Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kosten­stei­ge­rungen für Brenn- und Kraft­stoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unter­nehmen in Deutschland mit Unter­nehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleich­bares Klima­schutz­in­strument verteuern. Um Abwan­de­rungen von Unter­nehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetz­geber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verord­nungs­geber mit dem Erlass von Maßnahmen beauf­tragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunk­te­papier vorgelegt wurde, liegt inzwi­schen ein Referen­ten­entwurf vor, der aller­dings wohl erst im Februar verab­schiedet werden soll. Nach gegen­wär­tigem Stand der Dinge sieht es folgen­der­maßen aus:

# Unter­nehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihil­fe­be­rech­tigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufge­führt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvoll­zieh­ba­rer­weise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwan­de­rungs­be­droht gelten und deswegen privi­le­giert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unter­nehmen aber auch indivi­duell nachweisen, dass es eine branchen­spe­zi­fische Mindest­emis­si­ons­in­ten­sität erreicht, also weniger vornehm ausge­drückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produk­ti­ons­pro­zesse wirklich stark belastet.

# Die Unter­stützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unter­lie­genden Emissi­ons­menge, dem Kurs der Zerti­fikate und einem branchen­spe­zi­fi­schen Kompen­sa­ti­onsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Strom­kos­ten­ent­las­tungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unter­nehmen müssen ein Energie­ma­nage­ment­system und nach § 12 des Entwurfs Klima­schutz­in­ves­ti­tionen nachweisen. Diese müssen der Dekar­bo­ni­sierung der Produktion oder der Erhöhung der Energie­ef­fi­zienz dienen. Diese Invsti­tionen müssen mindestens 80% des Entlas­tungs­be­trags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unter­nehmen Klima­schutz­maß­nahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissi­ons­handel und die nicht ganz unähn­liche Strom­kos­ten­kom­pen­sation und das BEHG adminis­triert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausge­staltung der Verordnung ausfällt, die aller­dings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-19T21:33:12+01:0019. Januar 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

TEHG: Zu OVG BB, OVG S 34/20

Mit Datum vom 30.11.2020 (Az.: OVG S 34/20) hat sich das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg (OVG BB) zu gleich mehreren inter­es­santen Fragen des Emissi­ons­han­dels­rechts der letzten Handel­s­pe­riode, aber auch darüber hinaus, geäußert:

Wie schon erläutert, hatte bereits die erste Instanz (VG Berlin, 10 L 177/20) die Ansicht vertreten, dass bei Neube­rechnung einer gekürzten Zuteilung nach einer wesent­lichen Kapazi­täts­ver­rin­gerung der neu berechnete, strengere CSCF auf alle Zutei­lungs­ele­mente einer Anlage angewandt wird, nicht nur auf das verrin­gerte Zutei­lungs­element. Diese Ansicht hat das OVG BB nun bestätigt (Rn. 16ff.).

Daneben hat es über die letzte Handel­s­pe­riode hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zu Eilan­trägen bei Zutei­lungs­kor­rek­turen getroffen: Nach Ansicht des OVG BB, bekanntlich im Eilver­fahren die letzte Instanz, sind auch nachträg­liche Änderungen von Zutei­lungs­be­scheiden aufgrund gemein­schafts­recht­licher Vorgaben  nach § 26 TEHG 2011 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar, so dass Wider­spruch und Klage keine aufschie­bende Wirkung haben. Dies begründet der Senat entlang der Gesetz­ge­bungs­un­ter­lagen, aber auch anhand von Wortlaut und effet utile (Rn. 10). Richti­ger­weise sei deswegen im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen.

Anders als das VG Berlin hat der Senat aber immerhin (wenn auch nur) 3.575 Berech­ti­gungen für vorläufig zutei­lungs­fähig gehalten. Denn die Behörde hatte die gesamte Zuteilung für das Zutei­lungs­element 32 gestrichen, weil die technische Möglichkeit entfallen war, dieses Papier herzu­stellen. Dies gibt aber nach Ansicht des OVG BB die in § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZuV 2020 vorge­gebene Berechnung der neuen Zuteilung nicht her, weil hier ein Standard­aus­las­tungs­faktor zu verwenden ist, der eben nicht null beträgt. Ob dieses Ergebnis, das auch das OVG BB als irritierend empfindet (Rn. 14) richtig sein kann, sei dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbe­halten. In diesem Zusam­menhang trifft das OVG BB in Rn. 15 eine weitere inter­es­sante Feststellung: Es sei nicht auszu­schließen, dass nach dem 31.12.2020 keine Ausgabe von Berech­ti­gungen der 3. Handel­s­pe­riode mehr möglich sei (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-11T21:27:09+01:0011. Januar 2021|Emissionshandel|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Der neue CO2-Preis ist erst ein paar Tage alt, aber er wühlt die Gemüter auf: Erdgas wird 2021 pro kWh 0,5 ct teurer. Der Heizöl­preis steigt pro l um 0,7 ct. Das bedeutet: Heizkosten steigen.

Doch werden diese steigenden Kosten wirklich dazu führen, dass Emissionen sinken? Ein wesent­licher Grund, wieso das in der Vergan­genheit nicht funktio­niert hat, liegt an der hohen Mieter­quote in Deutschland, die zu einem Ausein­an­der­fallen von Entscheidung und Nutzen liegt: Der Mieter bezahlt die Heizkosten als Neben­kosten. Der Vermieter hat deswegen nichts davon, wenn er renoviert. In einer idealen Welt würen Mieter bei Vermietern, die ineffi­ziente Wohnungen vermieten, nach einem Blick auf den Energie­ausweis dankend abwinken und eine effizi­entere Wohnung mieten. Wir sind aber Berliner und wissen, dass in den Metro­polen faktisch jedes Loch vermietet werden kann, egal, wie sehr es zieht.

Lösungs­vor­schläge für dieses Dilemma gibt es Einige (einen haben wir hier schon vorge­stellt). Nun haben promi­nente Politiker der SPD sich am 2. Dezember 2020 festgelegt und in einem Beitrag im Tages­spiegel eine Aufteilung der neuen Belastung auf Mieter und Vermieter vorge­schlagen. Das würde das System der Neben­kos­ten­ab­rechnung nach der Betriebs­kos­ten­ver­ordnung deutlich verändern. Noch weiter wollen Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) und Deutscher Mieterbund (DMB) gehen. Sie wollen allein den Vermieter zur Zahlung verpflichten.

Doch stimmt es, dass nur der Vermieter den Wärme­ver­brauch beein­flussen kann? Wie geht er damit um, wenn Mieter es ganzjährig gern 28°C warm hat oder die Tempe­ratur nur über das Fenster reguliert? Mögli­cher­weise spricht doch viel für ein System geteilter Verant­wort­lich­keiten, auch wenn nicht auszu­schließen ist, dass diese Zusatz­kosten die ohnehin hohen Grund­mieten weiter treiben (Miriam Vollmer).

2021-01-08T20:34:25+01:008. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Wärme|