Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwen­dungs­be­reich sowie zur Überwa­chung und Bericht­erstattung von CO2-Emissionen im natio­nalen Emissi­ons­han­dels­system 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einfüh­rungs­phase nEHS nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetz­liche Sonder­re­ge­lungen für den Anwen­dungs­be­reich und die Emissi­ons­er­mittlung und ‑bericht­erstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthal­tenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesent­lichen nur erläu­ternde Erklä­rungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinaus­gehen. Insbe­sondere wird umfang­reich die Berichts­pflicht und die Berech­nungs­me­thoden zur Emissi­ons­er­mittlung erörtert. Dazu werden einige veran­schau­li­chende Beispiele vorge­stellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein inter­es­santes Detail fällt in Zusam­menhang mit der Vermeidung von Doppel­be­las­tungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brenn­stoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­zer­ti­fi­kats­handel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endver­brau­chern anknüpft. Ein BEHG-Verant­wort­licher kann ein Unter­nehmen mit dem Brenn­stoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflich­tigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brenn­stoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abwei­chungen zwischen den Emissi­ons­be­richten der EU-ETS-Anlage­be­treibern und dem BEHG-Verant­wort­lichen rechnet, wird eine Abwei­chungs­to­leranz von 5% von der durch­schnitt­lichen jährlichen Einsatz­menge in der Anlage einge­führt. Nur wenn die Abwei­chung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführ­liche Prüfung der Unter­lagen vorge­nommen. Diese Abwei­chungs­to­leranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleine­mit­tenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagen­be­treibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleich­wer­tigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagen­be­treiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugs­mög­lich­keiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hinge­wiesen, dass es noch zu Verän­de­rungen des Leitfadens kommen wird, insbe­sondere was die Verkaufs­plattform und die Daten­ein­gaben und Funktionen des IT-Daten­er­fas­sungs­tools angeht. Mit einer aktua­li­sierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

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2021-01-22T21:56:49+01:0022. Januar 2021|Emissionshandel|

Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kosten­stei­ge­rungen für Brenn- und Kraft­stoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unter­nehmen in Deutschland mit Unter­nehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleich­bares Klima­schutz­in­strument verteuern. Um Abwan­de­rungen von Unter­nehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetz­geber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verord­nungs­geber mit dem Erlass von Maßnahmen beauf­tragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunk­te­papier vorgelegt wurde, liegt inzwi­schen ein Referen­ten­entwurf vor, der aller­dings wohl erst im Februar verab­schiedet werden soll. Nach gegen­wär­tigem Stand der Dinge sieht es folgen­der­maßen aus:

# Unter­nehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihil­fe­be­rech­tigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufge­führt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvoll­zieh­ba­rer­weise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwan­de­rungs­be­droht gelten und deswegen privi­le­giert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unter­nehmen aber auch indivi­duell nachweisen, dass es eine branchen­spe­zi­fische Mindest­emis­si­ons­in­ten­sität erreicht, also weniger vornehm ausge­drückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produk­ti­ons­pro­zesse wirklich stark belastet.

# Die Unter­stützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unter­lie­genden Emissi­ons­menge, dem Kurs der Zerti­fikate und einem branchen­spe­zi­fi­schen Kompen­sa­ti­onsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Strom­kos­ten­ent­las­tungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unter­nehmen müssen ein Energie­ma­nage­ment­system und nach § 12 des Entwurfs Klima­schutz­in­ves­ti­tionen nachweisen. Diese müssen der Dekar­bo­ni­sierung der Produktion oder der Erhöhung der Energie­ef­fi­zienz dienen. Diese Invsti­tionen müssen mindestens 80% des Entlas­tungs­be­trags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unter­nehmen Klima­schutz­maß­nahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissi­ons­handel und die nicht ganz unähn­liche Strom­kos­ten­kom­pen­sation und das BEHG adminis­triert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausge­staltung der Verordnung ausfällt, die aller­dings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-19T21:33:12+01:0019. Januar 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren inter­es­santen Fragen des Emissi­ons­han­dels­rechts der letzten Handel­s­pe­riode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neube­rechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesent­lichen Kapazi­täts­ver­rin­gerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zutei­lungs­ele­mente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verrin­gerte Zutei­lungs­element. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handel­s­pe­riode hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zu Eilan­trägen bei Zutei­lungs­kor­rek­turen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilver­fahren die letzte Instanz, sind auch nachträg­liche Änderungen von Zutei­lungs­be­scheiden aufgrund gemein­schafts­recht­licher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Wider­spruch und Klage keine aufschie­bende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetz­ge­bungs­un­ter­lagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richti­ger­weise sei deswegen im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berech­ti­gungen für vorläufig zutei­lungs­fähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zutei­lungs­element 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzu­stellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorge­gebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standard­aus­las­tungs­faktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbe­halten. In diesem Zusam­menhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere inter­es­sante Feststellung: Es sei nicht auszu­schließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berech­ti­gungen der 3. Handel­s­pe­riode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|