OLG Naumburg begrenzt Geschäfts­füh­rungs­haftung im TEHG

Das Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) kennt eine ganze Reihe von Pflichten, die die Anlagen­be­treiber treffen. Aber nur für die Abgabe von Zerti­fi­katen gibt es eine Straf­zahlung, die verschul­denslos gegen die Betrei­berin verhängt wird. Alle anderen Pflichten, vor allem (aber längst nicht nur!) die Abgabe richtiger Emissi­ons­be­richte, sind nach § 32 TEHG bußgeldbewehrt.

Zur Frage, wann gegen die Geschäfts­führung des Unter­nehmens, das die Anlage betreibt, ein solches Bußgeld verhängt werden kann, hat das OLG Naumburg am 29. Januar 2021 (1 Ws 41/20) entschieden. In der bisher unver­öf­fent­lichten Entscheidung ging es um ein Bußgeld, das die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) verhängt hat, weil angeblich eine Leitungs­person sich fehlerhaft verhalten hat.

Die Betroffene ging gegen diesen Bescheid vor und setzte sich schon vorm AG Dessau durch. Hiergegen wandte sich die Staats­an­walt­schaft. Doch auch zweit­in­stanzlich schloss sich die Justiz der Ansicht der Betrei­berin an: Nach Überzeugung der Richter reicht es nicht, dass es zu einem Verstoß gekommen ist. Die Geschäfts­führung eines Unter­nehmens steht nicht für jeden Fehler jedes Mitar­beiters gerade. Anders augedrückt: Der Fehler indiziert nicht den Verstoß. Die Behörde muss jeweils entweder nachweisen, dass die Ordnungs­wid­rigkeit der jewei­ligen Leitungs­person zugerechnet werden kann und dass sie auch schuldhaft gehandelt hat. Oder ein Bußgeld kommt nur in Frage, wenn eine Aufsichts­pflicht verletzt wurde.

Justitia, Sternzeichen, Tierkreiszeichen, Waage

Auch in dieser Hinsicht sah das OLG die Sache letztlich anders als die Behörde. Eine flächen­de­ckende Kontrolle der Mitar­beiter sei nicht nötig. Ein sorgfältig ausge­wählter, angelei­teter und überwachter Mitar­beiter, der zuvor stets beanstan­dungsfrei gearbeitet hat, muss nicht minutiös überwacht werden. Auch darf ein Geschäfts­führer externe Firmen mit der effizi­enten Kontrolle beauf­tragen. Die Betroffene wurde deswegen freigesprochen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Geschäfts­führung muss die Erfüllung der bußgeld­be­wehrten Emissi­ons­han­dels­pflichten effizient organi­sieren. Dazu gehört die Auswahl der Mitar­beiter, ein direktes und lücken­loses Kontroll­system, Vertre­tungs­re­ge­lungen, optimal ein Pflich­tenheft und regel­mäßige Fortbil­dungen. Externe Experten einzu­schalten, kam beim OLG Naumburg gut an. Was die erfreu­liche Entscheidung aber auch ganz klar macht: Wer die Organi­sation schleifen lässt, wer nach dem Prinzip Hoffnung den Emissi­ons­handel sich selbst überlässt, muss, wenn es schief geht, mit Konse­quenzen rechnen (Miriam Vollmer)

Sie inter­es­sieren sich für den Emissi­ons­handel? Dann schauen Sie hier bei unseren Veran­stal­tungen am 6. September 2021 (Update) und am 6. Oktober 2021 (Grund­la­gen­se­minar).

2021-06-17T01:55:37+02:0017. Juni 2021|Emissionshandel, Umwelt|

EU-Emissi­ons­handel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!

In der letzten Handel­s­pe­riode kamen die Zutei­lungs­be­scheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handel­s­pe­riode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handel­s­pe­riode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläu­figen Zutei­lungen. Diese finden Sie hier.

Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Strom­erzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeich­neten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeut­licht, dass mit erheb­lichen Verrin­ge­rungen gegenüber der letzten Handel­s­pe­riode zu rechnen ist, insbe­sondere bei der Wärme­er­zeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesun­kenen Bench­marks, auf denen die Zutei­lungen fußen.

Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zutei­lungs­be­scheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Wider­spruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monats­frist für die Erhebung des Wider­spruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kennt­nis­nahme. Anlagen­be­treiber, denen nicht alle beantragten Zutei­lungs­be­scheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.

Fabrik, Schornstein, Meer, Bucht, See, Rauch, Industrie

Eine Wider­spruchs­ein­legung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfecht­baren Verwal­tungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allge­meine Leistungs­klage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klage­be­fugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere „hinter den Kulissen“ noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.

Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Wider­sprüche geben als in der Vergan­genheit. Auch die Verein­fa­chung der Berech­nungen für Neuan­lagen und Kapazi­täts­er­wei­te­rungen und ‑verrin­ge­rungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch indivi­du­ellen Ausein­an­der­set­zungen, in denen die Vorstel­lungen von Behörde und Unter­nehmen ausein­an­der­liegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über den aktuellen Stand im Emissi­ons­handel wissen? Wir schulen:

Am 6. September 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr per Zoom „Update EUETS

Am 6. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei uns in Berlin „Grund­la­gen­se­minar EU-Emissionshandel“

2021-06-15T23:48:35+02:0015. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Der britische Emissionshandel

Mit dem Austritt aus der EU hat Großbri­tannien auch das europäische Emissi­ons­han­dels­system verlassen. Doch wer gehofft hatte, mit der ungeliebten EU auch den Emissi­ons­handel ganz abzuschütteln, dürfte sich enttäuscht zeigen: Großbri­tannien hat nun einen neuen, eigenen Emissi­ons­handel auf Basis des Green­house Gas Emissions Trading Scheme Order 2020. Der neue Emissi­ons­handel in UK ist zwar viel kleiner als der der EU, setzt aber auf die bekannten Struk­turen von Cap and Trade auf. Schließlich will UK bis 2050 klima­neutral sein, bis 2035 ist eine Minderung von 78% angepeilt.

Der neue Emissi­ons­handel sieht dem alten täuschend ähnlich. Auch im UK ETS sind Anlagen ab 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) emissi­ons­han­dels­pflichtig, daneben Flüge, die UK berühren. Nur die nordiri­schen Strom­erzeuger bleiben im EU-System. Die neuen Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen für die Briten setzen aber auf die bishe­rigen EU-Geneh­mi­gungen auf. Auch das Register und die Konten­ka­te­gorien orien­tieren sich am bishe­rigen Status Quo.

Wie die EU-Betreiber werden auch die UK-Betreiber eine kostenlose Zuteilung erhalten, Grundlage hierfür ist The Green­house Gas Emissions Trading Scheme (Amendment) Order 2020. Für die Bench­marks greift UK auf die EU-Bench­marks zurück. Regel­al­lo­kation ist aber auch in UK die Verstei­gerung. Am ersten Handelstag im Mai 2021 ergaben sich Preise zwischen 45 £ und 50 £.

UK hatte auch schon in der Vergan­genheit einen CO2-Mindest­preis. Diesen nimmt UK in sein eigenes System mit. Er beträgt 22 £ pro Tonne. Doch UK will nicht nur einen Preis­verfall vermeiden, der das Instrument entwerten würde. Ein Cost Containment Mechanism soll Preis­spitzen oberhalb des Doppelten eines zweijäh­rigen Preis­mittels verhindern und erlaubt es, Aukti­ons­mengen zeitlich zu verlagern oder Zusatz­mengen freizugeben.

Brexit, Ausstieg, Großbritannien, England

Bis jetzt gibt es noch keine Kompa­ti­bi­lität von UK-ETS und EU-ETS, trotz dringender Appelle briti­scher Markt­teil­nehmer. Auch eine Umtausch­barkeit der Zerti­fikate gibt es nicht. Für den kleinen UK-ETS ist dies trotz aller Siche­rungs­maß­nahmen keine gute Nachricht. Kleine Märkte können schon durch verhält­nis­mäßig geringe Handels­mengen verzerrt werden. Erklärtes Ziel der briti­schen Indus­trie­ver­bände ist daher eine Verbindung der Systeme. Doch die politische Lage spricht eher gegen eine solche schnelle, pragma­tische Lösung. Es bleibt mithin abzuwarten, ob Großbri­tannien in den nächsten Jahren zumindest in dieser Hinsicht wieder Anschluss an den Kontinent findet (Miriam Vollmer).

2021-06-11T23:02:33+02:0011. Juni 2021|Emissionshandel, Energiewende weltweit, Umwelt|