ETS I: Die neuen Zuteilungsregeln!

Okay, da wären sie also: Die Kommission hat am 30. Januar 2024 die neuen Zutei­lungs­regeln angenommen. Sie finden sie hier, und hier liegen die Anhänge. Wir hatten uns schon den Entwurf im Dezember angesehen.

Nun gilt es zügig konkret zu prüfen, welche Neuerungen für Anlagen­be­treiber relevant sind. Vor allem die Änderungen, die sich auf die für das Zutei­lungs­ver­fahren erfor­der­lichen Daten beziehen, müssten schnell umgesetzt werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind das vor allem Neuerungen beim Zutei­lungs­element Brenn­stoff­emis­sionen, der Wegfall der De-minimis-Regeln bei der Bildung von Zutei­lungs­ele­menten und alles, was mit der Zutei­lungs­fä­higkeit von elektri­fi­zierten indus­tri­ellen Prozessen zu tun hat, also vor allem Wärme aus Strom und der entfallene Abzug bei Austausch­barkeit von Wärme und Strom. Aber auch wir müssen nun erst einmal checken, was diese Wundertüte nun letzt­endlich enthält.

Wen inter­es­siert, was wir dabei finden und sich mit uns und unter­ein­ander über die Zutei­lungs­fragen austau­schen will, hat am 7. März Gelegenheit in einem zweistün­digen Webinar. Für Neulinge und Wieder­ein­steiger gibt es ein Tages­se­minar am 15. Februar, online oder bei uns in Berlin (Miriam Vollmer).

2024-02-02T19:45:16+01:002. Februar 2024|Emissionshandel|

Achtung: Strom im CBAM

Am 31. Januar 2024 ist es soweit: Die ersten Berichte im Rahmen des Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM) sind abzugeben (wir berich­teten schon hier). Impor­teure der betrof­fenen Waren in die EU müssen ab jetzt jeweils quartals­weise über die Importe und die darin enthal­tenen THG-Emissionen berichten.

Bekannt und viel disku­tiert wurde der CBAM bezogen auf Indus­trie­pro­dukte. Doch neben Produkten wie Stahl, Ammoniak, Aluminium ist auch Strom betroffen. Dabei ist – das geht aus Erwägungs­grund 51 der Verordnung 2023/956 hervor – der Kommission bewusst, dass Strom kein Produkt wie alle anderen ist, weil er über Strom­börsen und spezi­fi­schen Handels­formen vertrieben wird. Es gelten deswegen einige Sonder­regeln, aber wegen der hohen Emissi­ons­re­levanz wurde er trotzdem in den Anwen­dungs­be­reich aufge­nommen. Wer Strom in die EU einführt, muss also nun schnell prüfen, ob er berichts­pflichtig ist!

In den kurz vor Weihnachten veröf­fent­lichten Standard­werten für die Berichte wird für das Produkt Strom nun auf die Daten für 15 Import­länder der EU aus Daten der IEA von 2016 bis 2021 verwiesen. Sie sollen in der CBAM Transi­tional Registry hinterlegt werden. Eine Dauer­lösung ist das aber nicht: Wenn die Berichts­phase vorbei ist, sollen neue Daten der künftigen Abgabe­pflicht zugrunde gelegt werden.

Sie impor­tieren Strom (oder ein anderes CBAM-Produkt) in die EU und haben noch Fragen? Melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns. Die am 31.01.2024 ablau­fende Frist ist sanktionsbewehrt.

2024-01-19T23:46:25+01:0019. Januar 2024|Emissionshandel|

EUA für strom­erzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröf­fent­licht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (indus­trielle) Kraft­werks­standorte mit Groß-Wärme­pumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissi­ons­han­dels­pflichtig sind: Während in der Vergan­genheit Wärme aus Strom nicht zutei­lung­fähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zutei­lungs­fähig werden, um Anreize für die Elektri­fi­zierung indus­tri­eller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahin­gehend geändert werden, dass es wärme­quel­len­un­ab­hängig Zerti­fikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedau­erlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwär­me­netze bedarf auch wirtschaft­licher Anreize, damit Fernwärme attrak­tiver wird. Welche Befürch­tungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berech­neten Bench­mark­zu­teilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheb­lichen Trans­for­ma­ti­ons­kosten ist diese Annahme schwierig. 

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekün­digten Neure­gelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwan­de­rungs­be­drohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Bench­mark­zu­teilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profi­tieren klassische Fernwär­me­er­zeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder ‑kühlung beliefern, sondern auch Produk­ti­ons­an­lagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zutei­lungs­element Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbren­nungs­vor­gängen erzeugt, muss daran denken, das Zutei­lungs­element anders das zuzuschneiden als in der Vergan­genheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommis­si­ons­entwurf so in Kraft tritt.

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2024-01-12T23:28:45+01:0012. Januar 2024|Emissionshandel|