Perpetuum Mobile vor Gericht

Die Mühlen der Justiz mahlen langsam: Vor einigen Tagen wurde vorm Landge­richt (LG) Chemnitz einer der Geschäfts­führer des Unter­nehmens „Ascard“ verur­teilt, das 2006 und 2007 Strom über zehn Jahre gegen Vorkasse verkauft hatte, aber nie geliefert hat. Der Strom sollte 8 c/kWh, später 11 c/kWh kosten und komplett emissi­onsfrei erzeugt werden, weil die Anbieter behaup­teten, 17.500 MWh Strom pro Jahr durch einen Luftstrom auf Genera­toren herstellen zu können, ohne aller­dings irgendeine Aussage dazu zu treffen, welche Energie in diesen Luftstrom umgewandelt werden sollte. 

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) schöpfte früh Verdacht und unter­sagte dem Unter­nehmen 2007 die Versorgung. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht einmal ein Netznut­zungs­vertrag abgeschlossen worden. Das Unter­nehmen hatte zwar einen (nie fertig­ge­stellten) Generator gekauft, aber von der ominösen Antriebs­en­ergie für denselben gab es keine Spur. Die BNetzA unter­sagte die Belie­ferung deswegen auch mit dem Hinweis, hier werde offenbar ein Perpetuum Mobile angeboten.

Mindestens 87 Strom­kunden fanden das Perpetuum Mobile aller­dings so attraktiv, dass sie tatsächlich Verträge abschlossen. Natürlich floss kein Strom, die im Voraus gezahlten 225.000 EUR sind verschwunden.

Einer der drei Geschäfts­leute ist tot. Der nun verur­teilte Täter hält daran fest, dass sein techni­schen Konzept tragfähig gewesen sei. Dass er erst jetzt verur­teilt wurde, liegt daran dass das LG Chemnitz bei einer ersten Verur­teilung 2011 nach Ansicht des Bundes­ge­richtshof (BGH) nicht hinrei­chend nachge­wiesen habe, dass er an der Vermittlung der Strom­ver­träge beteiligt gewesen sei und Zugriff auf die Gelder gehabt habe. Deswegen hob es die Verur­teilung zu 3 Jahren und sieben Monaten auf. Nun hat das LG Chemnitz ein zweites Mal einen Betrug geprüft und wiederum bejaht. Der nun Verur­teilte hätte es mindestens billigend in Kauf genommen, dass er gar keinen Strom liefern konnte, und die Kunden so getäuscht, um sich einen finan­zi­ellen Vorteil zu verschaffen. Das Gericht verur­teilte ihn deswegen zu einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung.

Für die geschä­digten Kunden wird sich dieses Strafmaß schal anfühlen. Das Geld ist weg. Und die ehrliche Konkurrenz wird auch nicht begeistert sein. Abseits der Frage, ob ein so groß angelegter Betrug kein größeres Risiko einer Verur­teilung mit sich bringen sollte, um windigen Geschäf­te­ma­chern ein Signal zu geben, stellt sich die Frage, ob nicht die Energie­wirt­schaft mehr dafür tun sollte, die techni­schen und wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen der Energie­er­zeugung trans­pa­renter zu machen. Denn dass so viele – gewerb­liche – Kunden auf ein Perpetuum Mobile herein­fallen, spricht für ein generelles und nicht nur indivi­du­elles Defizit.

2019-04-08T00:21:21+02:008. April 2019|Allgemein, Energiepolitik|

Fehlzu­schnitt des Netzausbaugebiets

Bekanntlich gibt es zur Zeit bei der Windenergie nicht nur dann Probleme, wenn zu wenig Wind weht, sondern auch dann, wenn der Wind zu stark ist. Das ist keineswegs zwangs­läufig. Aber zum einen hat der Ausbau der Netzin­fra­struktur nicht mit dem Ausbau der Windenergie Schritt gehalten. Zum anderen entwi­ckeln sich erst nach und nach techno­lo­gische Möglich­keiten, Strom aus erneu­er­baren Energie­quellen zu speichern oder für andere Sektoren wie Wärme und Verkehr verfügbar zu machen.

Solange dies so ist, kommt es mancherorts dazu, dass Kraft­werke oder sogar Windener­gie­an­lagen im Rahmen des sogenannen Einspei­se­ma­nage­ments abgeregelt werden müssen. Nur so lassen sich Überka­pa­zi­täten vermeiden. Das ist natürlich ineffi­zient. Auch die Netzbe­treiber haben in der Regel kein Interesse daran. Sie müssen für das Abregeln von Strom aus erneu­er­barer Energie und Kraft-Wärme-Kopplung nämlich gem. § 12 Erneu­erbare Energien-Gesetz Entschä­di­gungen zahlen.

Daher hat die Bundes­netz­agentur im Auftrag des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums vor zwei Jahren Regelungen entwi­ckelt, mit denen ein Netzaus­bau­gebiet geschaffen wird. In diesem Gebiet ist die Ausschreibung von neuen Windener­gie­an­lagen gedeckelt, wodurch Überka­pa­zi­täten vermieden werden sollen. Umfasst von dem Netzaus­bau­gebiet ist das nördliche Nieder­sachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

Nun haben in letzter Zeit die Netzbe­treiber, zu deren Gunsten die Regelung eigentlich wirken soll, sich für Änderungen ausge­prochen. Denn die Überka­pa­zi­täten sind keineswegs gleich­mäßig über das Gebiet verteilt. So ist in Mecklenburg-Vorpommern bisher weniger Strom aus erneu­er­baren Energie­quellen abgeregelt worden als in Nieder­sachsen. Insofern würde das Netz im Nordosten durchaus noch mehr Strom aus erneu­er­baren Energien vertragen. Derweil wies die energie­po­li­tische Sprecherin der Grünen darauf hin, dass im Emsland und in der Weser­marsch weiterhin Atomstrom einge­speist würde. Auch wenn der Atomstrom offen­sichtlich die Grundlast erhöht und somit gerade nicht die angebots­be­dingten Schwan­kungen betrifft, trägt er im Fall der Überka­pa­zi­täten in Nieder­sachsen dennoch zum Problem bei.

2019-04-03T09:09:17+02:002. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Doch keine Beihilfe: EuGH stärkt das deutsche EEG

Es kommt nicht oft vor, dass bei Indus­trie­ver­tretern und den Freunden Erneu­er­barer Energien gleich­zeitig die Korken knallen. Und dass sich gleich­zeitig auch noch die Bundes­re­gierung freut, hat schon fast Selten­heitswert. Insofern lohnt es sich, sich den 28. März 2019 mit einem grünen Herz zu markieren. Die freudige Nachricht: Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Erneu­erbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfen enthält (Rs. C‑406/16).

Diese Entscheidung klingt nur auf den ersten Blick wie eine der unter Juristen so beliebten Begriffs­strei­tig­keiten. Denn ob ein Förder­instrument eine Beihilfe darstellt oder nicht, hat weitrei­chende Bedeutung. Handelt es sich bei den Geldern, die die Erzeuger von Strom aus Erneu­er­baren Quellen erhalten, um Beihilfen, greift das europäische Beihil­fen­recht. Hier hat die Europäische Kommission das Sagen. Beihilfen müssen notifi­ziert (also von der Kommission genehmigt) werden, sie müssen den von der Kommission festge­legten Vorgaben genügen, und weil das Europa­recht Beihilfen grund­sätzlich missbilligt, ist es schwer, grünen Strom so zu fördern, wie ein Mitglied­staat es für richtig hält. Zudem gilt: Handelt es sich bei der beson­deren Vergütung für Strom aus erneu­er­baren Quellen per Beihilfe oder Markt­prämie um Beihilfen, so stellen auch die Sonder­regeln für den an die Industrie gelie­ferten Strom Beihilfen dar. Strom­in­tensive Unter­nehmen zahlen nämlich weniger als der ordinäre Haushalts­kunde. Hier greift die besondere Ausgleichsregelung.

Vor diesem Hinter­grund ist klar, dass Bundes­re­gierung, Erzeuger erneu­er­barer Energien und die Industrie gleicher­maßen entsetzt waren, als die Europäische Kommission am 25.11.2014 einen Beschluss fasste, wonach das EEG 2012 staat­liche Beihilfen umfasste, auch wenn diese weitgehend mit dem Unions­recht vereinbar seien. Soweit die Kommission von unzuläs­sigen Beihilfen ausging, forderte sie die Rückfor­derung von Teilbe­trägen an, die der strom­in­ten­siven Industrie im Rahmen der beson­deren Ausgleichs­re­gelung nachge­lassen worden waren. Deutschland erhob umgehend gegen diesen Beschluss Klage, die das Gericht der Europäi­schen Union am 10.5.2016 (T‑47/15) erstin­stanzlich abwies.

Die zweite gemein­schafts­recht­liche Instanz, der Europäische Gerichtshof, gab Deutschland nun recht. Der EuGH wies darauf hin, dass Vergüns­ti­gungen nur dann Beihilfen darstellen, wenn sie unmit­telbar oder mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zurechenbar sind (Rn. 48). Die Förder- und Ausgleichs­me­cha­nismen nach dem EEG 2012 sind nach Ansicht des EuGH dem Staat nun durchaus zurechenbar. Der EuGH geht aber nicht davon aus, dass diese Gelder unmit­telbar oder auch nur mittelbar aus staat­lichen Mitteln gewährt werden. Das EEG wird nämlich über einen Umlage­me­cha­nismus finan­ziert. Die Netzbe­treiber beauf­schlagen gelie­ferte Strom­mengen. Aus dem auf diese Weise gefüllten Topf werden die Erzeuger erneu­er­barer Energie bezahlt. Damit hatte nie die Bundes­re­publik Deutschland das Geld in der Tasche. Das deutsche EEG-Sparschwein stand und steht stets bei den Übertragungsnetzbetreibern. 

Diese Argumen­tation ist nicht neu. Schon 2001 hatte der EuGH über das Strom­ein­spei­sungs­gesetz zu entscheiden, den Vorläufer des heutigen EEG. Und schon damals stellte der EuGH in der Entscheidung Preussen Electra (C‑379/98) fest, dass ein Umlage­system etwas anderes ist als eine Beihilfengewährung. 

Was bedeutet diese Entscheidung nun? Kurzfristig ist nicht mit großen Änderungen des aktuellen Rechts­rahmens zu rechnen. Mittel­fristig ist nunmehr aber (wieder) klar: Die Mitglied­staaten haben mehr Freiheiten bei der Ausge­staltung von Förder­instru­menten, als die Europäische Kommission angenommen hat. Die mühsamen und zeitrau­benden Verhand­lungen mit Brüssel wie etwa zuletzt beim KWKG entfallen künftig wohl zumindest teilweise. Die Grund­sätze dieser Entscheidung sind nämlich auch auf andere Umlage­systeme übertragbar. Zudem ist nun – ganz abseits von Windrädern, Papier­fa­briken und Netzbe­treibern – klar: Der politische Zauberstab in Sachen Energie­wende liegt ganz maßgeblich immer noch in Berlin. 

Damit ist auch klar, wo heute kein Champagner fließt: Bei der Europäi­schen Beihil­fen­auf­sicht dürfte man heute ein bisschen unglücklich sein.

2019-03-28T19:20:53+01:0028. März 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|