Achtung, Abgren­zungs­pro­bleme: Liefer­ver­träge mit TEHG-Anlagen

Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissi­ons­handel. Künftig müssen dieje­nigen, die fossile Kraft- und Brenn­stoffe in Verkehr bringen, für die Brenn­stoff­emis­sionen werthaltige Emissi­ons­zer­ti­fikate an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zerti­fikate jeweils 25 EUR.

Der neue nationale Emissi­ons­handel ist aber keine Kopie des „großen“ gemein­schafts­weiten Emissi­ons­handels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inver­kehr­bringer, meistens also die Liefe­ranten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unter­schied­lichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brenn­stoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetz­geber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Liefe­ranten die Brenn­stoff­emis­sionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.

Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verord­nungs­geber nun in § 11 Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbe­sondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Infor­ma­tionen aufge­führt, die der Verant­wort­liche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissi­ons­be­richt des EU-ETS-Anlagen­be­treibers selbst, aber umfang­reiche Infor­ma­tionen über den Betreiber, die Bericht­erstat­tungs­me­thodik und den Brenn­stoff­einsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unter­lagen, die der BEHG-Verant­wort­liche benötigt, auch gleich­lau­tende Erklä­rungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht einge­preist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brenn­stoff­preis und einmal in Form von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für seine Anlage. Man ist also zwangs­läufig auf Koope­ration angewiesen, was angesichts des beidsei­tigen Inter­esses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regel­mäßig gegeben sein dürfte.

Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft überse­henen Aspekt: Abzugs­fähig sind nur die Brenn­stoff­emis­sionen, die in der TEHG-Anlage einge­setzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagen­standort und über einen Brenn­stoff­lie­fer­vertrag emissi­ons­han­dels­pflichtige und nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Einrich­tungne versorgt, kleinere Instal­la­tionen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.

Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugs­fä­higkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brenn­stoff­lie­ferung Abzüge vorge­nommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korre­spon­dierend hierzu ist es sinnvoll, spiegel­bildlich die Kosten für den Kauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen zuzuordnen, denn für die Belie­ferung der Haupt­ver­waltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertrags­struktur abzuändern und zwei Preis­blätter, Diffe­ren­zie­rungs­vor­gaben oder nachträg­liche Kosten­zu­ordnen vorzu­sehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).

 

2021-01-05T19:05:32+01:005. Januar 2021|Emissionshandel|

Das Klein­ge­druckte: Die BEHV ist da!

Nach dem Referen­ten­entwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verab­schiedet: Die Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden natio­nalen Emissionshandels:

# Die meisten §§ haben nur redak­tio­nelle Verän­de­rungen erfahren, dies aller­dings auffallend umfangreich.

# Die Defini­tionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verord­nungs­geber die Bezeich­nungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glatt­ge­zogen. Wir wissen also jetzt, dass der Konto­be­voll­mäch­tigte nicht nur eine natür­liche, sondern auch eine geschäfts­fähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorge­sehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.

# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreis­verkauf zuver­lässig sein müssen.

# Neu ist § 10, der die unter­schied­lichen Konto­typen aufführt.

# Die erleich­terte Konto­er­öffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.

# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen)  jetzt, wenn eine konto­be­voll­mäch­tigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.

# Der Konto­be­voll­mäch­tigte kann nach wie vor keinen Dritten bevoll­mäch­tigen, dieser muss selbst eine Konto­be­voll­mäch­tigung einholen.

# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon statt­finden, wenn es Hinweise auf krimi­nelle Angriffe gibt.

# § 29 sieht eine Melde­pflicht für Konto­in­haber bei Verdacht auf Straf­taten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von „sollen“, die Endfassung ist also strenger.

Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des natio­nalen Emissi­ons­handels, der dem „großen Emissi­ons­handel“ weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).

Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.

 

2020-12-14T23:41:34+01:0014. Dezember 2020|Emissionshandel|

Die Bericht­erstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufge­nommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgen­der­maßen aus:

# Die Defini­tionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, wegge­fallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehr­lichkeit des Überwa­chungs­plans in § 3 wurde neu formu­liert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine geneh­migten Überwa­chungs­pläne gibt.

# § 4 wurde nur redak­tionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Bericht­erstatter des Einla­gerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kriti­sierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unter­streicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strom­ba­sierte synthe­tische Kraft­stoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redak­tio­nellen Änderungen nächsten inter­es­sante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppel­er­fas­sungen. Die neue Formu­lierung ist deutlich detail­lierter und schließt Lücken und Inkon­sis­tenzen zum Energiesteuerrecht.

# Inter­essant die Neufassung von § 11, der Doppel­be­las­tungen bei Lieferung von Brenn­stoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfor­dernis eines direkten Liefer­ver­hält­nisses nicht mehr enthalten. Gelie­ferte, aber noch nicht verbrannte Brenn­stoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachge­wiesen wird. Detail­lierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagen­be­treiber doppelt Kosten tragen und der Brenn­stoff­lie­ferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklä­rungs­pflicht vorge­sehen. Der BEHG-Verant­wort­liche muss den Emissi­ons­be­richt des TEHG-Verant­wort­lichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabe­zeit­punkt schon vor. Die Vorla­ge­pflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorlie­gende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns disku­tieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|