Was genau macht eigentlich die „Schlich­tungs­stelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine inter­es­sante Entscheidung des Kammer­ge­richts zur Frage der Angemes­senheit der Kosten der Schlich­tungs­stelle Energie vorge­stellt. Grund genug sich die Schlich­tungs­stelle und ihre Funktion noch einmal grund­sätzlich anzuschauen.

Die Schlich­tungs­stelle Energie ist kein ordent­liches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außer­ge­richt­lichen Streit­schlichtung zwischen Kunde und Energie­ver­sorger dienen und so auch die ordent­lichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlich­tungs­stelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlich­tungs­stelle Energie laut Infor­mation auf ihrer Website durch einen Beirat unter­stützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energie­wirt­schaft sowie die zustän­digen Bundes­mi­nis­terien reprä­sen­tieren sollen. Die Amtszeit der Beirats­mit­glieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlich­tungs­stelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrau­chers auf Einleitung des Schlich­tungs­ver­fahrens ist aller­dings erst zulässig, wenn der Energie­ver­sorger zuvor einer an ihn gerich­teten Verbrau­cher­be­schwerde nicht abgeholfen hat.

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, Messstel­len­be­treiber und Messdienst­leister sind nämlich verpflichtet, Verbrau­cher­be­schwerden, die den Anschluss an das Versor­gungsnetz, die Belie­ferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unter­nehmen zu beant­worten. Wird der Verbrau­cher­be­schwerde durch das Unter­nehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unter­nehmen die Gründe in Textform darzu­legen und ausdrücklich auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle hinzu­weisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren hinweisen.

Anders als bei einem ordent­lichen Gerichts­ver­fahren müssen die pauscha­lierten Kosten eines solchen Schieds­ver­fahrens dabei grund­sätzlich vom Energie­ver­sorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlich­tungs­stelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordent­lichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlich­tungs­stelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|

Kommt die ÖPNV-Flatrate?

Der Öffent­liche Perso­nen­nah­verkehr (ÖPNV) muss für viele auslän­dische Besucher in mancher Hinsicht wie aus der Zeit gefallen wirken. Das gilt insbe­sondere für die Fahrkar­ten­kon­trollen. Wer in Paris, London oder Madrid in Busse oder Stadt­bahnen steigt, hat meist eine physische Barriere zu überwinden, was ohne die richtige Fahrkarte gar nicht geht. Die meisten Menschen benutzen Chipkarten und die Tarife sind mit etwas Übung einiger­maßen zu durchschauen.

In Berlin stehen viele Menschen erst eine Weile hilflos vor dem Fahrkar­ten­au­to­maten, bis sich jemand ein Herz fasst und hilft, die richtige Fahrkarte zu kaufen. Natürlich ist sie dann aus Papier und muss noch korrekt abgestempelt werden. Zwar gibt es auch Chipkarten, aber da die gesamte Infra­struktur kaum auf elektro­nische Tickets ausge­richtet ist, werden sie kaum genutzt, jeden­falls nicht von tempo­rären Gästen.

Wenn also so ein Besucher aus dem europäi­schen Ausland dann tatsächlich in der S‑Bahn angekommen ist, droht eine Fahrkar­ten­kon­trolle. Und vermutlich macht jeder Urlaubsgast, dessen sich niemand erbarmt hat, beim ersten Mal mindestens einen Fehler, der ein erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt fällig werden lässt. Dabei sind die Urlaubs­gäste, die meist größere Mengen Bargeld mit sich führen, meist noch besser dran als Leute ganz ohne Geld. Die müssen, wenn sie wiederholt wegen Schwarz­fahrens aufge­fallen sind, nicht selten sogar ins Gefängnis. Denn wenn sie die Strafen nicht zahlen können, kann Ersatzhaft drohen. Die Frage der Verhält­nis­mä­ßigkeit solcher Strafen wäre einen eigenen Blogar­tikel wert: Inzwi­schen gibt es eine Initiative, die Menschen hilft, die  in diese Notlage geraten sind.

Die Frage hier ist jedoch eine andere: Ist es tatsächlich effizient, ein so aufwen­diges und kompli­ziertes Bezahl- und Kontroll­system aufrecht zu halten, um den öffent­lichen Verkehr am Laufen zu halten? Seit einiger Zeit wird in vielen Städten disku­tiert, den öffent­lichen Verkehr gar nicht mehr über die indivi­duelle Benutzung zu finan­zieren. Das hat zwar einige Nachteile, u.a. könnten damit Quali­täts­ein­bußen einher­gehen. Die Vorteile liegen jedoch auf der Hand. Es könnte erheblich an Personal- und Kontroll­kosten gespart werden.

Aktuell geht es eher um eine – temporäre – Flatrate, einen günstigen Monats­tarif, der den gesamten deutschen öffent­lichen Nah- und Regio­nal­verkehr umfassen soll, das sogenannte 9‑Euro-Ticket. Als Teil des Entlas­tungs­pakets 2022 soll er dafür sorgen, dass Pendler von steigenden Energie­kosten entlastet werden. Zugleich soll die Attrak­ti­vi­täts­stei­gerung des ÖPNV auch einen Anreiz zur Einsparung von Kraft­stoffen setzen.  Noch könnte das bereits offiziell angekün­digte und in Kürze in Kraft tretende Projekt am Wider­stand der Länder scheitern. Denn zwischen Bundes­re­gierung und einigen Ländern ist die Finan­zierung strittig. Vermutlich könnte das 9‑Euro-Ticket nicht nur für volle Züge, sondern auch für leere Kassen sorgen. Es sei denn jetzt schon wird eine angemessene Anschluss­fi­nan­zierung für das zeitlich begrenzte Projekt sicher­ge­stellt. Heute stimmt der Bundesrat darüber ab (Olaf Dilling).

2022-05-19T01:37:43+02:0019. Mai 2022|Allgemein, Verkehr|

Kosten der Schieds­stelle Energie: Entscheidung des KG Berlin, 2 U 77/18 EnWG

Bei Strei­tig­keiten zwischen Verbrau­chern und Unter­nehmen über den Anschluss an das Versor­gungsnetz, die Belie­ferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann nach § 111b Abs. 1 EnWG die Schlich­tungs­stelle Energie angerufen werden, eine Einrichtung, die die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband und die Verbände der Energie­wirt­schaft gemeinsam unter­halten. Diese kann von den betei­ligten Unter­nehmen Entgelte verlangen, so bestimmt es § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG. Die Entgelte müssen angemessen sein und den ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­be­trieb sicherstellen.

Die Schlich­tungs­stelle Energie hat diese Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Entgelt­er­hebung durch Kosten­ord­nungen ausge­füllt, die Fallpau­schalen vorsehen. Ob diese die Entgelt­er­hebung recht­fer­tigen, war Gegen­stand eines Gerichts­ver­fahrens, das das KG Berlin mit Urt. v. 15.11.2021 − 2 U 77/18 EnWG – zweit­in­stanzlich zugunsten der Schlich­tungs­stelle entschieden hat.

In dem Verfahren trat die Schlich­tungs­stelle als Klägerin auf und verlangte das Entgelt von einem nicht zahlungs­be­reiten betei­ligten Unter­nehmen. Dieses berief sich zunächst auf verfas­sungs­recht­liche Bedenken gegen die Einrichtung der Schlich­tungs­stelle überhaupt. Dies überzeugte das KG aber nicht. Zum einen hatte nach Ansicht der Richter das Landge­richt Berlin – die erste Instanz – nichts falsch gemacht, als es sich auf eine Entscheidung des OLG Köln aus 2016 (18 U 127/14) stützte, in dem das OLG Köln auf die Bedenken gegenüber einer Art Paral­lel­justiz einge­gangen war und eine Verletzung des Rechts auf den gesetz­lichen Richter verneint hatte, und auch einen unzuläs­sigen Eingriff in Art. 12 GG verneint hatte. Zum anderen hatte die Beklagte, also das verklagte Unter­nehmen, zu pauschal behauptet, der Gesetz­geber hätte die aus dem Grund­recht auf Berufs­freiheit resul­tie­rende Abwägungs­pflicht nicht erfüllt. Außerdem bezwei­felte das Gericht schon, ob Verfas­sungs­recht hier überhaupt zum Zug kommen kann, denn die Normen, um die es hier geht, stammen aus dem EU-Recht, das dem deutschen Recht, auch dem Verfas­sungs­recht, bekanntlich vorgeht.

Justitia, Recht, Gerechtigkeit, Rechtsprechung, Symbol

Die Beklagte hatte weiter auch europa­recht­liche Argumente vorge­tragen: Sie berief sich auch Art. 3 Abs. 8 i. V. m. Anhang I Ziff. 1 lit. f) der Strom­bin­nen­markt-RL 2009/72/EG (parallel existiert eine entspre­chende Regelung für Gas), wo es heißt, dass das in der Richt­linie vorge­sehene Schlich­tungs­ver­fahren den Kunden trans­pa­rente, einfache und kosten­günstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden eröffnen soll. Daraus resul­tiert aber nicht, dass das Verfahren auch für das Unter­nehmen – also eben nicht den Kunden – kosten­günstig sein müsste. Auch das Vorbringen des Unter­nehmens, es gäbe keinen Anhalts­punkt in der Richt­linie, dass dies nur den Kunden, nicht das Unter­nehmen privi­le­gieren sollte, überzeugte die Richter nicht.

Das KG stellte weiter fest, dass § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG iVm mit den Kosten­ord­nungen auch eine ordnungs­gemäße Grundlage für die Entgelt­er­hebung darstellt. Die Beklagte hatte sich auf den Stand­punkt gestellt, das der Schlich­tungs­stelle einge­räumte Ermessen sie proble­ma­tisch, aber das sah das Gericht nicht so. Auch das Vorbringen, die Schlich­tungs­stelle sei nicht ordnungs­gemäß bestellt oder die Kosten­ord­nungen nicht korrekt, bügelte der Senat recht knapp ab. Maßgeblich sei nur, ob das Entgelt angemessen sei. Hier könnte man durchaus argumen­tieren, schließlich hatte die Schlich­tungs­stelle in den Jahre 2013 – 2017 rund 1 Mio. EUR Rücklage gebildet, so dass ihre Tätigkeit durchaus sicher­ge­stellt war und es durchaus möglich gewesen wäre, weniger oder nichts zu berechnen. Der Senat wies aber auf den zukünf­tigen Bedarf hin; ein Argument, das durchaus Fragen nach sich zieht, denn ist mit dem Abstellen auf künftige Bedarfe nicht einer nahezu uferlosen Gebüh­ren­er­hebung Tür und Tor geöffnet? Angesichts dieser Großzü­gigkeit erstaunt es nicht, dass das Gericht auch die Fallpau­schalen unbedenklich fand, auch wenn es keine Ermäßi­gungs­mög­lichkeit bei sehr kleinen Beträgen gibt.Auch umsatz­steu­erlich sah das KG nichts zu kritisieren.

Aufge­hoben hat das KG die Entscheidung des LG nur in einem einzigen Punkt: Dem Zinsbeginn. Das LG sah es als ausrei­chend aus, dass die Rechnung erstellt worden war, das KG verlangte den Zugang beim Empfänger (Miriam Vollmer).

2022-04-22T23:18:48+02:0022. April 2022|Allgemein|