Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energie­wende heißt ja nicht nur, fossile Energie­träger durch Erneu­erbare zu ersetzen. Der Endener­gie­ver­brauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energie­ef­fi­zi­en­gesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Strom­ver­brauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffent­liche Hand sollen künftig Unter­nehmen bereits ab einem Jahres­end­ener­gie­ver­brauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system unter­halten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umset­zungs­pläne für Einspar­maß­nahmen verpflichtend und veröf­fent­licht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechen­zentren ein. Rechen­zentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energie­ver­brauchs­ef­fek­ti­vität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahres­durch­schnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energie­be­darfs des gesamten Rechen­zen­trums zum Energie­bedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechen­zentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wieder­ver­wendet werden, wenn nicht eine Abwär­me­nutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärme­netz­be­treiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Geste­hungs­kosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechen­zentren müssen ab 2024 bilan­ziell 50% Erneu­er­baren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energie­ver­brauchs­struktur des Rechen­zen­trums muss ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system einge­richtet werden. Der Bund versucht auch über Veröf­fent­li­chungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energie­ef­fi­zienz von Rechen­zentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumut­baren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaft­liche und betrieb­liche Aspekte in eine Gesamt­ab­wägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unter­nehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unter­fallen, das sein eigenes, freilich nur einge­schränkt anwend­bares Abwär­me­nut­zungs­gebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetz­geber aber immerhin eine Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten gegenüber Wärme­netz­beb­treibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaf­fenen Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz. Eine Kontra­hie­rungs­pflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-09-29T23:25:59+02:0029. September 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Preis­bremsen: Die Bundes­re­gierung und ihre Nichtbeanstandungsfrist

Dass Gesetze politisch höchst erfolg­reich, aber juris­tisch und adminis­trativ das schiere Grauen in Tüten sein können, zeigen die Preis­bremsen ja einmal mehr. Einer nicht existie­renden Behörde lauter Pflichten zu bescheren, dann festzu­stellen, dass man in den Reihen der Bundes­ver­waltung keine Struktur übrig hat, die den Job machen kann, auszu­schreiben und schließlich eine aus zwei Privaten bestehende Prüfbe­hörde zu beleihen, ist natürlich insbe­sondere dann ganz großes Kino, wenn während dieses ganzes Prozesses gesetz­liche Fristen ablaufen, nämlich die Nachweis­pflichten zur Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht und zum Boni- und Dividen­den­verbot am 31.07.2023. Zudem soll die Prüfbe­hörde auch die Erklä­rungen zur 1. Mio-Grenze für Liefe­ranten und zur 2 Mio-Grenze für Entlas­tungs­be­rech­tigte erhalten.

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Die Bundes­re­gierung hatte die pwc deswegen zunächst E‑mailpostfächer einrichten lassen. Nun, nachdem pwc auch offiziell als Teil der Prüfbe­hörde beliehen ist, hat die Bundes­re­gierung per FAQ (!) verlaut­baren lassen, dass man trotz der eigentlich abgelau­fenen gesetz­lichen Fristen zum 31.07.2023 bis zum 30.09.2023 Gnade walten lassen wird: Höchste Zeit also für Last-Minute Meldungen, jetzt also wirklich an die Prüfbe­hörde (Miriam Vollmer)

2023-09-29T09:20:21+02:0029. September 2023|Energiepolitik|

Wirft die EU den Turbo an?

Die Geneh­migung vor allem von Windkraft­an­lagen dauert zu lange, auch in Deutschland. Deswegen hat nun die EU in ihrer am 12.09.2023 vom Europäi­schen Parlament beschlos­senen Novelle der Erneu­er­baren Energien Richt­linie Vorgaben gemacht, wie lange die Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Anlagen der Erneu­er­baren Energie­er­zeugng maximal dauern dürfen: Laut Art. 16a Abs. 1 der RED III 12 Monate plus maximal sechs Monate Verlän­gerung in den nun neu vorge­se­henen Beschleu­ni­gungs­ge­bieten. Nur für Offshore gelten 24 Monate, ebenfalls um sechs Monate verlän­gerbar. Außerhalb der Beschleu­ni­gungs­ge­biete sind nicht mehr als zwei Jahre vorge­sehen, wiederum mit sechs Monaten Verlän­ge­rungs­frist. Kleine Anlagen sollen noch einmal schneller genehmigt werden.

Das wäre jeden­falls deutlich schneller als aktuell oft in Deutschland. Doch ist das wirklich schon ein Grund zum Jubeln? Schließlich enthält auch schon das deutsche Recht eine maximale Verfah­rens­dauer: Sieben Monate im förmlichen, drei im verein­fachten Verfahren. Verlängert werden kann jeweils um drei Monate. Die Frist beginnt, wenn die Antrags­un­ter­lagen vollständig vorliegen. Für die Vollstän­dig­keits­prüfung sieht die 9. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung nur einen Monat vor. Die Praxis entspricht dieser Rechtslage indes leider häufig nicht. Oft verzögern auch Klagen die Verfahren weiter.

Dass die Fristen oft nicht viel nützen, liegt am Regelungs­me­cha­nismus: Es gibt keine Geneh­mi­gungs­fiktion, wenn die Behörde sich zu viel Zeit lässt. Die Verzö­gerung ist dann rechts­widrig, aber das nützt dem Vorha­ben­träger nicht viel. Hier setzt die RED III nun an: Sie enthält eine solche Geneh­mi­gungs­fiktion in Art. 16a Abs. 6 RED III. Schaut man indes genauer hin, so trübt sich das Bild: Die Geneh­mi­gungs­fiktion gilt nur, wenn das Vorhaben keiner UVP unter­liegt, und der Grundsatz der still­schwei­genden Geneh­migung im natio­nalen Rechts­system vorge­sehen ist. Und vor allem: Die Geneh­mi­gungs­fiktion gilt nur für verwal­tungs­tech­nische Zwischen­schritte, nicht für das endgültige Ergebnis, also die Geneh­mi­gungs­er­teilung. Insofern muss der deutsche Gesetz­geber wohl weiter selbst versuchen, Verfahren zu beschleu­nigen, wie er es zuletzt im Wind-an-Land-Gesetz versucht hat (Miriam Vollmer).

 

2023-09-15T23:07:30+02:0015. September 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|