Das 4. Türchen: Sind Preis­an­pas­sungen Gas/Strom ab Januar verboten?

Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemüt­lichen Schriftsatz in einem Berufungs­ver­fahren und einer Vorlesung über Energie­recht beginnt der Tag mit dauer­klin­gelndem Handy und Rückruf­bitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundes­re­gierung würde Preis­an­pas­sungen bei Strom- und Gaslie­fer­ver­trägen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.

Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD sugge­riert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preis­er­hö­hungen, die nicht sachlich gerecht­fertigt sind. Sachlich gerecht­fertigt sind Preis­er­hö­hungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaf­fungs­kosten weitergibt und nicht etwa klamm­heimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grund­ver­sorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weiter­geben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonder­kun­den­ver­träge Preis­vor­be­halts­klauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushalts­kunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungs­rück­stände mit denkbaren negativen Konse­quenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preis­er­höhung als sachlich berechtigt herausstellt.

Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadt­werks­verbund die Rechtslage in Infoschreiben gegen­ge­checkt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitar­beitern aus fünf Unter­nehmen telefo­niert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommu­ni­zieren könnte, und einer Journa­listin erklärt, dass die meisten Unter­nehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsen­preise nur mit großer Verzö­gerung bei ihnen ankommen.

Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechts­rahmen von Atom- und Kohle­aus­stieg hat statt­ge­funden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).

2022-12-06T22:46:27+01:006. Dezember 2022|Allgemein, Vertrieb|

re Advents­ka­lender Tür 3: Datenschützereien

Wir öffnen unser 3. Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Einer unserer Mandanten hatte Anfang des Jahres ein Problem mit einer
Daten­schutz­be­hörde, denn diese ermit­telte gegen ihn wegen eines mutmaß­lichen Verstoßes gegen die DSGVO. Hinter­grund war ein Streit des Mandanten mit einer ehema­ligen Kundin um einen Vertrag. Die Kundin war der Meinung sie hätte den Vertrag wirksam wider­rufen, während die Mandantin eigentlich noch Geld von der Kundin verlangt hatte. Die Kundin versuchte sich des
Rechts­streits sehr kreativ zu entle­digen, in dem sie die Mandantin zur
Löschung all ihrer perso­nen­be­zo­genen Daten auffor­derte und als das nicht
half, eine Beschwerde bei der Daten­schutz­be­hörde einlegte. Diese nahm, von
einem gewissen Ermitt­lungs­eifer getrieben Kontakt zum Mandanten auf und
stellte bohrende Fragen. Der versuchte die Sache zunächst noch selbst zu
klären und schaltete schließlich uns ein. So entspann sich ein längerer
Schrift­wechsel zwischen uns und der Behörde.

Dabei ging es unter anderem um die rechtlich spannende Frage, ob überhaupt
perso­nen­be­zogene Daten vorliegen, wenn der Mandant nur die Firmenanschrift
gespei­chert hat, die Kundin aber offenbar ihr Büro von Zuhause aus Betrieb
und somit Firmen­an­schrift und Privat­adresse identisch waren. Weiterhin wurde
die Frage disku­tiert, ob unsere Mandantin nicht ein berech­tigtes Interesse
an der Aufbe­wahrung dieser Daten hat, weil es sich um Daten einer
(strei­tigen) Rechnung handelt, die unsere Mandantin schon aus
steuer­recht­lichen Gründen nicht einfach von heute auf morgen löschen kann.

Am Ende hatte die Behörde dann offen­sichtlich ein Einsehen, dass hier alles
mit rechten Dingen zugegangen war und stellte das Verfahren ein. Derartige
Ermitt­lungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn
die Daten­schutz­be­hörden können bei Verstößen gegen die DSGVO empfindliche
Strafen verhängen.

(Christian Dümke)

2022-12-05T20:35:07+01:005. Dezember 2022|Allgemein|

Das 2. Türchen: Ist die Erlös­ab­schöpfung bei Erneu­er­baren in dieser Form rechtmäßig?

Erneu­erbare Energien sollen ausgebaut werden, so der deutsche Gesetz­geber, denn nur mit einem starken Ausbau der Erneu­er­baren kann der steigende Bedarf an Strom bei gleich­zei­tigem Ausstieg aus konven­tio­nellen Erzeu­gung­tech­no­logien gedeckt werden, zu denen die Bundes­re­publik nicht nur politisch, sondern auch juris­tisch verpflichtet ist, wie zuletzt der Klima­be­schluss des BVerfG (hierzu hier) festge­stellt hat.

Im Bild: Ein betrof­fener Solarpark unserer Mandantschaft

Ob es angesichts dessen sinnvoll ist, die Erlöse Erneu­er­barer Energien ab Dezember im Strom­preis­brem­sen­gesetz (Entwurf hier) deutlich drasti­scher abzuschöpfen, als die EU es in ihrer Verordnung vom 6. Oktober 2022 vorge­geben hat, ist aber nicht nur eine politische, sondern auch eine juris­tische Frage, die wir für die ARGEnergie e. V. in einem aktuellen Gutachten unter­sucht haben. Dem Verbund von 118 Stadt­werken und anderen Energie­ver­sorgern aus Süddeutschland gehören viele Unter­nehmen an, die PV-Freiflä­chen­an­lagen und/oder Windparks betreiben.

Was wir heraus­ge­funden haben: Statt die Erlöse nun bei 18 Cent/kWh zu kappen, wie die EU vorgibt, sondern am anzule­genden Wert, also der Mindest­ver­gütung nach dem EEG, anzusetzen, und damit oft bei 6 – 7 Cent/kWh zu kappen, wird nach unserer Prüfung weder Art. 14 Abs. 1 GG gerecht, noch ist die Ungleich­be­handlung mit der – von solchen Plänen ganz verschonten – Stein­kohle rechtlich nachvoll­ziehbar. Dies verletzt, so unser aktuelles Gutachten, auch die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung, der eine diskri­mi­nie­rungs­freie und verhält­nis­mäßige Umsetzung fordert, die Inves­ti­tionen nicht erstickt.

Das Gutachten wurde erstellt von Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-02T14:49:22+01:002. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|