Grundkurs Energie: Worüber wir reden, wenn wir über Redis­patch reden

Haben Sie bestimmt auch in der Zeitung gelesen: Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat gestern die Zahlen zu Redis­patch und Einspei­se­ma­nagement für 2017 vorgelegt. 1,4 Mrd. EUR wurden 2017 ausge­geben, um über diese Maßnahmen das Stromnetz zu entlasten, wovon rund 400 Mio. auf Redis­patch entfielen. Diese Gelder gehören zu den Netzkosten, weil sie dazu dienen, das Stromnetz zu stabi­li­sieren, und werden deswegen über die Netzent­gelte auf die Letzt­ver­braucher umgelegt. Insgesamt geht es um 18.455 GWh. Im Vorjahr 2016 reichten noch 11.475 GWh.

Aber was ist Redis­patch eigentlich? Und warum wird es immer teurer?

Das Stromnetz ist eine physi­ka­lische Struktur. Verein­facht handelt es sich um dicke Seile aus Kupfer, die im Boden vergraben werden oder ummantelt mit isolie­rendem Kunst­stoff an Masten hängen. Kupfer leitet Strom sehr gut. Man kann sich das so ein bisschen wie eine große Rutsche vorstellen: Am Kraftwerk springen lauter kleine Elektronen in das Kabel, also mitten zwischen die Kupfer­atome, und wenn das ganze Kupfer­kabel voller Elektronen ist, drängen sie an der anderen Seite wieder heraus. Da ist dann beispiels­weise dieser Computer angeschlossen, an dem ich sitze.

Wenn zu wenig Elektronen ins Netz drängeln, kommt hinten kein Strom. Dann bricht das Netz zusammen. Der Strom fällt aus. Das bedeutet, dass immer gleich viel Strom im Netz sein muss. Es muss also in jedem Moment von allen Erzeu­gungs­an­lagen genau so viel Strom in die Kabel gedrückt werden, wie auf der Verbrau­cher­seite entnommen wird. Nun ist das Netz aber ein Netz und nicht ein riesiger unter­ir­di­scher Kupfer­teich (auch wenn man bildlich oft vom „Stromsee“ spricht). Das Netz ist nicht überall gleich dick, es gibt unter­schied­liche Spannungs­ebenen und die Struktur ist für eine relativ ortsnahe Belie­ferung konzi­piert und Transport über lange Strecken ist deswegen nur für relativ geringe Mengen möglich. Plakativ gesagt: Die Kabel sind einfach nicht dick genug.

Nun sind Erzeu­gungs­an­lagen nicht gleich­mäßig verteilt. Im Norden drängt mehr Windkraft ins Netz. Im Süden stehen eher Kernkraft­werke oder Kohle­kraft­werke. Und auch die Verbraucher sind natürlich nicht immer dort, wo gerade viel erzeugt wird. Sofern gerade Strom fehlt, um die Netze aufrecht­zu­er­halten, beschaffen die Netzbe­treiber Reser­ve­strom, also Regel­en­ergie. Aber wenn es darum geht, dass der Strom gerade woanders einge­speist wird, als dort, wo man ihn braucht, greift das Redis­patch. Unter Redis­patch versteht man Maßnahmen, bei denen einem Kraftwerk aufge­geben wird, mehr zu produ­zieren, als sein Betreiber eigentlich vorhatte. Und dafür ein anderes Kraftwerk weniger erzeugt als – wie üblich – vom Betreiber am Vortag angemeldet.

Die Kraft­werke in Deutschland produ­zieren nämlich nicht alle gleich­zeitig und immer. Ihre Betreiber sind Unter­nehmen, sie erzeugen Strom nur dann, wenn es sich finan­ziell lohnt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Strom­preisen. Sind die Erzeu­gungs­kosten eines Kraft­werks höher als der Strom­preis, wird es nicht angefahren. Davon ausge­nommen sind vor allem Erneu­erbare Energien: Sie genießen den sogenannten Einspei­se­vorrang und erhalten feste Preise bzw. werden direkt­ver­marktet und bekommen einen Zuschlag.

Aus diesem Mecha­nismus ergeben sich die angefal­lenen Kosten: Denn natürlich hatten die Kraft­werks­be­treiber gute, wirtschaft­liche Gründe, wieso ihre Kraft­werke laufen bzw. nicht laufen sollten. Wenn ein Kraftwerk eigentlich nicht wirtschaftlich produ­ziert hätte, kann man den Betreiber schlecht auf seinem Verlust sitzen lassen, wenn er gezwungen wird, die Anlage nun doch laufen zu lassen. Er erhält also eine Art Ausla­gen­ersatz. Leider umfasst dieser nur im Wesent­lichen Brenn­stoff­kosten, Anfahrt­kosten und die Glatt­stellung des Bilanz­kreises für den, der nicht laufen darf, aber weitere, wichtige Kosten­po­si­tionen sind nicht abgedeckt. Ein gutes Geschäft ist das für die Betrof­fenen damit nicht.

Dieser Mecha­nismus allein erklärt aber noch nicht, wieso diese Kosten in den letzten Jahren steigen. Generell vermutet man, dass die Verla­gerung und die stärker schwan­kenden Strom­mengen wegen des Ausbaus der Erneu­er­baren Energien im Norden hier die tragende Rolle spielen. Denn deswegen wächst die Entfernung von Erzeugung und Verbrauch, was wegen der unzurei­chenden Übertra­gungs­ka­pa­zi­täten, also der allzu dünnen Kabel, Eingriffe erfor­derlich macht. Außerdem verschwinden mit den Kernkraft­werken erheb­liche Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten aus dem Markt vor allem im Süden. Zumindest für 2017 ist die Antwort aber wohl deutlich diffe­ren­zierter. Offenbar sind im ersten Quartal 2017 in Frank­reich konven­tio­nelle Kraft­werke ausge­fallen, so dass viel deutscher Strom impor­tiert wurde. Gleich­zeitig gab es wenig Wind und Sonne. Wird im Norden wenig einge­speist, im Süden mehr entnommen, strapa­ziert das das Stromnetz erheblich. Zusammen mit den genannten Effekten führte das zu den Zuwächsen.

Wie man diese Kosten wieder reduziert? Die Übertra­gungs­netze müssten kräftig ausgebaut werden. Je dicker die Kupfer­kabel sind, um so mehr Elektronen können von Norden nach Süden reisen. Und damit sind Eingriffe wie Redis­patch künftig nicht mehr so oft nötig.

 

 

Man macht was mit: Neure­gelung für KWK-Eigen­ver­brauch lässt auf sich warten

Man macht was mit. Wenn Sie beispiels­weise eine neuere KWK-Anlage haben, dachten Sie erst, für die Strom­mengen, die Sie selbst erzeugen und verbrauchen, bräuchten Sie keine volle EEG-Umlage zu zahlen. Da gab es ja eine Ausnahme in § 61b EEG, die den Eigen­bedarf privi­le­gierte. Dann der Schock: Die Europäische Kommission sah diese Ausnahme als verbotene Beihilfe an. Für viele Anlagen würde es erheb­liche Wirtschaft­lich­keits­ein­bußen bedeuten, müssten sie für den gesamten Eigen­bedarf die volle EEG-Umlage zahlen.

Am 7. Mai atmeten Sie auf. Die Kommission und die Bundes­re­publik einigten sich. KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 sollten in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW nur 40% EEG-Umlage zahlen. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden soll. Das wäre zwar nicht in jedem Fall so gut wie vor dem Ärger mit der Kommission gewesen. Aber Sie – und der Rest der Branche – konnten damit leben (mehr dazu gibt es hier).

Eigentlich wähnten Sie im Mai damit schon alles in trockenen Tüchern. Als die Bundes­re­gierung ankün­digte, diese Einigung nun schnell in Geset­zesform zu gießen, hefteten Sie das Problem als erledigt ab und wendeten sich gedanklich anderen Dingen zu. In der Energie­wirt­schaft ist ja gerade immer was los.

Etwa unruhig wurden Sie in den letzten Wochen dann aber doch, als das sogenannte „100-Tage-Gesetz“ mehrfach vertagt wurde. Die Koali­ti­ons­partner streiten sich um die Sonder­aus­schrei­bungen für Wind- und Solar­energie. Der ehrgeizige Zeitplan, der vorsah, das Gesetz noch vor der Sommer­pause durch­zu­bringen, erwies sich deswegen schnell als Makulatur. Sie wurden nervös.

Wie sich nun zeigt, ist Ihre Nervo­sität voll und ganz berechtigt. Ihre arme Anlage. Minister Altmaier hat heute auf dem BDEW-Kongress angekündigt, dass die Rettung des Eigen­ver­brauchs erst nach der Sommer­pause kommt. Allzu sicher sind Sie sich einer zügigen Neure­gelung im Herbst leider auch nicht, denn gleich­zeitig hat er mitge­teilt, dass die eigentlich für 2018 und 2019 geplanten Sonder­aus­schrei­bungen Wind und Solar erst später statt­finden sollen. Sie können sich nicht vorstellen, dass dies im Umwelt­mi­nis­terium auf Zustimmung stößt, und so fürchten Sie, dass die Rettung Ihrer KWK-Anlage vielleicht noch länger dauern könnte, als vor einigen Wochen erhofft.

Dass die neue Bundes­re­gierung in diesem Punkt vollends havarieren könnte: Daran wollen wir alle nicht denken.

2018-06-13T22:58:02+02:0013. Juni 2018|Energiepolitik, Strom|

Mieter­strom in aller Kürze

Eigentlich eine tolle Sache: Auf den oft großen Dachflächen von Miets­häusern errichtet der Vermieter oder ein Dienst­leister Photo­voltaik-Anlagen und bietet den so erzeugten Strom den Hausbe­wohnern an. Um solche in der Vergan­genheit zu selten reali­sierten Modelle zu fördern, hat der Gesetz­geber letztes Jahr im Juli ein Mieter­strom­gesetz erlassen, das vor allem das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert und so die Grundlage für eine bessere Ausnutzung von vor allem urbanen Dachflächen gelegt hat.

Für diese Mieter ist dieses Modell ein gutes Geschäft: Sie zahlen gem. § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG maximal 90% des Grund­ver­sor­gungs­preises für den Strom. Und weil der Strom vor Ort verbraucht wird, wird das Stromnetz entlastet. Wer das Netz nicht nutzt, muss natürlich auch keine Netznut­zungs­ent­gelte zahlen. Da einige Umlagen an die Netznutzung gekoppelt sind, entfallen auch diese. Dies betrifft u. a. die KWK-Umlage für die Förderung der hochef­fi­zi­enten und deswegen besonders klima­freund­lichen Kraft-Wärme-Kopplung. Aber auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Entlas­tungen der Strom­netze durch besondere Netznut­zungs­profile honoriert. Und die Konzes­si­ons­abgabe, die anfällt, weil die Betreiber von Strom­netzen den Grund und Boden der jewei­ligen Gemeinde nutzen und für diese Nutzung zahlen. Die EEG-Umlage muss er aber voll zahlen.

Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24 Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen. Diesen Mieter­strom­zu­schlag erhält der Anbieter aus der EEG-Umlage. Die Höhe orien­tiert sich an der Einspei­se­ver­gütung für Solar­strom, ist aber natürlich geringer, weil der Anbieter ja auch Geld für den erzeugten Strom von den Mietern erhält. Da sich sowohl die unter­schied­lichen Leistungs­klassen als auch die schritt­weise Verrin­gerung der Vergütung auf die Höhe auswirken, gibt es keine feste Taxe. In einem Rechen­bei­spiel des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums wird für eine 40 Kilowatt-Mieter­strom­anlage ein aktueller Mieter­strom­zu­schlag von 3,45 Cent/Kilowattstunde ausgewiesen.

Doch der Anbieter – in der Praxis oft nicht der Vermieter, sonder ein Energie­ver­sorger als Dienst­leister – hat auch über den reinen Betrieb der PV-Anlage hinaus­ge­hende Pflichten. Er muss den Mietern eine Vollver­sorgung mit Strom bieten und muss die Differenz zwischen dem selbst erzeugten Strom und dem Bedarf der Mieter am Markt beschaffen, kann die Mieter also nicht darauf verweisen, sie müssten selbst einen weiteren Strom­lie­fer­vertrag abschließen. Außerdem ist es ihm verboten, Strom und Miete als „Zwangs­ge­schäft“ zu koppeln. Wer nicht will, soll sich ander­weitig versorgen dürfen. Gelegentlich hört man auch am Markt, dass einzelne Energie­ver­sorger den bürokra­ti­schen Aufwand als unnötig hoch empfinden.

Insgesamt ist das Gesetz, hört man sich um, noch kein Erfolg. Es ergeben sich Fragen, wer beispiels­weise vom Mieter­strom­zu­schlag profi­tiert, wann ein Wohnge­bäude noch als Einheit zu betrachten ist oder ob auch Gewer­be­un­ter­nehmen Mieter­strom beziehen können. Eine erste Ausle­gungs­hilfe hat nun vor einigen Wochen die Clearing­stelle EEG vorgelegt. Die von der Clearing­stelle erarbei­teten Hinweise sind zwar nicht bindend, geben aber einen um einen umfang­reichen Materi­alteil ergänzten Überblick über den Meinungs­stand zu einigen viel disku­tierten Fragen.

2019-09-27T12:59:23+02:0016. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|