Zutei­lungs­än­derung nach Auslas­tungs­än­derung: Konsul­tation der Kommission

Aktuell orien­tiert sich die Höhe von Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergan­genheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischen­zeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskre­panzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minde­rungs­ge­danken gedeckt sind. 

Insbe­sondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagen­be­treiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) Zutei­lungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätz­liche Zerti­fikate, wenn ein Anlagen­be­treiber zugebaut oder ander­weitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richt­li­ni­en­geber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durch­schnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demje­nigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert. 

Die Details dieser Regelung finden sich aller­dings nicht in der Richt­linie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbe­reitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsul­tation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungs­al­ter­na­tiven vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob propor­tional zur tatsäch­lichen Änderung oder stufen­weise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindest­schwel­lenwert einge­führt werden soll, Anpas­sungen also nur dann statt­finden sollen, wenn eine gewisse Mindest­anzahl von Zerti­fi­katen angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erheb­liche Auswir­kungen, würde aber gleich­zeitig allen Betei­ligten Verwal­tungs­aufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslas­tungs­er­hebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überra­schend, als dass die Unter­nehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zutei­lungs­ver­fahren liegen den Behörden zudem auch Auslas­tungs­zahlen für die Vergan­genheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abwei­chungen kommen, insbe­sondere, wenn sich durch abwei­chende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren Zutei­lungs­ele­mente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächen­de­ckende Neuer­hebung rechtfertigen.

Den erheb­lichen Verwal­tungs­aufwand hat die Kommission offenbar als nicht unpro­ble­ma­tisch erkannt, jeden­falls fragt sie in der Konsul­tation nach Möglich­keiten, den Verwal­tungs­aufwand zu verringern, und auch nach der Notwen­digkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsul­tation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszu­reizen, denn es gab in der Vergan­genheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Emissi­ons­handel und Brexit: Was plant die KOM, was können Sie tun?

Nachdem das britische Unterhaus das Verhand­lungs­er­gebnis der Regierung May nicht annehmen wollte, steigt das Risiko, dass Großbri­tannien am 30.03.2019 ungeordnet die Europäische Union verlässt. Während auch führende britische Politiker noch immer meinen, dies sei unpro­ble­ma­tisch möglich, sind die briti­schen Wirtschafts­ver­bände nicht so optimis­tisch. Um zumindest den völligen Zusam­men­bruch des Zusam­men­spiels über den Ärmel­kanal hinweg zu verhindern, hat die Europäische Kommission nun immerhin einen Notfallplan vorgelegt. Dieser umfasst auch Regelungen für den Emissionshandel.

Dies ist auch bitte nötig. Denn das Austritts­datum am 30.03.2019 birgt Spreng­stoff. Der Mecha­nismus des Emissi­ons­handels sieht es nämlich vor, dass am 28.02.2019 alle Anlagen­be­treiber der EU (außer Strom­erzeugern) ihre kosten­losen Zutei­lungen bekommen. Und am 30.04.2019 alle abgeben. Da zum Ausschüt­tungs­zeit­punkt die Briten noch Mitglied­staat der EU sind, die also ihre Berech­ti­gungen bekämen, zum Abgabe­zeit­punkt aber nicht mehr abgeben müssten, weil mit der Mitglied­schaft der Briten im Club der dann nicht mehr 27 natur­gemäß auch die Teilnahme am europäi­schen Emissi­ons­handel endet, würde sonst eine komplette Jahres­tranche frei. Bekanntlich sind Emissi­ons­be­rech­ti­gungen handelbar. Der Preis­verfall durch Überan­gebot – nur teilweise kompen­siert durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve – wäre vorprogrammiert.

Die einfachste Lösung wäre es, an die Briten einfach schon im Februar nichts mehr zuzuteilen. Doch da sind sie noch Mitglied. Und überdies hofft wohl ganz Europa, dass sich im letzten Moment doch noch eine bessere Lösung als ein No-deal ergibt. Deswegen plant die Kommission nun eine Zuteilung. Die Zerti­fikate, die in Großbri­tannien zugeteilt oder umgetauscht oder auktio­niert werden, werden aber markiert.

Nun existieren Zerti­fikate nur noch elektro­nisch. Ein „roter Punkt“ verbietet sich also. Ein elektro­ni­scher Punkt muss her. Zerti­fikate, die diesen „Punkt“ aufweisen, könnten dann nicht mehr zur Abgabe genutzt werden. Charme an der Sache: Wenn die Briten doch in der EU, oder zumindest im Emissi­ons­handel blieben, könnte die Maßnahme umgehend suspen­diert werden, so dass das ETS weiter­liefe wie bisher. Auch, wenn die Briten die Abgabe schlicht (was wohl disku­tiert wird) um einige Wochen vorziehen, wäre dies denkbar.

Wie die Markierung ausge­staltet werden soll, ist noch nicht bekannt. Doch auch wenn erkennbar ist, wie britische unver­wertbare Zerti­fikate aussehen, sind die Anlagen­be­treiber in den verblei­benden EU-Mitglied­staaten nicht sicher. Denn bis jetzt gibt es keine technische Möglichkeit, beim Kauf von Zerti­fi­katen einzelne Berech­ti­gungen an- oder abzuwählen. Dann nützt es natürlich auch nichts, wenn man die „faulen Eier“ erkennt.

Es ist anzunehmen, dass die Kommission für dieses Problem eine Lösung suchen und hoffentlich auch finden wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass letztlich nicht zur Abgabe verwertbare Berech­ti­gungen an gutgläubige Dritte verkauft werden. Angesichts der Kürze der Zeit, die nur noch für belastbare technische Lösungen zu Verfügung steht, sollten Anlagen­be­treiber sich über das Vertrauen in die Funktio­na­lität des Systems hinaus absichern. Und bei Kaufver­trägen, die nach dem 28.02.2019 zu erfüllen sind, ausdrücklich regeln, dass das Risiko, britische nicht zur Abgabe geeignete Zerti­fikate zu erhalten, nicht ihnen zur Last fällt.

2018-12-21T00:13:12+01:0021. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Wer holt den Klärschlamm aus der Falle?

Die Emissi­ons­han­dels­richt­linie hat einen Anhang, der die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen aufzählt. Hiernach sind alle Strom- und Wärme­er­zeuger mit 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung oder mehr emissionshandelspflichtig.

Doch nicht jede Anlage dieser Größe ist dabei. Es gibt Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme bilden Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs­ab­fällen. Diese müssen also weder Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abgeben noch Bericht erstatten. Hinter­grund: Bei diesen Anlagen fehlt es am Regelungs­zweck. Die anderen Anlagen sollen ja durch finan­zielle Belas­tungen von Treib­haus­gas­emis­sionen dazu bewogen werden, diese zu reduzieren, etwa durch einen Brenn­stoff­wechsel. Wer aber wohl oder übel den Müll verwertet, hat wenig Möglich­keiten: Schließlich kann der Abfall­ent­sorger den Leuten vor Ort keine Vorschriften machen, was sie nun wegzu­werfen haben.

Ebenso sieht es mit Klärschlamm aus. Auch hier handelt es sich um Abfall, der schlicht verwertet werden muss, ohne dass Minde­rungs­mög­lich­keiten für den Anlagen­be­treiber ersichtlich wären. Bisher waren diese Anlagen deswegen auch mit gutem Grund nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig, weil sie – wie andere Abfall­ver­wer­tungs­an­lagen auch – als vom Emissi­ons­handel befreite Anlagen zur Verbrennung von Siedlungs­ab­fällen und gefähr­lichen Abfällen angesehen wurden.

Doch für die Zukunft droht Ungemach. Denn die novel­lierte Abfall­rah­men­richt­linie 2018/851 definiert Siedlungs­ab­fälle nun erstmals (gefähr­liche Abfälle waren schon vorher definiert). Und, siehe da: Klärschlamm ist danach kein Siedlungs­abfall. Also auch nicht emissi­ons­han­dels­be­freit. So weit, so schlecht. Die Teilnahme am Emissi­ons­handel ist ja nicht nur aufwändig und riskant. Sie ist auch angesichts gestie­gener Preise zunehmend teuer.

Eine Änderung – wie sie diverse Verbände fordern – ist also sinnvoll. Doch kann der deutsche Gesetz­geber eine klarstel­lende Regelung ins TEHG aufnehmen? Manche wünschen sich eine so unkom­pli­zierte Regelung. Doch ist dies wirklich realistisch?

Denkt man über nationale Allein­gänge in Hinblick auf die Emissi­ons­han­dels­pflicht nach, drängt sich unwill­kürlich der Gedanke an die Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen der chemi­schen Industrie auf. Hier stritten vor der derzeit laufenden Handel­s­pe­riode Kommission und Bundes­re­publik um die Emissi­ons­han­dels­pflicht. Die Deutschen sahen diese Anlagen als nicht teilnah­me­ver­pflichtet an, so dass die vorsorglich für die Anlagen gestellten Zutei­lungs­an­träge zurück­ge­wiesen wurden. Für Wärme­mengen, die an diese Anlagen geliefert wurden, sollte an die Wärme­er­zeuger zugeteilt werden.

Die Kommission akzep­tierte dies nicht. Ihrer Ansicht nach waren Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen teilnah­me­ver­pflichtet und die Bundes­re­publik nicht befugt, hier auf eigene Faust zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie akzep­tierte damit die von Deutschland eigentlich vorge­se­henen Wärme­zu­tei­lungen nicht (vgl. Beschluss 2013/448). Sie leitete gleich­zeitig ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren ein. In der Konse­quenz bekam zunächst niemand eine Zuteilung für diese an die Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen gelie­ferten Wärme­mengen, obwohl die Erzeuger natürlich abgeben mussten.

Nach langem Streit und trotz erfolg­reicher gericht­licher Ausein­an­der­set­zungen gab Deutschland klein bei. Seit dem gerade noch laufenden Jahr sind auch die Polyme­ri­sa­ti­ons­an­lagen offiziell dabei. Die Bundes­re­publik hat ihren Katalog der emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen geändert.

Um ein Fazit zu ziehen: Für die Bundes­re­publik hat dieser Alleingang erheb­liche Aufwände verur­sacht. Und war letztlich trotz gericht­licher Etappen­siege erfolglos. Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber bedeutete dies aber eine mehrjährige Phase der Unsicherheit. Übertragen auf die schwierige Situation der Klärschlamm­ver­brennung spricht angesichts dieser Erfah­rungen viel dafür, nicht das TEHG zu ändern, sondern, wie das BMU hofft, einen Hinweis der Kommission oder eine Änderung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie anzustoßen.

2018-12-19T00:28:29+01:0019. Dezember 2018|Emissionshandel|