würde nicht nur aus diesem Grunde in eine wirtschaft­liche Falle führen. Denn nach 20 Jahren laufen Gasnetz­kon­zes­sionen bekanntlich aus. Wenn absehbar ist, dass der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich sein kann, wird sich absehbar kein Bieter mehr einfinden. Gemeinden müssten das Netz selbst in den Sonnen­un­tergang reiten. Doch wie soll das aussehen?

Vor diesem Hinter­grund empfiehlt das Gutachten der AGORA einen ganz neuen Ordnungs­rahmen, der den Ausstieg aus den Gasnetzen ordnet.  Vorge­schlagen werden finan­zielle Anreize für die Still­legung, die die Netzbe­treiber absichern und den Anstieg der NNE durch Halbierung der Netzkosten dämpfen. Der Abschrei­bungs­dauer soll auf 2045 verkürzt werden. Still­le­gungen sollen zum Regelfall werden, an dem sich der Netzbe­trieb orien­tiert. Die Regulie­rungs­pe­rioden sollen sich auf maximal drei Jahre verkürzen. Soziale Härten sollen durch Zuschüsse abgemildert werden. Gleich­zeitig sollen die Kunden frühzeitig und ehrlich darüber infor­miert werden, dass das Gasnetz abgewi­ckelt werden wird und auch für sie ein Techno­lo­gie­wechsel ansteht (Miriam Vollmer).

 

 

2023-04-21T17:28:10+02:0021. April 2023|Energiepolitik, Gas|

Abschied von der deutschen Atomkraft

Der deutsche Atomaus­stieg ist in wenigen Tagen vollzogen. Nach 66 Jahren deutscher Nutzung von Atomstrom wird am 15. April 2023 die letzten drei deutsche Atomkraft­werke Isar 2, Emsland und Neckar­westheim 2 vom Netz gehen. Grund für uns, noch einmal kurzen einen Blick zurück zu werfen.

Hoffnung auf die atomare Zukunft

Der erste deutsche Kernre­aktor wurde 1957 in Betrieb genommen. Es handelt sich um einen Forschungs­re­aktor der TU München. Mit der Nutzung der Atomkraft waren zu dieser Zeit große Hoffnungen verbunden. Im Godes­berger Programm der SPD von 1959 wurde die Hoffnung geäußert „daß der Mensch im atomaren Zeitalter sein Leben erleichtern, von Sorgen befreien und Wohlstand für alle schaffen kann, wenn er seine täglich wachsende Macht über die Natur­kräfte nur für fried­liche Zwecke einsetzt“. Auf Ihrem Höhepunkt erzeugte die Kernkraft rund 30 % des deutschen Strom­be­darfes. Zuletzt waren es nur noch ca. 4 %.

Geschei­terte Projekte

Nicht jede Kraft­werks­planung war dabei eine Erfolgs­ge­schichte. Insgesamt 24 deutsche Anlagen waren in Planung, die aber nie in Betrieb gingen, weil entweder bereits die erfor­der­liche Geneh­migung nicht erteilt wurde oder aber der Bau aus anderen Gründen nie fertig gestellt wurde. So wie das Kernkraftwerk Kalkar, ein Gemein­schafts­projekt von Deutschland, Belgien sowie den Nieder­landen, dass 1985 zwar fertig­ge­stellt wurde, jedoch wegen Sicher­heits­be­denken nie in Betrieb ging.

Kernkraft­nutzung in der DDR

Die Nutzung der Atomkraft war kein allein westdeut­sches Projekt, denn auch die DDR betrieb  zwei eigene Kernkraft­werke. Das Kernkraftwerk Lubmin, dass 1995 still­gelegt wurde und das Kernkraftwerk Rheinsberg, dessen Abschaltung bereits 1990 erfolgte. Zudem sollte in Arneburg bei Stendal das größte Atomkraftwerk der DDR entstehen, das bei Fertig­stellung auch das größte Kernkraftwerk Deutsch­lands gewesen wäre. Doch die Wende kam hier dazwischen.

Wider­stand und Ausstieg

Der erste Wider­stand gegen die Kernkraft­nutzung in Deutschland begann sich in der Mitte der 70er Jahre zu formieren. Die Besetzung der Baustelle des AKW Wyhl von Februar bis Oktober 1975 gilt als Beginn der bundes­deut­schen Anti-Atomkraft-Bewegung. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg entstand eine bekannte und lokal starke Bürger­initiative und Anti-Atomkraft-Bewegung, die bis heute präsent ist. Die Katastrophe von Tscher­nobyl im Jahr 1986 verstärkte die Ablehnung der Atomkraft in Teilen der Bevöl­kerung nur noch mehr. Die aus der Anti-Atomkraft­be­wegung hervor­ge­gangene neue Partei der GRÜNEN zog 1983 in den Bundestag ein und kurze Zeit später begann auch die SPD sich politisch von der Atomkraft abzuwenden. Der Atomaus­stieg wurde dann im Jahr 2000 beschlossen und in Folge der Katastrophe von Fukushima letzt­endlich auch von den nachfol­genden CDU Regie­rungen mitgetragen.

(Christian Dümke)

2023-04-13T21:55:00+02:0013. April 2023|Energiepolitik|