Emissi­ons­handel: Keine Sicherung von Zutei­lungs­an­sprüchen in Eilverfahren

Der EU-Emissi­ons­handel ist bekanntlich perioden­be­zogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budge­tiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zutei­lungs­pe­rioden. Für die derzeit laufende 4. Handel­s­pe­riode hat im Sommer 2019 ein Antrags­ver­fahren statt­ge­funden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.

Doch was ist mit den in der 3. Handel­s­pe­riode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zutei­lungs­an­sprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichts­ver­fahren anhängig, mit denen Unter­nehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissi­ons­be­rech­ti­gungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handel­s­pe­riode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos unter­ge­gangen sind, haben Anlagen­be­treiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:

Zunächst hatten die Unter­nehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin im vorläu­figen Rechts­schutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusiche­rungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Haupt­sa­che­ver­fahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchs­un­tergang einge­treten. Das OVG Berlin-Brandenburg aller­dings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusiche­rungen seien keine geeignete Siche­rungs­maß­nahme für ansonsten unter­ge­hende Ansprüche, sondern wären eigen­ständige Rechts­grund­lagen für auf Schadens­ersatz gerichtete Sekun­där­an­sprüche. Der vorläufige Rechts­schutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.

Das OVG verwies auf die europäi­schen Gerichte. Nur diese könnten geeig­neten vorläufien Rechts­schutz gewähren, insbe­sondere durch vorläufige Zerti­fi­kat­über­tra­gungen. Exakt dies hatten die Unter­nehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläu­figer Rechts­schutz setze einen schweren und unwider­bring­lichen Schaden voraus. In den Zutei­lungs­klagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxem­burger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).

 

2021-02-05T19:02:25+01:005. Februar 2021|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Carbon Leakage und BEHG: Studie der DEHSt

Vor wenigen Tagen hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) als adminis­trie­rende Behörde für den Vollzug des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG) eine Studie von Verena Graichen  und Katja Schumacher vom Öko-Institut vorgelegt, die sich mit der Vermeidung von Carbon Leakage im Anwen­dungs­be­reich des BEHG beschäftigt. Hinter dem Schlagwort „Carbon Leakage“ verbirgt sich die Sorge, Unter­nehmen könnten wegen der mit Klima­schutz­maß­nahmen verbun­denen Belas­tungen ins nicht regulierte Ausland ausweichen und dort sogar mehr emittieren, was dem Klima einen Bären­dienst erweisen würde, weil es nicht relevant ist, wo, sondern nur, wie viel insgesamt emittiert wird.

Im BEHG sind Maßnahmen, um dies zu vermeidne, zwar in § 11 Abs. 3 BEHG vorge­sehen, Details finden sich hier aber noch nicht. Dies hat die DEHSt zum Anlass genommen, fünf verschiedene Ansätze heraus­ar­beiten zu lassen, wie die begüns­tigten Sektoren identi­fi­ziert werden können:

Eine einfache Übernahme der CL-Liste aus dem EU-Emissi­ons­handel, eine ausgehend von den quali­ta­tiven und quanti­ta­tiven CL-Indika­toren aus der Emissi­ons­han­dels­richt­linie eigene, deutsche Liste, oder eine Liste ausgehend von deutschen Handels­daten werden genannt. Denkbar sei es auch, die EU-Leitlinien für Umwelt­bei­hilfen heran­zu­ziehen. Abschließend wird eine Liste entlang der Härte­fall­re­gelung des BEHG angedacht.

Alle Heran­ge­hens­weisen haben nach Erkennt­nissen der Verfas­se­rinnen Stärken und Schwächen. Disku­tiert werden u. a. denkbare Wettbe­werbs­ver­zer­rungen, Akzeptanz bei der Kommission, die die Beihil­fen­kn­for­mität prüfen soll, die Berück­sich­tigung der Lage in anderen EU-Staaten und der sinkenden EEG-Belastung, die Trans­parenz, die Trenn­schärfe wegen des einge­schränkten Anwen­dungs­be­reichs bis 2022 und die Berück­sich­tigung der steigenden Preise. Die Studie unter­streicht, dass es am Ende eine Frage der politi­schen Schwer­punkt­setzung darstellt, wie die Sektoren identi­fi­ziert werden.

In einem ersten, hier bereits erläu­terten Referen­ten­entwurf hat die Bundes­re­gierung sich indes für einen weniger filigranen Ansatz entschieden und sich der CL-Liste der EU angeschlossen. Zur Begründung führt der Entwurfs­ver­fasser aus:

Die Orien­tierung am Carbon-Leakage-Schutz­system des EU-Emissi­ons­handels sichert die Anschluss­fä­higkeit an ein bereits EU-weit einge­führtes Schutz­konzept und die möglichst weitge­hende Gleich­be­handlung gleich­ar­tiger Produkte unabhängig davon, ob sie in großen Anlagen, die dem EU-Emissi­ons­handel unter­liegen, oder in kleineren Anlagen, die nicht dem EU-Emissi­ons­handel unter­fallen und entspre­chend von der CO2-Bepreisung durch das BEHG be-troffen sind, herge­stellt werden.“

Doch ob dies wirklich der beste Weg ist? Die Studie benennt auch Nachteile sehr klar. Zwar macht sich die verbreitete Kritik am Entwurf (die auch zu einer Verschiebung der an sich geplanten Beschluss­fassung führen soll) nicht in erster Linie an diesem Punkt fest, aber die Zweifel bleiben, ob der gewählte Ansatz wirklich der beste ist, um abwan­de­rungs­be­drohte Sektoren zu erkennen (Miriam Vollmer).

 

 

 

 

2021-02-02T21:20:14+01:002. Februar 2021|Emissionshandel|

Fernwär­me­preis­gleit­klau­sel­ver­bes­se­rungs­neu­ig­keiten

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orien­tieren und den Wärme­markt berück­sich­tigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, die nicht dem EU-Emissi­ons­handel unter­liegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem BEHG.

Ein Problem dabei: Das Kosten­element muss die eigenen Beschaf­fungs­kosten wieder­spiegeln. Oft wird die eigene Beschaf­fungs­struktur aber durch einen Index reprä­sen­tiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraft­werke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraft­werke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissi­ons­handel und nicht dem BEHG unter­liegen. Aber Erdags­abgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewähr­leistet, so dass ein Zusatz­faktor aufge­nommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betra­genden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheb­lichen bis moderaten – Überde­ckung kommen.

Auf dieses Problem hat das Statis­tische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subin­dizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraft­werksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kosten­ori­en­tierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preis­gleitung, die das BEHG über einen geson­derten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2021-01-29T21:10:16+01:0029. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Verwaltungsrecht, Wärme|