TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren inter­es­santen Fragen des Emissi­ons­han­dels­rechts der letzten Handel­s­pe­riode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neube­rechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesent­lichen Kapazi­täts­ver­rin­gerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zutei­lungs­ele­mente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verrin­gerte Zutei­lungs­element. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handel­s­pe­riode hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zu Eilan­trägen bei Zutei­lungs­kor­rek­turen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilver­fahren die letzte Instanz, sind auch nachträg­liche Änderungen von Zutei­lungs­be­scheiden aufgrund gemein­schafts­recht­licher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Wider­spruch und Klage keine aufschie­bende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetz­ge­bungs­un­ter­lagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richti­ger­weise sei deswegen im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berech­ti­gungen für vorläufig zutei­lungs­fähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zutei­lungs­element 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzu­stellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorge­gebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standard­aus­las­tungs­faktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbe­halten. In diesem Zusam­menhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere inter­es­sante Feststellung: Es sei nicht auszu­schließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berech­ti­gungen der 3. Handel­s­pe­riode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Der neue CO2-Preis ist erst ein paar Tage alt, aber er wühlt die Gemüter auf: Erdgas wird 2021 pro kWh 0,5 ct teurer. Der Heizöl­preis steigt pro l um 0,7 ct. Das bedeutet: Heizkosten steigen.

Doch werden diese steigenden Kosten wirklich dazu führen, dass Emissionen sinken? Ein wesent­licher Grund, wieso das in der Vergan­genheit nicht funktio­niert hat, liegt an der hohen Mieter­quote in Deutschland, die zu einem Ausein­an­der­fallen von Entscheidung und Nutzen liegt: Der Mieter bezahlt die Heizkosten als Neben­kosten. Der Vermieter hat deswegen nichts davon, wenn er renoviert. In einer idealen Welt würen Mieter bei Vermietern, die ineffi­ziente Wohnungen vermieten, nach einem Blick auf den Energie­ausweis dankend abwinken und eine effizi­entere Wohnung mieten. Wir sind aber Berliner und wissen, dass in den Metro­polen faktisch jedes Loch vermietet werden kann, egal, wie sehr es zieht.

Lösungs­vor­schläge für dieses Dilemma gibt es Einige (einen haben wir hier schon vorge­stellt). Nun haben promi­nente Politiker der SPD sich am 2. Dezember 2020 festgelegt und in einem Beitrag im Tages­spiegel eine Aufteilung der neuen Belastung auf Mieter und Vermieter vorge­schlagen. Das würde das System der Neben­kos­ten­ab­rechnung nach der Betriebs­kos­ten­ver­ordnung deutlich verändern. Noch weiter wollen Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) und Deutscher Mieterbund (DMB) gehen. Sie wollen allein den Vermieter zur Zahlung verpflichten.

Doch stimmt es, dass nur der Vermieter den Wärme­ver­brauch beein­flussen kann? Wie geht er damit um, wenn Mieter es ganzjährig gern 28°C warm hat oder die Tempe­ratur nur über das Fenster reguliert? Mögli­cher­weise spricht doch viel für ein System geteilter Verant­wort­lich­keiten, auch wenn nicht auszu­schließen ist, dass diese Zusatz­kosten die ohnehin hohen Grund­mieten weiter treiben (Miriam Vollmer).

2021-01-08T20:34:25+01:008. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Wärme|

Achtung, Abgren­zungs­pro­bleme: Liefer­ver­träge mit TEHG-Anlagen

Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissi­ons­handel. Künftig müssen dieje­nigen, die fossile Kraft- und Brenn­stoffe in Verkehr bringen, für die Brenn­stoff­emis­sionen werthaltige Emissi­ons­zer­ti­fikate an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zerti­fikate jeweils 25 EUR.

Der neue nationale Emissi­ons­handel ist aber keine Kopie des „großen“ gemein­schafts­weiten Emissi­ons­handels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inver­kehr­bringer, meistens also die Liefe­ranten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unter­schied­lichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brenn­stoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetz­geber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Liefe­ranten die Brenn­stoff­emis­sionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.

Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verord­nungs­geber nun in § 11 Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbe­sondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Infor­ma­tionen aufge­führt, die der Verant­wort­liche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissi­ons­be­richt des EU-ETS-Anlagen­be­treibers selbst, aber umfang­reiche Infor­ma­tionen über den Betreiber, die Bericht­erstat­tungs­me­thodik und den Brenn­stoff­einsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unter­lagen, die der BEHG-Verant­wort­liche benötigt, auch gleich­lau­tende Erklä­rungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht einge­preist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brenn­stoff­preis und einmal in Form von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für seine Anlage. Man ist also zwangs­läufig auf Koope­ration angewiesen, was angesichts des beidsei­tigen Inter­esses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regel­mäßig gegeben sein dürfte.

Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft überse­henen Aspekt: Abzugs­fähig sind nur die Brenn­stoff­emis­sionen, die in der TEHG-Anlage einge­setzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagen­standort und über einen Brenn­stoff­lie­fer­vertrag emissi­ons­han­dels­pflichtige und nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Einrich­tungne versorgt, kleinere Instal­la­tionen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.

Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugs­fä­higkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brenn­stoff­lie­ferung Abzüge vorge­nommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korre­spon­dierend hierzu ist es sinnvoll, spiegel­bildlich die Kosten für den Kauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen zuzuordnen, denn für die Belie­ferung der Haupt­ver­waltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertrags­struktur abzuändern und zwei Preis­blätter, Diffe­ren­zie­rungs­vor­gaben oder nachträg­liche Kosten­zu­ordnen vorzu­sehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).

 

2021-01-05T19:05:32+01:005. Januar 2021|Emissionshandel|