Das neue TEHG im Ausschuss

Die Umset­zungs­frist der geänderten Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist verstrichen, und auch einige der Daten, zu denen die Mitglied­staaten Vorbe­rei­tungen für den ETS II getroffen haben sollten, sind vorbei: Wir haben Mitte Januar und entgegen der ohnehin schon knappen Planung gibt es keine Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen für Inver­kehr­bringer nach dem ETS II, nicht einmal als gesetz­liche Fiktion. Auch in Hinblick auf den statio­nären Emissi­ons­handel stehen Rechts­grund­lagen für die Vorbe­reitung der Jahre 2026 – 2030 aus, die längst hätten verab­schiedet werden müssen. Der deutsche Gesetz­geber muss sich also beeilen, schließlich läuft auch schon ein Vertragsverletzungsverfahren.

Doch auch wenn die Ampel Vergan­genheit ist: Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren läuft. Letzte Woche, am 15. Januar 2025, fand auch eine Ausschuss­an­hörung statt.

Die Stellung­nahmen in der Sachver­stän­di­gen­an­hörung brachten wenig Neues. Die Mehrheit der Sachver­stän­digen spricht sich für eine nach Möglichkeit schnelle und möglichst unbüro­kra­tische Umsetzung aus ohne die auf die von der schei­denden Bundes­re­gierung geplante vorge­zogene Einbe­ziehung von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen. Hier stellt die EU-Richt­linie es den Mitglied­staaten frei, Abfall einzu­be­ziehen oder nicht. Anders als die Bundes­re­gierung ist die Branche aber skeptisch, ob dies sinnvoll ist, weil der Analy­se­aufwand hoch ist, und die Entsorger kaum Einfluss auf die Zusam­men­setzung de Abfalls haben. Das sieht auch der Bundesrat ähnlich. Kriti­siert wird auch die Verstei­gerung für die Sektoren Verkehr und Gebäude für nur ein Jahr vor dem Start des ETS II 2027.

Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundestag die Hänge­partie im statio­nären Emissi­ons­handel ebenso wie für Gebäude/Verkehr noch beendet. Zwar stehen die wesent­lichen Pfeiler für die Jahre 2030 schon auf EU-Ebene fest. Doch noch sind einige wichtige Fragen offen (Miriam Vollmer).

2025-01-17T22:37:36+01:0017. Januar 2025|Emissionshandel|

Natio­naler Emissi­ons­handel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) im Ausschuss für Klima­schutz und Energie des Bundes­tages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevor­ste­henden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmit­telbar bevor­stehen müsste: Die Einführung der Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissi­ons­handel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreis­basis statt­finden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchst­preis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkraft­treten des BEHG noch als vernünf­tiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zerti­fikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwen­dungs­be­reichs kann der nationale Emissi­ons­handel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Struk­turen für einen Handel mit vorge­schal­teter Verstei­gerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entspre­chend schlägt der Bundesrat in seiner Stellung­nahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Verstei­gerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundes­re­gierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellung­nahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetu­ierung des Festpreis­systems und die finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreis­system bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundes­re­gierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Verstei­gerung 2026 ist adminis­trativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles recht­zeitig vorzu­be­reiten. Ein letztes Jahr auf Festpreis­basis vor dem Start des ETS II erscheint inzwi­schen praktisch alter­na­tivlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|

Der Einjahrs­markt: Vom BEHG zum ETS II

Derzeit ist der nationale Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr ja eher so eine Art Attrappe: Es werden bekanntlich keine Markt­preise gebildet, statt dessen hat der Gesetz­geber Festpreise festgelegt. Anders als in einem echten Markt sind die Zerti­fikate auch nicht begrenzt.

Das soll sich aber künftig ändern. 2026 soll erstmals innerhalb eines Preis­kor­ridors versteigert werden, 2027 soll es dann einen richtigen Markt geben, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG.

Aber halt stop: War da nicht was? Ist nicht ab 2027 für genau diese  Sektoren Gebäude und Verkehr ein ETS II geplant? In dem ab 2027 die Zerti­fikate europaweit vermarktet werden sollen, und zwar ohne echte Obergrenze, sondern statt dessen mit ein paar spärlichen Steue­rungs­mög­lich­keiten durch die Kommission? Welchen Sinn ergibt es dann, 2026 einen rein deutschen Markt zu instal­lieren, aus dem dann praktisch alle Teilnehmer im Folgejahr wieder ausscheiden? Da lohnt sich ja nicht mal die IT? Ist es angesichts dessen nicht sinnvoll, den § 10 Abs. 1 und 2 BEHG dahin­gehend abzuändern, dass das Festpreis­ver­fahren fortge­schrieben wird, um dann direkt in das EU-System zu münden? Das hat doch bestimmt die Bundes­re­gierung in ihrem Gesetz­ge­bungs­vor­schlag genau so bedacht?

Ups. Nein. Hat sie nicht. Tja. Da sollte man wohl mal noch einmal überlegen, wie man mit dem Jahr 2026 umgeht. Und zwar einiger­maßen zügig, wenn möglich (Miriam Vollmer).

2024-10-25T20:40:17+02:0025. Oktober 2024|Emissionshandel|